TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/20 2008/13/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §103;
FinStrG §117 Abs2;
FinStrG §13;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §56 Abs3;
FinStrG §82;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 103 heute
  2. BAO § 103 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 103 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 103 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 103 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 103 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  7. BAO § 103 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 103 gültig von 01.03.1983 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. FinStrG Art. 1 § 117 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 117 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 117 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. FinStrG Art. 1 § 117 gültig von 01.01.1976 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 56 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 56 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 29.12.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 15.12.2012 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. FinStrG Art. 1 § 56 gültig von 01.03.1983 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der L in G, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 7. Jänner 2008, GZ. FSRV/0182-W/07, betreffend Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Vorführung zur Einvernahme als Verdächtige am 30. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In Entsprechung eines Vorführungsersuchens gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin zur Vernehmung als Verdächtige in einem Finanzstrafverfahren beim Finanzamt am 30. Oktober 2007 zwangsweise durch die Polizei vorgeführt. Lt. der "Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen" vom 30. Oktober 2007, an der auch der Verteidiger der Beschwerdeführerin teilnahm, machte die Beschwerdeführerin dabei keine Angaben zu den an sie "zur Sache" gestellten Fragen.In Entsprechung eines Vorführungsersuchens gemäß Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin zur Vernehmung als Verdächtige in einem Finanzstrafverfahren beim Finanzamt am 30. Oktober 2007 zwangsweise durch die Polizei vorgeführt. Lt. der "Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen" vom 30. Oktober 2007, an der auch der Verteidiger der Beschwerdeführerin teilnahm, machte die Beschwerdeführerin dabei keine Angaben zu den an sie "zur Sache" gestellten Fragen.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 leitete das Finanzamt sodann gegen die Beschwerdeführerin das Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass sie vorsätzlich

"1.) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Medizin GmbH. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw, für 1999 zu bewirken versucht hat, dass Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von S 162.490,-- (= EUR 11.808,--) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 182.951,-- "1.) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Medizin GmbH. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. Paragraph 119, BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw, für 1999 zu bewirken versucht hat, dass Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von S 162.490,-- (= EUR 11.808,--) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von S 182.951,--

(= EUR 13.295,--) verkürzt werden sollte und

2.) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Verwaltungs GmbH. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. § 119 BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw. für 1999 zu bewirken versucht hat, dass Körperschaftsteuer für 1997 in Höhe von S 57.532,-- (= EUR 4.181,--) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 2.) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Verwaltungs GmbH. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. Paragraph 119, BAO, nämlich durch die Abgabe inhaltlich unrichtiger Steuererklärungen für 1997 bewirkt bzw. für 1999 zu bewirken versucht hat, dass Körperschaftsteuer für 1997 in Höhe von S 57.532,-- (= EUR 4.181,--) verkürzt wurde sowie Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von

S 160.000,-- (= EUR 11,627,--) verkürzt werden sollte und hiermit die Finanzvergehen nach §§ 33 Abs.1, 13 FinStrGS 160.000,-- (= EUR 11,627,--) verkürzt werden sollte und hiermit die Finanzvergehen nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG

begangen hat."

Eine gegen den Einleitungsbescheid erhobene Administrativbeschwerde blieb erfolglos. Die gegen diese Beschwerdeentscheidung vom 30. Jänner 2008, GZ. FSRV/0181-W/07, an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2009, 2008/13/0057, als unbegründet abgewiesen.

