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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EisenbahnG 1957 §42 Abs3Rechtssatz
Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß § 44 EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 3 EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).Einem Eisenbahnunternehmen kommt gemäß Paragraph 44, EisbG ein Rechtsanspruch auf Anordnung der Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes u.a. dann zu, wenn die in einer behördlichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 42, Absatz 3, EisbG vorgesehenen Auflagen nicht erfüllt wurden. Eine solche Anordnung ist auf die Beseitigung der Anlage gerichtet, die Einhaltung der Auflage kann - bei Inanspruchnahme der Bewilligung - im Wege der Vollstreckung nach dem VVG erzwungen werden vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0025, Rn. 17 und 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024030005.J19Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026