RS Vwgh 2026/9/2 Ro 2024/03/0005

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Veröffentlicht am 02.09.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §42 Abs3
EisenbahnG 1957 §44
VVG

Rechtssatz

Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß § 44 EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß Paragraph 44, EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J19

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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