Zur Vorführung vom 30. Oktober 2007 erhob die Beschwerdeführerin mit dem am 27. November 2007 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 26. November 2007 "Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt". Dieser Administrativbeschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gab die belangte Behörde mit dem im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochtenen Bescheid keine Folge.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides nach Gesetzeszitaten aus, mit Schreiben der Finanzbehörde erster Instanz vom 6. August 2007 betreffend Auskunftserteilung gemäß § 82 FinStrG sei gegenüber der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Abgabenverkürzungen (§ 33 FinStrG), und zwar hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 durch die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen für die H. Verwaltungs GmbH und die H. Medizin GmbH, geäußert worden, wobei auf die Feststellungen in den Textziffern 20 der BP-Berichte vom 22. Juli 2002 (H. Verwaltungs GmbH) sowie vom 19. Juli 2002 (H. Medizin GmbH) verwiesen worden und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bis zum 5. September 2002 aufgefordert worden sei.Nach einer Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides nach Gesetzeszitaten aus, mit Schreiben der Finanzbehörde erster Instanz vom 6. August 2007 betreffend Auskunftserteilung gemäß Paragraph 82, FinStrG sei gegenüber der Beschwerdeführerin der Verdacht auf Abgabenverkürzungen (Paragraph 33, FinStrG), und zwar hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998 durch die Einreichung unrichtiger Steuererklärungen für die H. Verwaltungs GmbH und die H. Medizin GmbH, geäußert worden, wobei auf die Feststellungen in den Textziffern 20 der BP-Berichte vom 22. Juli 2002 (H. Verwaltungs GmbH) sowie vom 19. Juli 2002 (H. Medizin GmbH) verwiesen worden und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme bis zum 5. September 2002 aufgefordert worden sei.

Das Schreiben vom 6. August 2002 habe eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dargestellt, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Feststellungen der angesprochenen Prüfungsberichte als Verdächtige eines bestimmten Finanzvergehens bezeichnet worden sei. Im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung vom 19. August 2002 habe sich die Beschwerdeführerin auch zu dieser konkreten Anschuldigung schriftlich geäußert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass ihr der Tatvorwurf bekannt gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Veranlassung der "zwangsweisen Vorführung zur Verdächtigtenvernehmung" ohne konkreten Tatvorwurf erfolgt und somit der Bestimmung des § 117 Abs. 1 FinStrG zuwider gehandelt worden sei, könne somit nicht gefolgt werden. Auch aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007 auf Einstellung der Erhebungen könne geschlossen werden, dass ihr die zur Last gelegte Tat bekannt gewesen sei.Das Schreiben vom 6. August 2002 habe eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG dargestellt, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Feststellungen der angesprochenen Prüfungsberichte als Verdächtige eines bestimmten Finanzvergehens bezeichnet worden sei. Im Rahmen der schriftlichen Rechtfertigung vom 19. August 2002 habe sich die Beschwerdeführerin auch zu dieser konkreten Anschuldigung schriftlich geäußert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass ihr der Tatvorwurf bekannt gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Veranlassung der "zwangsweisen Vorführung zur Verdächtigtenvernehmung" ohne konkreten Tatvorwurf erfolgt und somit der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz eins, FinStrG zuwider gehandelt worden sei, könne somit nicht gefolgt werden. Auch aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2007 auf Einstellung der Erhebungen könne geschlossen werden, dass ihr die zur Last gelegte Tat bekannt gewesen sei.

Auch die Vorladung vom 7. August 2007, mit der die Beschwerdeführerin für den 31. August 2007 vorgeladen worden sei, habe als Zweck der Vorladung den "Verdacht der Abgabenverkürzung (§ 33 FinStrG) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Verwaltungs GmbH (StNr. (xxx)/9557) sowie der Fa. H. Medizin GmbH (StNr. (xxx)/9532) betreffend Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998" mit dem Hinweis auf die zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichte enthalten.Auch die Vorladung vom 7. August 2007, mit der die Beschwerdeführerin für den 31. August 2007 vorgeladen worden sei, habe als Zweck der Vorladung den "Verdacht der Abgabenverkürzung (Paragraph 33, FinStrG) in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Fa. H. Verwaltungs GmbH (StNr. (xxx)/9557) sowie der Fa. H. Medizin GmbH (StNr. (xxx)/9532) betreffend Umsatzsteuer 1999 und Körperschaftsteuer 1997 und 1998" mit dem Hinweis auf die zugrunde liegenden Betriebsprüfungsberichte enthalten.

