Norm
ZPO §41 Abs1Rechtssatz
Ein Fristerstreckungsantrag ist nicht zu honorieren, wenn nicht erkennbar ist, dass die Fristerstreckung aus anderen als in der Sphäre des Antragstellers liegenden Umständen notwendig geworden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fristverlängerung, Prozesskosten, Verfahrenskosten, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143799Im RIS seit
17.09.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026