Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Hausfrau, *. vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei P*, Kraftfahrer, *, vertreten durch Dr. Hans Primus, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Dezember 1977, GZ 6 R 174/77-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. August 1977, GZ 16 Cg 205/77-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin hatte bereits im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten gemäß § 49 EheG begehrt. Diese Klage wurde in zweiter Instanz mit Urteil vom 30. September 1976 rechtskräftig trotz erwiesener schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (insbesondere mehrfacher Mißhandlungen der Klägerin in alkoholisiertem Zustand), deshalb abgewiesen, weil die Ehe zum damaligen Zeitpunkt nicht als unheilbar zerrüttet angesehen wurde.Die Klägerin hatte bereits im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG begehrt. Diese Klage wurde in zweiter Instanz mit Urteil vom 30. September 1976 rechtskräftig trotz erwiesener schwerer Eheverfehlungen des Beklagten (insbesondere mehrfacher Mißhandlungen der Klägerin in alkoholisiertem Zustand), deshalb abgewiesen, weil die Ehe zum damaligen Zeitpunkt nicht als unheilbar zerrüttet angesehen wurde.
Mit der am 20. Juni 1977 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten aus dessen Verschulden gemäß § 49 EheG Unter Bezugnahme auf die im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt geltend gemachten Eheverfehlungen brachte sie vor, daß sich das Verhalten des Beklagten, von dem sie seit Juli 1976 getrennt lebe „tatsächlich seit Jahren nur noch verschlechtert habe“.Mit der am 20. Juni 1977 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin neuerlich die Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten aus dessen Verschulden gemäß Paragraph 49, EheG Unter Bezugnahme auf die im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt geltend gemachten Eheverfehlungen brachte sie vor, daß sich das Verhalten des Beklagten, von dem sie seit Juli 1976 getrennt lebe „tatsächlich seit Jahren nur noch verschlechtert habe“.
Der Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte, das Klagebegehren abzuweisen.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten aus. Es traf zunächst umfangreiche Feststellungen über das Ergebnis des Vorprozesses und stellte sodann allein auf Grund der Parteienaussage der Klägerin noch folgendes fest:Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Beklagten aus. Es traf zunächst umfangreiche Feststellungen über das Ergebnis des Vorprozesses und stellte sodann allein auf Grund der Parteienaussage der Klägerin noch folgendes fest:
Seitdem der Beklagte im Juli 1976 aus der gemeinsamen Ehewohnung auf Grund der im Vorverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung ausgezogen ist, lebt er von seiner Familie getrennt. Er bewohnt derzeit ein Untermietzimmer in Klagenfurt. Seit die Klägerin vom Beklagten getrennt lebt, hat sich ihr nervlicher Zustand so wesentlich gebessert, daß sie derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung steht. Die Klägerin befürchtet, daß sich ihr Zustand wieder wesentlich verschlechtern würde, wenn, sie mit dem Beklagten zusammenleben müßte. Sie hat erklärt, daß sie nicht mehr die Kraft besitze, mit dem Beklagten in ehelicher Gemeinschaft leben zu können. Der Beklagte hat weder die Klägerin noch die Kinder in der ehelichen Wohnung seit der Berufungsverhandlung im Vorprozeß besucht. Anfang Juli 1977 hatte der Beklagte in Klagenfurt nachts in einem Gasthaus mit der Polizei eine Auseinandersetzung. Bei diesem Vorfall biß er einen Polizeibeamten in die Hand und riß einem anderen Polizisten die Sterne vom Uniformkragen herunter. Bei diesem Vorfall war der Beklagte alkoholisiert. Hinsichtlich des im ersten Scheidungsverfahren festgestellten Umstandes, daß der Beklagte teilweise übermäßig viel Alkohol trinkt und daher öfters betrunken ist, „ist somit beim Beklagten keinerlei Besserung eingetreten“.