RS Vwgh 2003/6/17 2003/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 der zuständige Gemeinderat (Hinweis B 23.5.2002, 2002/05/0041, u. a.). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die NÖ BauO 1996 zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da jedoch im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050010.X02

Im RIS seit

29.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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