RS OGH 2026/7/6 17Ob2/26g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Norm

IO §18
  1. IO § 18 heute
  2. IO § 18 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 18 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 18 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

§ 18 IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es § 18 IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch § 18 IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen.Paragraph 18, IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es Paragraph 18, IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch Paragraph 18, IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Doppelberücksichtigung, Solidarschuld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143818

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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