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Klägerin nicht mehr zumutbar sei, mit dem Beklagten in einer gemeinsamen häuslichen Gemeinschaft zu leben. Der Beklagte habe zu erkennen gegeben, daß er an der Aufrechterhaltung der Ehe kein Interesse mehr habe, da er seit der Scheidung keinen Versuch unternommen habe, mit der Klägerin oder den Kindern persönlich Kontakt herzustellen. Daran ändere auch das von den Eltern der Klägerin ausgesprochene Hausverbot nichts, da der Beklagte den Versuch hätte unternehmen können, sich mit seinen Kindern an einem neutralen Ort zu treffen. Die Ehe der Streitteile sei daher durch das Verhalten des Beklagten, welches eine schwere Eheverfehlung darstelle, unheilbar zerrüttet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten. Rechtlich führte es aus, es sei zwar richtig, daß Eheverfehlungen, die in einer abgewiesenen Scheidungsklage ohne Erfolg geltend gemacht wurden, auch unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der Beklagte trinke aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch seither zeitweise übermäßig viel Alkohol und sei öfters betrunken. Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellten aber grundsätzlich als ehrloses und unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach § 49 EheG dar, auch wenn dieses Verhalten nicht öffentlich in Erscheinung trete. Die Trunksucht des Beklagten müsse umsomehr als schwere Eheverfehlung gewertet werden, als sie auch zu einer Ausschreitung gegen Polizeibeamte in einem Gasthaus und damit zu einem öffentlichen Exzess geführt habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten. Rechtlich führte es aus, es sei zwar richtig, daß Eheverfehlungen, die in einer abgewiesenen Scheidungsklage ohne Erfolg geltend gemacht wurden, auch unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Der Beklagte trinke aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch seither zeitweise übermäßig viel Alkohol und sei öfters betrunken. Trunksucht und Alkoholmißbrauch stellten aber grundsätzlich als ehrloses und unsittliches Verhalten einen Scheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG dar, auch wenn dieses Verhalten nicht öffentlich in Erscheinung trete. Die Trunksucht des Beklagten müsse umsomehr als schwere Eheverfehlung gewertet werden, als sie auch zu einer Ausschreitung gegen Polizeibeamte in einem Gasthaus und damit zu einem öffentlichen Exzess geführt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde, oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist gerechtfertigt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt geltend gemachten Scheidungsgründe von der Klägerin im nunmehrigen Scheidungsverfahren auch unterstützungsweise nicht herangezogen werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Es wurde zwar in der Rechtsprechung (SZ 26/277; JBl 1957 S 364; EvBl 1967/157 S 181 ua, zuletzt etwa 4 Ob 582/76) und in der Lehre von Schwind (in Klang2 I/1 S 788) ausgesprochen, daß Verfehlungen, die mit einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinn des § 59 Abs 2 EheG herangezogen werden könnten; lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese Verfehlungen noch berücksichtigt werden. In solch allgemeiner Form ist dies aber nicht richtig und war wohl auch nicht so gemeint. Es handelt sich hier unzweifelhaft um die Frage der Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Urteils in Ehescheidungsverfahren. Die Entscheidung SZ 26/277, auf welche sich die folgende Judikatur stützt, führt als Begründung für ihren Rechtssatz an, daß über diese Verfehlungen entweder im Sinne einer Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens des Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits abgesprochen sei. Auch alle weiteren Entscheidungen betrafen – soweit dies überblickbar ist – ausschließlich Fälle, in denen der als Scheidungsgrund geltend gemachte Tatbestand im Vorprozeß nicht als erwiesen angenommen wurde oder das Scheidungsbegehren wegen des Zusammenhangs mit eigenen Eheverfehlungen des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt erachtet wurde. Daneben wurde in einigen Entscheidungen dieser allgemeine Rechtssatz im Zusammenhang damit wiedergegeben, daß bei einer auf § 55 EheG gestützten Scheidungsklage die Heranziehung der erfolglos in einem früheren Verfahren geltend gemachten Scheidungsgründe dennoch möglich sei. Die von der SZ 26/277 gegebene Begründung umfaßt jedoch nicht alle Möglichkeiten