1
Der Mitbeteiligte unterlag als Asylwerber seit dem 25. Mai 2023 einer Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005 für das Bundesland Tirol. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) verlegte er mit 20. Juli 2023 seinen Hauptwohnsitz in das Bundesland Wien. In Folge wurde dem Mitbeteiligten von der Amtsrevisionswerberin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3. August 2023 eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 gemäß § 121 Abs. 1a FPG angelastet, indem er „am 20.07.2023 [seinen] Wohnsitz (HWS) in Wien, [Adresse 1], begründete[...]“.Der Mitbeteiligte unterlag als Asylwerber seit dem 25. Mai 2023 einer Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 für das Bundesland Tirol. Nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) verlegte er mit 20. Juli 2023 seinen Hauptwohnsitz in das Bundesland Wien. In Folge wurde dem Mitbeteiligten von der Amtsrevisionswerberin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3. August 2023 eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, FPG angelastet, indem er „am 20.07.2023 [seinen] Wohnsitz (HWS) in Wien, [Adresse 1], begründete[...]“. 2
Am 8. April 2024 wurde der Mitbeteiligte in Wien einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde ein Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 zur Anzeige gebracht.Am 8. April 2024 wurde der Mitbeteiligte in Wien einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde ein Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 zur Anzeige gebracht. 3
Mit Straferkenntnis vom 30. August 2024 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, er habe „am 08.04.2024 um 16:10 in Wien 06., [Adresse 2], eine seit 21.07.2023 geltende Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG [...] missachtet, indem [er] am 20.07.2023 in Wien, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem [seinen] Wohnsitz begründet habe[...].“ Sie verhängte eine Geldstrafe gemäß § 121 Abs. 1a FPG in der Höhe von € 1.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und schrieb einen näher bezifferten Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor.Mit Straferkenntnis vom 30. August 2024 legte die Amtsrevisionswerberin dem Mitbeteiligten zur Last, er habe „am 08.04.2024 um 16:10 in Wien 06., [Adresse 2], eine seit 21.07.2023 geltende Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG [...] missachtet, indem [er] am 20.07.2023 in Wien, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem [seinen] Wohnsitz begründet habe[...].“ Sie verhängte eine Geldstrafe gemäß Paragraph 121, Absatz eins a, FPG in der Höhe von € 1.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und schrieb einen näher bezifferten Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor.
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Die Aufhebung des Straferkenntnisses begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass zu den im Straferkenntnis angegebenen Zeit- und Ortsangaben keine Wohnsitzverlegung von Tirol nach Wien stattgefunden habe. Der Mitbeteiligte sei zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort im Zuge einer Verkehrskontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden. Als Tathandlung sei dem Mitbeteiligten angelastet worden, dass er „am 20.07.2023 in Wien, somit außerhalb des Bundeslandes Tirol, aus eigenem [seinen] Hauptwohnsitz begründet habe“. Allerdings sei dem Mitbeteiligten diese Hauptwohnsitzbegründung als konkrete Tathandlung inhaltsgleich bereits in der rechtskräftigen Strafverfügung vom 3. August 2023 angelastet worden. Der Mitbeteiligte sei daher für die konkret angelastete Tathandlung bereits bestraft worden, sodass die neuerliche Bestrafung dem Doppelbestrafungsverbot widerspreche.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
7
Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt. Der Bundesminister für Inneres erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung.Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision beantragt. Der Bundesminister für Inneres erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob es sich bei der Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handle. Bei der von der Amtsrevisionswerberin angenommenen Qualifizierung als Dauerdelikt sei eine mehrfache Bestrafung möglich.Die Amtsrevisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob es sich bei der Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 um ein Zustands- oder ein Dauerdelikt handle. Bei der von der Amtsrevisionswerberin angenommenen Qualifizierung als Dauerdelikt sei eine mehrfache Bestrafung möglich.
12
Gemäß § 15c Abs. 1 AsylG 2005 (in der hier anwendbaren Fassung vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz - AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026) darf ein Asylwerber seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt (mit hier nicht näher zu erörternden Einschränkungen).Gemäß Paragraph 15 c, Absatz eins, AsylG 2005 (in der hier anwendbaren Fassung vor dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz - AMPAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,) darf ein Asylwerber seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt (mit hier nicht näher zu erörternden Einschränkungen). 13
Wer (u.a.) eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet, begeht nach § 121 Abs. 1a FPG (ebenfalls in der Fassung vor dem AMPAG) eine Verwaltungsübertretung.Wer (u.a.) eine Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 missachtet, begeht nach Paragraph 121, Absatz eins a, FPG (ebenfalls in der Fassung vor dem AMPAG) eine Verwaltungsübertretung. 14
Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob es sich (wie in der Revision im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens geltend gemacht) bei diesem Delikt um ein Dauerdelikt handelt.
