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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §29b Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2009, Zl. FA18E-13- 346/2007-3, betreffend Entziehung eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 StVO und Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 StVO, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/02/0341 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2009, Zl. FA18E-13- 346/2007-3, betreffend Entziehung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO und Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/02/0341 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag im Umfang des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunktes II des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 2007 stattgegeben. 1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag im Umfang des durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunktes römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 2007 stattgegeben.
2. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes I des vorzitierten erstinstanzlichen Bescheides) wird dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben. 2. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des vorzitierten erstinstanzlichen Bescheides) wird dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 2007 wurde unter Spruchpunkt I das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 1 StVO abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Mai 2007 wurde unter Spruchpunkt römisch eins das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen.
Ferner wurde unter Spruchpunkt II dieses Bescheides der näher bezeichnete und am 19. Mai 2000 ausgestellte Gehbehindertenausweis gemäß § 29b Abs. 1 letzter Satz entzogen und der Beschwerdeführer verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern.Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides der näher bezeichnete und am 19. Mai 2000 ausgestellte Gehbehindertenausweis gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, letzter Satz entzogen und der Beschwerdeführer verpflichtet, den entzogenen Ausweis binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. In der Begründung dieses Antrages verweist der Beschwerdeführer vor allem darauf, dass ihm die Verhängung entsprechender Strafen drohe und er bereits eine Strafverfügung wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung seines Gehbehindertenausweises erhalten habe. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides würde für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sein. Es stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Insbesondere weist der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeausführungen auf eine ständige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (schubhafter Verlauf seiner Erkrankung) hin.
Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäreGemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre
Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen, insoweit sie den durch den angefochtenen Bescheid betätigten Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides betreffen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf, weshalb seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im dargestellten Umfang spruchgemäß stattzugeben war.Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Ausführungen, insoweit sie den durch den angefochtenen Bescheid betätigten Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides betreffen, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils auf, weshalb seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im dargestellten Umfang spruchgemäß stattzugeben war.
Hinsichtlich des von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Ansuchen abgewiesen wird, ausgeschlossen ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 258 zitierte Judikatur). Es war daher der Antrag in diesem Umfang abzuweisen.Hinsichtlich des von der belangten Behörde bestätigten Spruchpunktes römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Ansuchen abgewiesen wird, ausgeschlossen ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 258 zitierte Judikatur). Es war daher der Antrag in diesem Umfang abzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009020078.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010