Norm
ASGG §72 Z2 litcRechtssatz
Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.Nach Zurücknahme einer Klage in einer Leistungssache über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, ASGG hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Zurücknahme der Klage mit Bescheid (nur) die Versicherungszeiten festzustellen, die in dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt wurden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klagszurücknahme, Versicherungszeiten, Pensionsversicherung, Versicherungsmonate, WiederholungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143803Im RIS seit
23.09.2026Zuletzt aktualisiert am
23.09.2026