für die Abweisung einer Scheidungsklage. In der Entscheidung JBl 1957, 364, wird auf das Jud. 57 neu (SZ 25/331 S 861) verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, es sei aus den in Eheverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu folgern, daß einmal vorgebrachte, jedoch vom Gericht abgelehnte Scheidungsgründe als alleinige Grundlage eines weiteren Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sind. Schon im Jud. 57 neu wurde also in Wahrheit nur der Standpunkt vertreten, daß ohne eine Tatbestandserweiterung bereits rechtskräftig abgelehnte Scheidungsgründe nicht den alleinigen Scheidungsgrund in einem neuen Verfahren bilden können. In diesem Zusammenhang verweist auch Fasching III 733 ff nur darauf, daß Eheverfehlungen auf die eine Scheidung gestützt war, die wegen des Fehlens dieser Verfehlungen abgewiesen wurde, in einem neuen Rechtsstreit weder zur Begründung eines Mitschuldantrages des nunmehrigen Beklagten noch zur Unterstützung der neu vorgetragenen Verfehlungen berücksichtigt werden können.Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die im Verfahren 16 Cg 489/75 des Landesgerichtes Klagenfurt geltend gemachten Scheidungsgründe von der Klägerin im nunmehrigen Scheidungsverfahren auch unterstützungsweise nicht herangezogen werden können, kann nicht beigepflichtet werden. Es wurde zwar in der Rechtsprechung (SZ 26/277; JBl 1957 S 364; EvBl 1967/157 S 181 ua, zuletzt etwa 4 Ob 582/76) und in der Lehre von Schwind (in Klang2 I/1 S 788) ausgesprochen, daß Verfehlungen, die mit einer rechtskräftig abgewiesenen Scheidungsklage bereits ohne Erfolg geltend gemacht wurden, auch nicht unterstützungsweise in einem späteren Scheidungsverfahren im Sinn des Paragraph 59, Absatz 2, EheG herangezogen werden könnten; lediglich für die Beurteilung der Zerrüttungsursache bei einer ausschließlich auf Scheidung ohne Verschulden gerichteten Klage könnten diese Verfehlungen noch berücksichtigt werden. In solch allgemeiner Form ist dies aber nicht richtig und war wohl auch nicht so gemeint. Es handelt sich hier unzweifelhaft um die Frage der Rechtskraftwirkung eines vorangegangenen Urteils in Ehescheidungsverfahren. Die Entscheidung SZ 26/277, auf welche sich die folgende Judikatur stützt, führt als Begründung für ihren Rechtssatz an, daß über diese Verfehlungen entweder im Sinne einer Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens des Beklagten oder mangels Erweisbarkeit bereits abgesprochen sei. Auch alle weiteren Entscheidungen betrafen – soweit dies überblickbar ist – ausschließlich Fälle, in denen der als Scheidungsgrund geltend gemachte Tatbestand im Vorprozeß nicht als erwiesen angenommen wurde oder das Scheidungsbegehren wegen des Zusammenhangs mit eigenen Eheverfehlungen des Klägers für sittlich nicht gerechtfertigt erachtet wurde. Daneben wurde in einigen Entscheidungen dieser allgemeine Rechtssatz im Zusammenhang damit wiedergegeben, daß bei einer auf Paragraph 55, EheG gestützten Scheidungsklage die Heranziehung der erfolglos in einem früheren Verfahren geltend gemachten Scheidungsgründe dennoch möglich sei. Die von der SZ 26/277 gegebene Begründung umfaßt jedoch nicht alle Möglichkeiten für die Abweisung einer Scheidungsklage. In der Entscheidung JBl 1957, 364, wird auf das Jud. 57 neu (SZ 25/331 S 861) verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, es sei aus den in Eheverfahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu folgern, daß einmal vorgebrachte, jedoch vom Gericht abgelehnte Scheidungsgründe als alleinige Grundlage eines weiteren Scheidungsverfahrens ausgeschlossen sind. Schon im Jud. 57 neu wurde also in Wahrheit nur der Standpunkt vertreten, daß ohne eine Tatbestandserweiterung bereits rechtskräftig abgelehnte Scheidungsgründe nicht den alleinigen Scheidungsgrund in einem neuen Verfahren bilden können. In diesem Zusammenhang verweist auch Fasching römisch drei 733 ff nur darauf, daß Eheverfehlungen auf die eine Scheidung gestützt war, die wegen des Fehlens dieser Verfehlungen abgewiesen wurde, in einem neuen Rechtsstreit weder zur Begründung eines Mitschuldantrages des nunmehrigen Beklagten noch zur Unterstützung der neu vorgetragenen Verfehlungen berücksichtigt werden können.
