TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2006/05/0223

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der S L in Leopoldsdorf, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2006, Zl. RU1-BR-406/001-2005, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. E AG in Maria Enzersdorf am Gebirge, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 45/7, 2. Marktgemeinde Leopoldsdorf im Marchfeld in 2285 Leopoldsdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich in der Höhe von EUR 610,60 sowie der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Leopoldsdorf in Marchfeld erteilte mit Bescheid vom 19. Mai 2005 der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage für Funk-Breitbandinternet auf einem Gebäude auf einem näher genannten Grundstück der KG Leopoldsdorf in Marchfeld unter Vorschreibung von Auflagen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 wies der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Gemeinde die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin (Anrainerin) als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz 4, NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Aus der Begründung dieses Bescheids ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

Auf der Grundlage des § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 habe die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen dahin zu prüfen, ob sie sich auf in diesem Verfahren anzuwendende materiell rechtliche Vorschriften zu stützen vermögen, die nach den Gesichtspunkte des § 6 Abs. 2 leg. cit. ein subjektiv-öffentliches Recht begründeten. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es bestehe einerseits lediglich insoweit, als dem Nachbarn nach der in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschrift subjektiv-öffentliche Rechte zukämen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwände wirksam geltend gemacht habe.Auf der Grundlage des Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 sowie des Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 habe die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde die von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen dahin zu prüfen, ob sie sich auf in diesem Verfahren anzuwendende materiell rechtliche Vorschriften zu stützen vermögen, die nach den Gesichtspunkte des Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. ein subjektiv-öffentliches Recht begründeten. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sei in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es bestehe einerseits lediglich insoweit, als dem Nachbarn nach der in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschrift subjektiv-öffentliche Rechte zukämen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwände wirksam geltend gemacht habe.

Zu den von der beschwerdeführenden Anrainerin geäußerten gesundheitsrechtlichen Bedenken gegen die Mobilfunkanlage sei auf die Abgrenzung des Kompetenztatbestands "Fernmeldewesen" zu den von der Baubehörde zu vollziehenden Angelegenheiten hinzuweisen. Demzufolge dürfe die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen, im Bauverfahren bedürfe es keines Eingehens auf die von Anrainern geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung. Dieser Gesichtspunkt (Schutz des Lebens und der Gesundheit gegen die von einer Fernmeldeanlage typischer Weise ausgehenden Gefahren) sei von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG) erfasst, hierbei handle es sich nicht um einen der Landeskompetenz "Baurecht" (Art. 15 Abs. 1 B-VG) zuzuordnenden Gesichtspunkt.Zu den von der beschwerdeführenden Anrainerin geäußerten gesundheitsrechtlichen Bedenken gegen die Mobilfunkanlage sei auf die Abgrenzung des Kompetenztatbestands "Fernmeldewesen" zu den von der Baubehörde zu vollziehenden Angelegenheiten hinzuweisen. Demzufolge dürfe die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen, im Bauverfahren bedürfe es keines Eingehens auf die von Anrainern geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung. Dieser Gesichtspunkt (Schutz des Lebens und der Gesundheit gegen die von einer Fernmeldeanlage typischer Weise ausgehenden Gefahren) sei von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) erfasst, hierbei handle es sich nicht um einen der Landeskompetenz "Baurecht" (Artikel 15, Absatz eins, B-VG) zuzuordnenden Gesichtspunkt.

Soweit sich Nachbarn im Bauverfahren gegen die Errichtung derartiger Anlagen wehrten und auf die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung verwiesen, könnten sie damit (zusammengefasst) ihre Parteistellung im baurechtlichen Verfahren nicht aufrecht erhalten, weil derartige Beeinträchtigungen auf Grund der gegebenen Kompetenzrechtslage nicht von der Baubehörde zu berücksichtigen seien.

Ferner zählten die Vorschriften, die der Wahrung des örtlichen Stadtbildes (Ortsbildes) und der "schönheitlichen" Rücksichten dienten, nicht zu jenen Bestimmungen, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarn dienten. Eine Verletzung dieser Vorschriften könne daher der Nachbar (Anrainer) im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die erstmitbeteiligte Partei übermittelte eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde übersehe, dass auch Lärm eine Immission bzw. Emission iS niederösterreichischer baurechtlicher Vorschriften, insbesondere iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung, darstelle, und dessen Vermeidung sohin ein durch die Normen über die Beteiligung der Nachbarn als Parteien im Bauverfahren geschütztes Recht sei, geht fehl. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtende Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, ist rechtskonform und entspricht der hg. Rechtsprechung. Diesbezüglich ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/073, und vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0215, zu verweisen.Der Beschwerdeeinwand, die belangte Behörde übersehe, dass auch Lärm eine Immission bzw. Emission iS niederösterreichischer baurechtlicher Vorschriften, insbesondere iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung, darstelle, und dessen Vermeidung sohin ein durch die Normen über die Beteiligung der Nachbarn als Parteien im Bauverfahren geschütztes Recht sei, geht fehl. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch die zu errichtende Mobilfunkanlage könne aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden, ist rechtskonform und entspricht der hg. Rechtsprechung. Diesbezüglich ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1999, Zl. 98/05/073, und vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0215, zu verweisen.

Weiters steht Nachbarn zu Fragen des Ortsbildes im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung gemäß § 56 leg. cit. kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0298, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).Weiters steht Nachbarn zu Fragen des Ortsbildes im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung gemäß Paragraph 56, leg. cit. kein Mitspracherecht zu vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205, vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0298, und vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).

Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als deren materielle Rechte (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. 8713, und vom 8. November 1976, Slg. 9170), gehen die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde habe (zusammengefasst) den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend auseinander gesetzt und den angefochtenen Bescheid unzureichend begründet.Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als deren materielle Rechte vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. 8713, und vom 8. November 1976, Slg. 9170), gehen die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde habe (zusammengefasst) den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, sich mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend auseinander gesetzt und den angefochtenen Bescheid unzureichend begründet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006050223.X00

Im RIS seit

15.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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