RS Vwgh 2003/6/12 2000/20/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Betroffene hat in einem geschlossenen Raum eines Wohnhauses mit seiner Waffe hantiert, und es hat sich dabei ein Schuss gelöst. Bereits dieses Verhalten stellt einen zumindest unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 dar (Hinweis E vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0323, mwN), und zwar auch dann, wenn bei dem Vorfall niemand in dem Raum zugegen gewesen ist und der Betroffene bloß wieder "den Umgang mit der Waffe üben" haben wollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200290.X01

Im RIS seit

15.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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