Wurden nun – wie im vorliegenden Fall – im Vorprozeß die geltend gemachten Eheverfehlungen zwar als erwiesen angenommen, die Scheidungsklage aber nur deshalb abgewiesen, weil angenommen wurde, die Ehe sei trotzdem noch nicht völlig zerrüttet, dann kann nicht gesagt werden, daß über den geltend gemachten und festgestellten Tatbestand [vergleiche Fasching III, 709] bereits derart rechtskräftig abgesprochen sei, daß er in einem folgenden Verfahren nicht herangezogen werden könnte. Denn gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung würde es nur verstoßen, wenn nunmehr Eheverfehlungen, welche damals nicht als erwiesen angesehen wurden, oder wegen der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens des Beklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden konnten, nunmehr neuerlich geltend gemacht würden. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn ein noch nicht zur endgültigen Zerrüttung der Ehe ausreichendes Verhalten des Beklagten nach der Abweisung der Scheidungsklage fortgesetzt wird und dieses weitere Verhalten zwar nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenhang mit den früheren Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Hier liegt in seiner Gesamtheit ein neuer Tatbestand vor, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.Wurden nun – wie im vorliegenden Fall – im Vorprozeß die geltend gemachten Eheverfehlungen zwar als erwiesen angenommen, die Scheidungsklage aber nur deshalb abgewiesen, weil angenommen wurde, die Ehe sei trotzdem noch nicht völlig zerrüttet, dann kann nicht gesagt werden, daß über den geltend gemachten und festgestellten Tatbestand [vergleiche Fasching römisch drei, 709] bereits derart rechtskräftig abgesprochen sei, daß er in einem folgenden Verfahren nicht herangezogen werden könnte. Denn gegen die Rechtskraft der Vorentscheidung würde es nur verstoßen, wenn nunmehr Eheverfehlungen, welche damals nicht als erwiesen angesehen wurden, oder wegen der Ablehnung eines anrechenbaren Verschuldens des Beklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden konnten, nunmehr neuerlich geltend gemacht würden. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn ein noch nicht zur endgültigen Zerrüttung der Ehe ausreichendes Verhalten des Beklagten nach der Abweisung der Scheidungsklage fortgesetzt wird und dieses weitere Verhalten zwar nicht für sich allein, wohl aber im Zusammenhang mit den früheren Eheverfehlungen nunmehr endgültig die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt hat. Hier liegt in seiner Gesamtheit ein neuer Tatbestand vor, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Dennoch ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. An neuem Vorbringen enthält die Scheidungsklage nämlich lediglich den Satz: „Tatsächlich hat sich das Verhalten des Beklagten seit Jahren nur noch verschlechtert“. Die weiteren Ausführungen, daß es auch zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und den Eltern der Klägerin gekommen sei, sodaß diese den Beklagten des Hauses verwiesen hätten, beziehen sich gleichfalls auf die Zeit des letzten Scheidungsverfahrens. Irgend ein konkretes Vorbringen über vom Beklagten seither gesetzte Scheidungsgründe ist in der Klage nicht enthalten. Das Erstgericht hat auf Grund der Parteiaussage der Klägerin einen einzigen Vorfall, nämlich die Tätlichkeiten gegenüber Polizeibeamten in einem Gasthaus, als erwiesen angenommen, wobei sich die Aussage der Klägerin nicht etwa auf eigene Wahrnehmung stützte, sondern auf einen Zeitungsbericht, und sie