15
Ein Zustandsdelikt liegt vor, wenn nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird. Bei einem Dauerdelikt wird hingegen sowohl die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung strafrechtlich erfasst, es bilden also die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand (vgl. z.B. VwGH 20.6.1983, 83/10/0088, mwN). Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm (vgl. VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, mwN; zu einem Dauerdelikt vgl. z.B. VwGH 20.9.1999, 98/21/0137).Ein Zustandsdelikt liegt vor, wenn nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird. Bei einem Dauerdelikt wird hingegen sowohl die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung strafrechtlich erfasst, es bilden also die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand vergleiche , z.B. VwGH 20.6.1983, 83/10/0088, mwN). Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm vergleiche , VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, mwN; zu einem Dauerdelikt vergleiche , z.B. VwGH 20.9.1999, 98/21/0137). 16
Bei Vorliegen eines Dauerdelikts deckt die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, können die seit der letzten Bestrafung gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung (vgl. VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0134, mwN).Bei Vorliegen eines Dauerdelikts deckt die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, können die seit der letzten Bestrafung gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens einer Bestrafung durch eine unbekämpft gebliebene Strafverfügung vergleiche , VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0134, mwN). 17
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn es nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn es nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
18
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen. Die Tat muss in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 24.3.2026, Ra 2024/17/0058, mwN).Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen. Die Tat muss in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Beschuldigte davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche , VwGH 24.3.2026, Ra 2024/17/0058, mwN). 19
Bei Dauerdelikten sind insbesondere Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. z.B. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130, mwN).Bei Dauerdelikten sind insbesondere Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche , z.B. VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130, mwN). 20
Mit der Strafverfügung vom 3. August 2023 war dem Mitbeteiligten eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 angelastet worden, indem er am 20. Juli 2023 seinen Wohnsitz an einer näher genannten Anschrift in Wien begründet habe.Mit der Strafverfügung vom 3. August 2023 war dem Mitbeteiligten eine Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 angelastet worden, indem er am 20. Juli 2023 seinen Wohnsitz an einer näher genannten Anschrift in Wien begründet habe.
21
Mit dem Straferkenntnis vom 30. August 2024 wurde dem Mitbeteiligten sodann zur Last gelegt, er habe am 8. April 2024 um 16:10 Uhr an einer näher genannten Anschrift in Wien eine seit dem 21. Juli 2023 geltende Wohnsitzbeschränkung missachtet, indem er am 20. Juli 2023 in Wien einen Wohnsitz begründet habe.
22
Es ist zunächst nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die im Straferkenntnis vom 30. August 2024 angeführten Daten zu Tatzeit und Tatort zum vorgeworfenen Delikt stehen. Zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort wurde der Mitbeteiligte im Rahmen einer Verkehrskontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine Anwesenheit des Mitbeteiligten (an diesem Ort und zu dieser Zeit) würde aber (für sich) einen Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung nicht bewirken, hindert die Wohnsitzbeschränkung den Asylwerber doch nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb des Bundeslandes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird, sofern „dadurch“ weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (vgl. die Erläuterungen zum Selbständigen Antrag zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145, 2285/A BlgNR 25. GP 85).Es ist zunächst nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die im Straferkenntnis vom 30. August 2024 angeführten Daten zu Tatzeit und Tatort zum vorgeworfenen Delikt stehen. Zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort wurde der Mitbeteiligte im Rahmen einer Verkehrskontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Eine Anwesenheit des Mitbeteiligten (an diesem Ort und zu dieser Zeit) würde aber (für sich) einen Verstoß gegen die Wohnsitzbeschränkung nicht bewirken, hindert die Wohnsitzbeschränkung den Asylwerber doch nicht an kurzfristigen und vorübergehenden Aufenthalten außerhalb des Bundeslandes, in welchem ihm die Grundversorgung gewährt wird, sofern „dadurch“ weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird vergleiche , die Erläuterungen zum Selbständigen Antrag zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 145, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 85, ).