Wegen einer von der Beschwerdeführerin telefonisch vorgebrachten urlaubsbedingten Abwesenheit am 31. August 2007 sei unter Ladungsverzicht ein neuer Termin für den 12. September 2007 vereinbart worden. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen und habe auch keine Gründe genannt, weshalb es ihr wegen Krankheit, Behinderung oder eines sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG nicht möglich gewesen wäre, zur Einvernahme als Verdächtige zu erscheinen (das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Schreiben vom 10. September 2007, mit dem die Vollmachtserteilung an ihren nunmehrigen Vertreter bekannt gegeben und die Verlegung der "Tagsatzung" wegen eines Urlaubs vom 31. August 2007 bis 9. September 2007 beantragt worden sei, stelle keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für das "Nichterscheinen der Bf. zu der von ihr selbst vereinbarten Verdächtigtenvernehmung am 12. September 2007 dar").Wegen einer von der Beschwerdeführerin telefonisch vorgebrachten urlaubsbedingten Abwesenheit am 31. August 2007 sei unter Ladungsverzicht ein neuer Termin für den 12. September 2007 vereinbart worden. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin nicht erschienen und habe auch keine Gründe genannt, weshalb es ihr wegen Krankheit, Behinderung oder eines sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG nicht möglich gewesen wäre, zur Einvernahme als Verdächtige zu erscheinen (das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Schreiben vom 10. September 2007, mit dem die Vollmachtserteilung an ihren nunmehrigen Vertreter bekannt gegeben und die Verlegung der "Tagsatzung" wegen eines Urlaubs vom 31. August 2007 bis 9. September 2007 beantragt worden sei, stelle keinen tauglichen Entschuldigungsgrund für das "Nichterscheinen der Bf. zu der von ihr selbst vereinbarten Verdächtigtenvernehmung am 12. September 2007 dar").

Mit Vorladung vom 13. September 2007 sei die Beschwerdeführerin neuerlich zur Vernehmung für den 27. September 2007 vorgeladen worden. Diese Vorladung habe auch im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG den Hinweis enthalten, dass erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Vorladung gemäß § 56 Abs. 3 FinStrG i.V.m. § 103 BAO ungeachtet der Zustellvollmacht zu Recht der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 19. September 2007, mit dem unter Verweis auf das Fehlen eines substanziellen Tatvorwurfes und auf "die nicht nachvollziehbare Vollständigkeit des Aktes" die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt worden sei, sei zudem ersichtlich, dass der Verteidiger ohnedies auch von dem Vorladungstermin am 27. September 2007 Kenntnis gehabt habe, "zumal er diese Vorladung als rechtsunwirksam bezeichnete". Gründe nach § 117 Abs. 2 FinStrG, welche die Beschwerdeführerin gehindert hätten, der unter Androhung der Vorführung persönlich zugestellten Ladung zu entsprechen, habe das Schreiben vom 19. September 2007 nicht enthalten. Die einseitige Erklärung des Verteidigers der Beschwerdeführerin, eine zugegangene Ladung als rechtsunwirksam zu erachten, könne die Anordnung der Behörde, zum Vorladungstermin persönlich zu erscheinen, nicht außer Kraft setzen. Die Anordnungsbefugnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Vorführung zur Verdächtigenvernehmung habe sich erst durch das "Nichterscheinen der Bf. zum Vorladungstermin am 27. September 2007 ergeben".Mit Vorladung vom 13. September 2007 sei die Beschwerdeführerin neuerlich zur Vernehmung für den 27. September 2007 vorgeladen worden. Diese Vorladung habe auch im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG den Hinweis enthalten, dass erforderlichenfalls die zwangsweise Vorführung veranlasst werde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die Vorladung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 103, BAO ungeachtet der Zustellvollmacht zu Recht der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden. Aus dem Schreiben des Verteidigers vom 19. September 2007, mit dem unter Verweis auf das Fehlen eines substanziellen Tatvorwurfes und auf "die nicht nachvollziehbare Vollständigkeit des Aktes" die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt worden sei, sei zudem ersichtlich, dass der Verteidiger ohnedies auch von dem Vorladungstermin am 27. September 2007 Kenntnis gehabt habe, "zumal er diese Vorladung als rechtsunwirksam bezeichnete". Gründe nach Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG, welche die Beschwerdeführerin gehindert hätten, der unter Androhung der Vorführung persönlich zugestellten Ladung zu entsprechen, habe das Schreiben vom 19. September 2007 nicht enthalten. Die einseitige Erklärung des Verteidigers der Beschwerdeführerin, eine zugegangene Ladung als rechtsunwirksam zu erachten, könne die Anordnung der Behörde, zum Vorladungstermin persönlich zu erscheinen, nicht außer Kraft setzen. Die Anordnungsbefugnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Vorführung zur Verdächtigenvernehmung habe sich erst durch das "Nichterscheinen der Bf. zum Vorladungstermin am 27. September 2007 ergeben".

