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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der C R in St. Valentin, Niederösterreich, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl & Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 7. August 2008, Zl. RU1-BR-778/002-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:
1. Stadtgemeinde St. Valentin in St. Valentin, vertreten durch Rechtsanwälte Weixelbaum Humer & Partner OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, 2. M AG in Wien, 3. T GmbH in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Oktober 2006 wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Grund ihres Antrages vom 5. September 2006 die "baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage bestehend aus einem 36 m hohen Rohrgittermast mit der dazugehörigen Basisstation in St. Valentin, Rasthausstraße 4, Grundstück Nr. 558, KG 03128 Rems, nach Maßgabe der vorgelegenen mit der Bezugsklausel auf diesem Bescheid versehenen Projektunterlagen" gemäß § 14 Z. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge BO) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. Oktober 2006 wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Grund ihres Antrages vom 5. September 2006 die "baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage bestehend aus einem 36 m hohen Rohrgittermast mit der dazugehörigen Basisstation in St. Valentin, Rasthausstraße 4, Grundstück Nr. 558, KG 03128 Rems, nach Maßgabe der vorgelegenen mit der Bezugsklausel auf diesem Bescheid versehenen Projektunterlagen" gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 1996 (in der Folge BO) unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Aus der Projektsbeschreibung und dem maßgeblichen Lageplan ergibt sich, dass der Rohrgittermast mit dreieckigem Querschnitt zwei Meter von der westlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführerin in der südwestlichen Grundstücksecke des Baugründstückes errichtet werden soll. Der die erforderliche Technikstation (Basisstation) enthaltende Metallcontainer mit einer Größe von rd. 2 m x 3 m und einer Höhe von rd. 3 m schließt östlich in einer Entfernung von rd. 7 m von der westlichen Grundstücksgrenze an den Rohrgittermast an und ist mit diesem durch eine Kabelrinne in einer Höhe von über 2,50 m verbunden. In ca. 10 m und 12 m Höhe werden allseitig (an allen drei Seiten) rundumlaufende Werbetafeln im Seitenformat von je 1 m x 5,30 m an der Mastkonstruktion befestigt.
Im Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde ist für dieses im Bauland - Betriebsgebiet liegende Baugrundstück ein vorderer und seitlicher Bauwich von 5 m vorgeschrieben. Die höchstzulässige Gebäudehöhe beträgt 11 m; es besteht freie Anordnung von Gebäuden.
Die Beschwerdeführerin wurde dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen, obwohl sie mit Faxeingabe vom 6. Oktober 2006 gegen das Bauvorhaben Einwendungen betreffend die Gebäudehöhe, die Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude, die mangelnde Einhaltung des Bauwichs, die zu erwartenden Immissionen durch Eisabwurf und Elektrosmog sowie wegen Verstoßes gegen das Orts- und Landschaftsbild erhoben hatte.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. September 22007 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. April 2007, mit welchem ihre Berufung gegen den genannten Baubewilligungsbescheid abgewiesen wurde, Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Begründend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin Partei des Baubewilligungsverfahrens sei und sich die Baubehörden mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen hätten.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 31. Jänner 2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf das von ihr eingeholte Gutachten ihres Bausachverständigen, in welchem ausgeführt wird, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung entspreche. Der bewilligte Mast sei ein Bauwerk. Durch dessen Errichtung am geplanten Standort werde der freie Lichteinfall unter 45 Grad auch bei einer seitlichen Abweichung von höchstens 30 Grad nicht eingeschränkt. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass ein möglicher Schnee- und Eisabwurf von einer technischen Anlage nicht auszuschließen sei; ein allseitig, deutlich sichtbares Warnschild am Mastfuß, das auf die Gefahr des Eisabwurfes hinweise, sei jedoch ausreichend. Entlang der Grundstücksgrenze seien auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine Stellplätze vorgesehen. Der nächstgelegene und genehmigte Stellplatz liege vom Fundament der Mobilfunkanlage ca. 15 m entfernt. Die Baubehörde dürfe aus kompetenzrechtlichen Gründen gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Elektrosmog nicht beurteilen. Bezüglich des Ortsbildes käme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen in der Vorstellung, durch das Anbringen von Werbeschildern am Mobilfunkmast entstünde ein an vielen Stellen geschlossenes turmartiges Gebilde, weshalb dieses Bauwerk als Gebäude zu qualifizieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Gebäude handle es sich um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes. Der Rohrgittermast weise weder ein Dach noch Wände auf. Insoweit sich der Immissionseinwand der Beschwerdeführerin auf den befürchteten Eisabwurf und die daraus resultierenden Folgen beziehe, sei darauf zu verweisen, dass diese geltend gemachte Gefährdung nicht in § 48 BO aufgezählt sei. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs behaupte, zeige sie keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan werde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen in der Vorstellung, durch das Anbringen von Werbeschildern am Mobilfunkmast entstünde ein an vielen Stellen geschlossenes turmartiges Gebilde, weshalb dieses Bauwerk als Gebäude zu qualifizieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Bei einem Gebäude handle es sich um eine bauliche Konstruktion zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes. Der Rohrgittermast weise weder ein Dach noch Wände auf. Insoweit sich der Immissionseinwand der Beschwerdeführerin auf den befürchteten Eisabwurf und die daraus resultierenden Folgen beziehe, sei darauf zu verweisen, dass diese geltend gemachte Gefährdung nicht in Paragraph 48, BO aufgezählt sei. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs behaupte, zeige sie keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan werde.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1615/08-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte im Ablehnungsbescheid aus, dass die Beschwerde nicht ausreichend bedenke, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, wenn dieser wie in der BO eine Differenzierung von Bauwerken in "Gebäude" und "bauliche Anlagen" vornehme und daran jeweils unterschiedliche, auf den Regelfall abstellende, Rechtsfolgen knüpfe.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2008, B 1615/08-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte im Ablehnungsbescheid aus, dass die Beschwerde nicht ausreichend bedenke, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, wenn dieser wie in der BO eine Differenzierung von Bauwerken in "Gebäude" und "bauliche Anlagen" vornehme und daran jeweils unterschiedliche, auf den Regelfall abstellende, Rechtsfolgen knüpfe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie führt aus, Gegenstand der Baubewilligung sei nicht nur der 36 m hohe Rohrgittermast, sondern eine damit sowohl technisch als auch baulich verbundene Basisstation. Beide Bauwerke seien baulich und funktionell miteinander verbunden und stellten eine Einheit dar. Die Basisstation sei ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 6 BO. Schon aus diesem Grunde sei der Bauwich gemäß § 50 BO einzuhalten. Die am Rohrgittermast vorgesehenen sechs Werbetafeln hätten eine Fläche von 31,8 m2, weshalb auch bezüglich dieses Bauwerks die Bestimmungen über Gebäude und deren Bauwich zumindest analog anzuwenden seien. Der Bauwich würde demnach 18 m betragen. Der von der Beschwerdeführerin eingewendete Eisabwurf stelle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Dieser Gefährdung durch den direkt an der Grundgrenze vorgesehenen Rohrgittermast könne nicht durch Warnschilder begegnet werden, zumal diese Warnschilder vom Grundstück der Beschwerdeführerin infolge der vorhandenen Hecke gar nicht zu sehen seien. Derartig grob körperliche Immissionen könnten ausschließlich durch einen entsprechenden Bauwich vermieden werden. Im Übrigen stelle der Eisabwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auch eine unzumutbare Belästigung dar.Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Sie führt aus, Gegenstand der Baubewilligung sei nicht nur der 36 m hohe Rohrgittermast, sondern eine damit sowohl technisch als auch baulich verbundene Basisstation. Beide Bauwerke seien baulich und funktionell miteinander verbunden und stellten eine Einheit dar. Die Basisstation sei ein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, BO. Schon aus diesem Grunde sei der Bauwich gemäß Paragraph 50, BO einzuhalten. Die am Rohrgittermast vorgesehenen sechs Werbetafeln hätten eine Fläche von 31,8 m2, weshalb auch bezüglich dieses Bauwerks die Bestimmungen über Gebäude und deren Bauwich zumindest analog anzuwenden seien. Der Bauwich würde demnach 18 m betragen. Der von der Beschwerdeführerin eingewendete Eisabwurf stelle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Dieser Gefährdung durch den direkt an der Grundgrenze vorgesehenen Rohrgittermast könne nicht durch Warnschilder begegnet werden, zumal diese Warnschilder vom Grundstück der Beschwerdeführerin infolge der vorhandenen Hecke gar nicht zu sehen seien. Derartig grob körperliche Immissionen könnten ausschließlich durch einen entsprechenden Bauwich vermieden werden. Im Übrigen stelle der Eisabwurf auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auch eine unzumutbare Belästigung dar.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO Parteistellung hat. Ihr kommt im Baubewilligungsverfahren jedoch nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als von ihr subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO geltend gemacht werden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO Parteistellung hat. Ihr kommt im Baubewilligungsverfahren jedoch nur insoweit ein Mitspracherecht zu, als von ihr subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, BO geltend gemacht werden. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Der hier auch beachtliche § 48 BO lautet:Der hier auch beachtliche Paragraph 48, BO lautet:
"§ 48 Immissionsschutz
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der bewilligte Mobilfunkmast und die in einem Container befindliche Technikstation eine funktionelle und bauliche Einheit bildeten und daher insgesamt als Gebäude zu beurteilen seien; als solches halte es den verordneten Bauwich nicht ein.
§ 4 BO enthält folgende Definitionen: Paragraph 4, BO enthält folgende Definitionen:
"...
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung eine wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050020.X00Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010