23
Die im Straferkenntnis vom 30. August 2024 vorgeworfene Tathandlung ist rechtlich unschlüssig. Eine seit dem 21. Juli 2023 geltende Wohnsitzbeschränkung kann nicht dadurch missachtet werden, dass am Vortag (20. Juli 2023) ein Wohnsitz begründet wird. Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 30. August 2024 kann auch in keiner Weise entnommen werden, dass damit (im Sinne eines Dauerdeliktes) das Aufrechterhalten des Zustandes für den Zeitraum nach der Zustellung der Strafverfügung pönalisiert werden soll. Die konkrete Tathandlung (Begründung eines Wohnsitzes am 20. Juli 2023) wurde aber bereits mit der Strafverfügung vom 3. August 2023 sanktioniert. Eine weitere Bestrafung wegen derselben Tathandlung ist rechtswidrig.
24
Vor diesem Hintergrund hängt die Revision nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der geltend gemachten Frage ab, ob die Bestimmung des § 121 Abs. 1a FPG betreffend die Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 ein Dauerdelikt darstellt.Vor diesem Hintergrund hängt die Revision nicht iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der geltend gemachten Frage ab, ob die Bestimmung des Paragraph 121, Absatz eins a, FPG betreffend die Missachtung der Wohnsitzbeschränkung nach Paragraph 15 c, AsylG 2005 ein Dauerdelikt darstellt. 25
In der Amtsrevision wird zudem vorgebracht, dass die Amtsrevisionswerberin nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Indem das Verwaltungsgericht dennoch die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Amtsrevisionswerberin durchgeführt habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es stelle sich somit die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Anforderungen eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei nach § 45 Abs. 2 VwGVG zulässig sei.In der Amtsrevision wird zudem vorgebracht, dass die Amtsrevisionswerberin nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei. Indem das Verwaltungsgericht dennoch die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Amtsrevisionswerberin durchgeführt habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es stelle sich somit die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Anforderungen eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei nach Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG zulässig sei.
26
§ 45 Abs. 2 VwGVG sieht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich vor, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG sieht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen ausdrücklich vor, dass es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei allerdings nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist. Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl einer Partei die Ladung zur Verhandlung nicht wirksam zugestellt wurde, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0059, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung in Abwesenheit einer Partei allerdings nur dann zulässig, wenn die Ladung fehlerfrei erfolgt ist. Wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl einer Partei die Ladung zur Verhandlung nicht wirksam zugestellt wurde, ist dies dem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten vergleiche , VwGH 12.5.2021, Ra 2021/02/0059, mwN). 28
Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 5.2.2025, Ra 2022/15/0053, mwN).Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 5.2.2025, Ra 2022/15/0053, mwN). 29
Allerdings ist nach dem klaren Wortlaut des Art. 6 EMRK Normadressat jedermann, gegen den eine strafrechtliche Anklage erhoben wird. Art. 6 EMRK räumt dem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht ein. Für die Anklage- bzw. Strafbehörde selbst leiten sich somit aus Art. 6 EMRK und dem insoweit inhaltsgleichen Art. 47 GRC keine subjektiven Rechte ab (vgl. VfGH 28.11.2025, E 800/2025, mwN, wonach staatliche Organe nicht in subjektiven Rechten verletzt werden können).Allerdings ist nach dem klaren Wortlaut des Artikel 6, EMRK Normadressat jedermann, gegen den eine strafrechtliche Anklage erhoben wird. Artikel 6, EMRK räumt dem Beschuldigten das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht ein. Für die Anklage- bzw. Strafbehörde selbst leiten sich somit aus Artikel 6, EMRK und dem insoweit inhaltsgleichen Artikel 47, GRC keine subjektiven Rechte ab vergleiche , VfGH 28.11.2025, E 800 aus 2025,, mwN, wonach staatliche Organe nicht in subjektiven Rechten verletzt werden können).
30
Damit ist aber die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 10.6.2026, Ra 2026/17/0048; 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, jeweils mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem welches Vorbringen die Amtsrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung erstattet hätte, lässt die Revision vermissen.Damit ist aber die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 10.6.2026, Ra 2026/17/0048; 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, jeweils mwN). Eine diesen Anforderungen entsprechende Relevanzdarlegung, vor allem welches Vorbringen die Amtsrevisionswerberin in der mündlichen Verhandlung erstattet hätte, lässt die Revision vermissen. 31
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026