Die Konsequenz der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Vorführung gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Verteidigers mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September 2007 ("dem Verteidiger per Fax zugestellt am 27. September, 09.52 Uhr") noch einmal mitgeteilt worden. In Kenntnis der bevorstehenden Vorführung gemäß § 117 Abs. 2 FinStrG wegen Nichtbefolgung des Vorladungstermines am 27. September 2007 habe es die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin unterlassen, ihr persönliches Erscheinen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz anzubieten bzw. einen eventuellen neuerlichen Vorladungstermin zu vereinbaren. Vielmehr seien in der Folge "in einem Antrag vom 1. Oktober 2007 auf Einstellung der Erhebungen, in einem Befangenheitsantrag sowie in einer Dienstaufsichtsbeschwerde umfangreiche und auch in der gegenständlichen Beschwerde" aufgezeigte Verfahrensmängel bzw. Mängel in der Aktenführung behauptet worden, auf die aber nur insoweit einzugehen gewesen sei, als sie in Bezug auf die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde Entscheidungsrelevanz hätten.Die Konsequenz der beabsichtigten und unmittelbar bevorstehenden Vorführung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG sei der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Verteidigers mit Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. September 2007 ("dem Verteidiger per Fax zugestellt am 27. September, 09.52 Uhr") noch einmal mitgeteilt worden. In Kenntnis der bevorstehenden Vorführung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG wegen Nichtbefolgung des Vorladungstermines am 27. September 2007 habe es die Beschwerdeführerin in der Folge weiterhin unterlassen, ihr persönliches Erscheinen vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz anzubieten bzw. einen eventuellen neuerlichen Vorladungstermin zu vereinbaren. Vielmehr seien in der Folge "in einem Antrag vom 1. Oktober 2007 auf Einstellung der Erhebungen, in einem Befangenheitsantrag sowie in einer Dienstaufsichtsbeschwerde umfangreiche und auch in der gegenständlichen Beschwerde" aufgezeigte Verfahrensmängel bzw. Mängel in der Aktenführung behauptet worden, auf die aber nur insoweit einzugehen gewesen sei, als sie in Bezug auf die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde Entscheidungsrelevanz hätten.

Der Beschwerdeführerin sei - wie erwähnt - mit Verfolgungshandlung gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG vom 6. August 2002 die zur Last gelegte Tat konkret bekannt gegeben und auch "der Verdacht in Richtung Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG dezidiert geäußert" worden.Der Beschwerdeführerin sei - wie erwähnt - mit Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG vom 6. August 2002 die zur Last gelegte Tat konkret bekannt gegeben und auch "der Verdacht in Richtung Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, FinStrG dezidiert geäußert" worden.

Die Beschwerdeführerin habe der Ladung für den 27. September 2007 keine Folge geleistet, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis entscheidend abgehalten worden zu sein. Die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige am 30. Oktober 2007 sei somit zu Recht erfolgt, zumal diese zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite, geboten erschienen sei, "dies umso mehr, als das schriftliche Vorbringen der Bf. sich allein auf das Aufzeigen von Mängel in der Aktenführung bzw. von Verfahrensmängel beschränkte, jedoch nicht geeignet war, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zu beseitigen".Die Beschwerdeführerin habe der Ladung für den 27. September 2007 keine Folge geleistet, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis entscheidend abgehalten worden zu sein. Die Vorführung zur Vernehmung als Verdächtige am 30. Oktober 2007 sei somit zu Recht erfolgt, zumal diese zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite, geboten erschienen sei, "dies umso mehr, als das schriftliche Vorbringen der Bf. sich allein auf das Aufzeigen von Mängel in der Aktenführung bzw. von Verfahrensmängel beschränkte, jedoch nicht geeignet war, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, FinStrG zu beseitigen".

