RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0161

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §37 Abs1;
MRG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 1 Hier ohne letzten Satz; hier: Der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, welcher die amtswegige Wiederaufnahme verfügt und vom Spruchpunkt II (der sodann ergehenden materiellrechtlichen Erledigung) trennbar ist, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 37 Abs.1 MRG dar. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich daher in diesem Umfange als zulässig.

Stammrechtssatz

Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist ungeachtet der Regelung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte in § 40 Abs. 1 MRG in Bezug auf selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Schlichtungsstelle, wie beispielsweise eine Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zulässig (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0160). Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurden, stellt eine solche selbstständige verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 MRG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060161.X01

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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