RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0131 E 24. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Was die "Eichung" des bei der Messung verwendeten Gerätes der Marke Siemens (vgl. dazu § 1 Z. 1 der Alkomatverordnung BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. 146/1997) anlangt, so ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass sich die belBeh auf einen diesbezüglichen "Eichschein" berufen kann, weil die Eichung auch auf andere Weise als durch Einholung eines Eichscheines bewiesen werden kann (Hinweis E 15. November 2000, 2000/03/0260, wo der Beweis durch entsprechende Auskunft eines Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erbracht wurde; E 19. Oktober 2001, 2000/02/0005, betreffend die Einholung einer diesbezüglichen Bestätigung dieser Behörde).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete Alkoholisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020072.X02

Im RIS seit

29.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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