RS OGH 2026/8/25 10ObS52/26h

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Veröffentlicht am 25.08.2026
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Norm

ASGG §72 Z2 litc

Rechtssatz

Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Klagszurücknahme, Versicherungszeiten, Pensionsversicherung, Versicherungsmonate, Wiederholungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143803

Im RIS seit

23.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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