RS Vwgh 2003/6/12 99/20/0426

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Veröffentlicht am 12.06.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §7;
MRK Art8;

Rechtssatz

In Bezug auf "abhängige", aber im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr minderjährige Kinder eröffnet sich ein Widerspruch zwischen dem Gesetzeswortlaut und der Einbeziehung solcher Kinder sowohl in den in der Regierungsvorlage zum Asylgesetz 1991 erwähnten Ergebnissen der UN-Konferenz von 1977 (vgl. deren Darstellung in 270 BlgNR 18. GP 14) als auch in dem in der Regierungsvorlage zum geltenden Gesetz erwähnten Beschluss Nr. 15 (XXX) des Exekutiv-Komitees (vgl. insoweit schon das E eines verstärkten Senates vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0429). Ob dem Gesetzgeber zu unterstellen ist, er habe das in dem erwähnten Beschluss "zumindest" Geforderte nicht erreichen wollen, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Wollte man hypothetisch davon ausgehen, die Regelung weise in Bezug auf (allenfalls nur: in altersuntypischem Maße) abhängige, bereits volljährige Kinder eine durch Analogie zu schließende Lücke auf, so könnte dies nach dem System des Gesetzes zwar bedeuten, dass nicht nur Erstreckungsanträge solcher Kinder, sondern umgekehrt - für den Fall, dass Letzteren gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt wird - auch solche ihrer Eltern zulässig wären. Für die Erstreckung der Asylgewährung nicht von abhängigen Kindern auf betreuende Elternteile, sondern von einem "unabhängigen" Kind auf einen hilfsbedürftigen Elternteil böte sich im Gesetz und in den Zielvorstellungen, auf die in den Gesetzesmaterialien verwiesen wird, aber - abgesehen von Art. 8 MRK - auch dann kein direkter oder indirekter Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200426.X04

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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