Norm
IO §18Rechtssatz
§ 18 IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es § 18 IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch § 18 IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen.Paragraph 18, IO soll sicherstellen, dass die verbundene Wirkung mehrerer Insolvenzen (in denen typischerweise nur die Zahlung einer Quote auf die angemeldete und anerkannte Forderung erfolgt) nicht die vollständige Befriedigung des Gläubigers hindert. Aus diesem Grund ermöglicht es Paragraph 18, IO, dass der Teilnahmeanspruch in der Insolvenz (ausnahmsweise) die sonst dafür maßgebliche Forderungshöhe nach bürgerlichem Recht überschreitet. Der Gläubiger darf aber durch Paragraph 18, IO im Ergebnis nicht mehr als 100 % seiner Forderung erhalten. Daher sind nach der Forderungsfeststellung erhaltene Teilzahlungen bei der Schlussverteilung sehr wohl zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Doppelberücksichtigung, SolidarschuldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143818Im RIS seit
30.09.2026Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026