Da gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Maßnahmenbeschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sei, habe dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden können.Da gemäß Paragraph 160, Absatz 2, FinStrG über Maßnahmenbeschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden sei, habe dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abs. 3 leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2007/15/0228, vom 28. Mai 2008, 2008/15/0011, und vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142).Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG die ihr gemäß Paragraph 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Absatz 3, leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2007/15/0228, vom 28. Mai 2008, 2008/15/0011, und vom 4. Februar 2009, 2007/15/0142).

Nach der für das Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmung des § 117 Abs. 2 FinStrG kann ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis am Erscheinen abgehalten zu sein, zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 115) geboten ist.Nach der für das Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG kann ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis am Erscheinen abgehalten zu sein, zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 115,) geboten ist.

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs. 1 FinStrG unter Anwendung der Bestimmung des § 117 Abs. 2 FinStrG zwangsweise vorgeführt. Dass dies auch im Sinne dieser Bestimmung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geboten gewesen wäre, wird im angefochtenen Bescheid mit der "Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite" begründet, "dies umso mehr, als" das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sei, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG zu beseitigen.Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG zwangsweise vorgeführt. Dass dies auch im Sinne dieser Bestimmung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geboten gewesen wäre, wird im angefochtenen Bescheid mit der "Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite" begründet, "dies umso mehr, als" das schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen sei, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 33, FinStrG zu beseitigen.

Waren aber auf Grund der Aktenlage (auch des schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin) die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung nicht ausgeräumt (oder widerlegt, vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0160), ist nicht erkennbar, weshalb nicht bereits deshalb ein Sachverhalt vorlag, der zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG genügte. Weshalb die - auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellende - zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin zur Vernehmung am 30. Oktober 2007 im Sinne des § 117 Abs. 2 FinStrG dennoch geboten gewesen sein sollte, wird damit im angefochtenen Bescheid nicht tauglich begründet.Waren aber auf Grund der Aktenlage (auch des schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin) die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung nicht ausgeräumt (oder widerlegt, vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0160), ist nicht erkennbar, weshalb nicht bereits deshalb ein Sachverhalt vorlag, der zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach Paragraph 82, FinStrG genügte. Weshalb die - auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellende - zwangsweise Vorführung der Beschwerdeführerin zur Vernehmung am 30. Oktober 2007 im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, FinStrG dennoch geboten gewesen sein sollte, wird damit im angefochtenen Bescheid nicht tauglich begründet.

Der angefochtene Bescheid war damit bereits deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Soweit die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Fragen berührt, ist auf die insoweit nicht gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Art. 133 Z 1 B-VG) und im Übrigen auch auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2008, B 324/08, zu der an ihn erhobenen (Parallel-) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinzuweisen. Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal mit dem angefochtenen Bescheid auch (noch) nicht über die "Stichhaltigkeit" einer Anklage i.S. des Art. 6 MRK entschieden wurde.Der angefochtene Bescheid war damit bereits deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war. Soweit die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Fragen berührt, ist auf die insoweit nicht gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Artikel 133, Ziffer eins, B-VG) und im Übrigen auch auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2008, B 324/08, zu der an ihn erhobenen (Parallel-) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinzuweisen. Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten Verhandlung konnte nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, zumal mit dem angefochtenen Bescheid auch (noch) nicht über die "Stichhaltigkeit" einer Anklage i.S. des Artikel 6, MRK entschieden wurde.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand lt. dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. a) hinausgehenden Mehrbetrag und die Umsatzsteuer, die in dieser Schriftsatzpauschale ebenfalls bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den über den Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand lt. dieser Verordnung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) hinausgehenden Mehrbetrag und die Umsatzsteuer, die in dieser Schriftsatzpauschale ebenfalls bereits enthalten ist.

Wien, am 20. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008130042.X00

Im RIS seit

23.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten