RS OGH 2026/3/26 4Ob155/25k (4Ob156/25g)

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Veröffentlicht am 26.03.2026
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Rechtssatz

Ein Fristerstreckungsantrag ist nicht zu honorieren, wenn nicht erkennbar ist, dass die Fristerstreckung aus anderen als in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umständen notwendig geworden wäre.

Entscheidungstexte

  • RS0143799">4 Ob 155/25k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 155/25k
    stRsp, jüngst etwa 4 Ob 2/23g Rz 23 (T1)

Schlagworte

Fristverlängerung, Prozesskosten, Verfahrenskosten, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143799

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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