ausdrücklich angab, sie „schließe aus diesem Vorfall, daß der Beklagte noch immer dem Trunk ergeben sei“. Trotzdem stellte das Erstgericht ohne weitere Unterlagen fest, daß der Beklagte bei jenem Vorfall alkoholisiert gewesen sei und daß hinsichtlich des im ersten Scheidungsverfahren festgestellten Umstandes, daß der Beklagte zeitweise übermäßig Alkohol trinke und daher öfters betrunken sei, keinerlei Besserung eingetreten wäre. Diese Schlußfolgerung wurde in der Berufung ebenso bekämpft wie die auf die bloße Vermutung der Klägerin in ihrer Parteiaussage gestützte Feststellung, daß der Beklagte bei dem Vorfall mit den Polizisten betrunken gewesen sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen mit der Begründung, der Beklagte lasse die Feststellung „bezüglich der in alkoholisiertem Zustand im Juli 1977 an zwei Polizisten verübten Tätlichkeiten unbekämpft“. Im Zusammenhang mit den während der aufrechten Ehegemeinschaft gegenüber der Klägerin gleichfalls im alkoholisierten Zustand begangenen Tätlichkeiten entspreche die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß der Beklagte nach wie vor zeitweise übermäßig dem Alkohol zuspreche und öfters betrunken sei, den Denkgesetzen. Nicht zu Unrecht verweist jedoch der Beklagte in seiner Revision darauf, daß bei getrennt lebenden Ehegatten nicht ohne weiteres gesagt werden könne, die Trunksucht des einen Gatten stelle immer und unter allen Umständen eine schwere Eheverfehlung dar. Es kommt nämlich dabei doch auch auf die näheren Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert oder verlieren muß (JBl 1976, 212 ua). Es bedarf also einer näheren Erörterung der Umstände, unter denen die Trunksucht des Beklagten in Erscheinung getreten ist, sowie der Auswirkungen, welche sie auf den anderen Gattenteil und die Familie hatte. In diesem Zusammenhang könnte auch das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufung, die Klägerin und die Kinder besuchten ihn entgegen den Feststellungen des Erstgericht es zumindest einmal im Monat und er sei bemüht, eine Wohnung zu finden, in welcher er mit der Klägerin und den Kindern wohnen könne, Bedeutung haben. Ohne eine nähere Erörterung aller dieser Umstände kann nicht beurteilt werden, ob der einzige konkret festgestellte Vorfall von Trunkenheit des Beklagten im Zusammenhang mit den früheren Eheverfehlungen den Tatbestand des § 49 EheG nunmehr erfüllt. Eine nähere Erörterung aller dieser Fragen wäre umsomehr erforderlich gewesen, als sich die Klägerin in ihrer Klage auf diesen Vorfall überhaupt nicht gestützt hat. Es hätte daher bereits in erster Instanz einer gründlichen Erörterung in der Richtung bedurft, welches Verhalten des Beklagten von der Klägerin als Eheverfehlung inkriminiert wird, um dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten die Möglichkeit zu gehen, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen.Dennoch ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. An neuem Vorbringen enthält die Scheidungsklage nämlich lediglich den Satz: „Tatsächlich hat sich das Verhalten des Beklagten seit Jahren nur noch verschlechtert“. Die weiteren Ausführungen, daß es auch zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und den Eltern der Klägerin gekommen sei, sodaß diese den Beklagten des Hauses verwiesen hätten, beziehen sich gleichfalls auf die Zeit des letzten Scheidungsverfahrens. Irgend ein konkretes Vorbringen über vom Beklagten seither gesetzte Scheidungsgründe ist in der Klage nicht enthalten. Das Erstgericht hat auf Grund der Parteiaussage der Klägerin einen einzigen Vorfall, nämlich die Tätlichkeiten gegenüber Polizeibeamten in einem Gasthaus, als erwiesen angenommen, wobei sich die Aussage der Klägerin nicht etwa auf eigene Wahrnehmung stützte, sondern auf einen Zeitungsbericht, und sie ausdrücklich angab, sie „schließe aus diesem Vorfall, daß der Beklagte noch immer dem Trunk ergeben sei“. Trotzdem stellte das Erstgericht ohne weitere Unterlagen fest, daß der Beklagte bei jenem Vorfall alkoholisiert gewesen sei und daß hinsichtlich des im ersten Scheidungsverfahren festgestellten Umstandes, daß der Beklagte zeitweise übermäßig Alkohol trinke und daher öfters betrunken sei, keinerlei Besserung eingetreten wäre. Diese Schlußfolgerung wurde in der Berufung ebenso bekämpft wie die auf die bloße Vermutung der Klägerin in ihrer Parteiaussage gestützte Feststellung, daß der Beklagte bei dem Vorfall mit den Polizisten betrunken gewesen sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen mit der Begründung, der Beklagte lasse die Feststellung „bezüglich der in alkoholisiertem Zustand im Juli 1977 an zwei Polizisten verübten Tätlichkeiten unbekämpft“. Im Zusammenhang mit den während der aufrechten Ehegemeinschaft gegenüber der Klägerin gleichfalls im alkoholisierten Zustand begangenen Tätlichkeiten entspreche die Schlußfolgerung des Erstgerichtes, daß der Beklagte nach wie vor zeitweise übermäßig dem Alkohol zuspreche und öfters betrunken sei, den Denkgesetzen. Nicht zu Unrecht verweist jedoch der Beklagte in seiner Revision darauf, daß bei getrennt lebenden Ehegatten nicht ohne weiteres gesagt werden könne, die Trunksucht des einen Gatten stelle immer und unter allen Umständen eine schwere Eheverfehlung dar. Es kommt nämlich dabei doch auch auf die näheren Umstände des Einzelfalles an, insbesondere darauf, ob der Unterhalt der Familie beeinträchtigt oder gefährdet wird und ob der andere Gatte die Achtung verliert oder verlieren muß (JBl 1976, 212 ua). Es bedarf also einer näheren Erörterung der Umstände, unter denen die Trunksucht des Beklagten in Erscheinung getreten ist, sowie der Auswirkungen, welche sie auf den anderen Gattenteil und die Familie hatte. In diesem Zusammenhang könnte auch das Vorbringen des Beklagten in seiner Berufung, die Klägerin und die Kinder besuchten ihn entgegen den Feststellungen des Erstgericht es zumindest einmal im Monat und er sei bemüht, eine Wohnung zu finden, in welcher er mit der Klägerin und den Kindern wohnen könne, Bedeutung haben. Ohne eine nähere Erörterung aller dieser Umstände kann nicht beurteilt werden, ob der einzige konkret festgestellte Vorfall von Trunkenheit des Beklagten im Zusammenhang mit den früheren Eheverfehlungen den Tatbestand des Paragraph 49, EheG nunmehr erfüllt. Eine nähere Erörterung aller dieser Fragen wäre umsomehr erforderlich gewesen, als sich die Klägerin in ihrer Klage auf diesen Vorfall überhaupt nicht gestützt hat. Es hätte daher bereits in erster Instanz einer gründlichen Erörterung in der Richtung bedurft, welches Verhalten des Beklagten von der Klägerin als Eheverfehlung inkriminiert wird, um dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten die Möglichkeit zu gehen, zu den einzelnen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Da somit das Verfahren beider Unterinstanzen an wesentlichen Mängeln leidet, waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Textnummer
E801095European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00520.78.0404.000Im RIS seit
12.10.2026Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026