TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2008/15/0011

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §184;
FinStrG §115;
FinStrG §13;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs3 lita;
FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §83 Abs2;
UStG 1994 §21;
  1. FinStrG Art. 1 § 13 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 13 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 82 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 82 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  4. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. FinStrG Art. 1 § 82 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. FinStrG Art. 1 § 83 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 83 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  5. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2007
  6. FinStrG Art. 1 § 83 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JK in I, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 31. August 2007, GZ. FSRV/0039-I/06, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JK in römisch eins, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 31. August 2007, GZ. FSRV/0039-I/06, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. April 2006 eingeleitete Finanzstrafverfahren erweitert, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH im Bereich des Finanzamts Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 30.929,20 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24. April 2006 eingeleitete Finanzstrafverfahren erweitert, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH im Bereich des Finanzamts Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 30.929,20 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen habe.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, mit Bescheid vom 24. April 2006 habe das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 01-12/2003, 05-12/2004 und 01-12/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 16.474,54 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, mit Bescheid vom 24. April 2006 habe das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 01-12/2003, 05-12/2004 und 01-12/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 16.474,54 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen habe. Dieser Bescheid sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid vom 7. September 2006 habe das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer den Einleitungsbescheid vom 24. April 2006 ausgedehnt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer die als Einspruch bezeichnete Administrativbeschwerde erhoben. In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes habe er ergänzend ausgeführt, die Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei von ihm keinesfalls vorsätzlich bewirkt worden. Diese Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die sonstigen Steuererklärungen habe immer seine Ehefrau verfasst und für deren rechtzeitige Einbringung beim Finanzamt gesorgt. Auf Grund zahlreicher Zivilrechtsstreitigkeiten und familiärer Probleme sei seine Ehefrau in eine depressive Phase getreten. Dadurch habe sie die ihr übertragenen Angelegenheiten entweder nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigt. Dies sei ihm bis zur Einleitung des Strafverfahrens verborgen geblieben. Es könne ihm nicht angelastet werden, dass er allenfalls irgendwelche Überwachungspflichten gegenüber seiner Ehefrau vernachlässigt habe, weil sie bis dato sämtliche steuerliche Angelegenheiten als Agenden übernommen habe und für ihn keinerlei Anlass bestanden habe, daran zu zweifeln, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben verlässlich und ordnungsgemäß ausführen werde. Seine Ehefrau habe ihm keinerlei Mitteilung über ihre gesundheitlichen Probleme gemacht und seien diese nach außen nicht in Erscheinung getreten.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 24. April 2006 sei gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil dieser als Einzelunternehmer durch verschiedene Tathandlungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt habe. Dem bekämpften Bescheid vom 7. September 2006 liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der - im Akt näher umschriebenen - K GmbH vorsätzlich Abgabenverkürzungen hinsichtlich der K GmbH bewirkt habe. Die K GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1991 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft sei die Erbauung und Errichtung sowie die Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum alleinverantwortlichen Geschäftsführer bestellt worden. Er sei daher auch für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der K GmbH verantwortlich gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 4. April 2007 sei der Konkursantrag betreffend die K GmbH mangels Vermögen abgewiesen worden. Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages gemäß § 39 Firmenbuchgesetz aufgelöst. Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 24. April 2006 sei gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil dieser als Einzelunternehmer durch verschiedene Tathandlungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt habe. Dem bekämpften Bescheid vom 7. September 2006 liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der - im Akt näher umschriebenen - K GmbH vorsätzlich Abgabenverkürzungen hinsichtlich der K GmbH bewirkt habe. Die K GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1991 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft sei die Erbauung und Errichtung sowie die Vermietung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Beschwerdeführer sei Gesellschafter und für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum alleinverantwortlichen Geschäftsführer bestellt worden. Er sei daher auch für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der K GmbH verantwortlich gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 4. April 2007 sei der Konkursantrag betreffend die K GmbH mangels Vermögen abgewiesen worden. Die Gesellschaft sei infolge rechtskräftiger Abweisung des Konkursantrages gemäß Paragraph 39, Firmenbuchgesetz aufgelöst.

Für die Zeiträume 03-12/2004 seien für die K GmbH keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Wegen Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2004 seien die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und sei der K GmbH die daraus resultierende Nachforderung an Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von EUR 11.468,08 mit Bescheid vom 14. August 2006 vorgeschrieben worden. Dieser Bescheid sei unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe die gesamte bescheidmäßig festgesetzte Nachforderung aus 2004 auf die Zeiträume 03-12 verteilt und die Vorsteuer im Ausmaß von 5 % der geschätzten Umsatzsteuer in Abzug gebracht.

Für die Zeiträume 01-12/2005 und 01-05/2006 seien dem Finanzamt die Umsatzsteuerzahllasten am 31. Juli 2007 und damit durchwegs verspätet mit jeweils EUR 1.179,-- (ausgenommen 02/2006:

EUR 1.170,52) bekannt gegeben worden.

     Die gesamten Beträge hafteten auf dem Abgabenkonto der K GmbH

unberichtigt aus.

     Auf Grund dieser unbestrittenen Feststellungen bestehe der

Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe, die Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Unterlassung der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 30.929,20 bewirkt und hiemit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht habe. Da der Abgabenbehörde der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen sei und auch sonst - insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen - keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Deliktes nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer bestünden, sei vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a leg. cit. und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 leg. cit. auszugehen.Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die verspätete Abgabe, die Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Unterlassung der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für 03-12/2004, 01-12/2005 und 01-05/2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von EUR 30.929,20 bewirkt und hiemit den objektiven Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG verwirklicht habe. Da der Abgabenbehörde der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen sei und auch sonst - insbesondere im Hinblick auf die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen - keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Deliktes nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer bestünden, sei vom Tatverdacht nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, leg. cit. und nicht etwa nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. auszugehen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werde bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Es sei in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedürfe keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären und entsprechend Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten seien. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1975 unternehmerisch tätig und sei seit 1991 allein verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH. Auf Grund seiner langjährigen einschlägigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt sei. Auf Grund der unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers bestehe der Verdacht, dass er gewusst habe, dass er durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Unterlassung der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt habe. Im Übrigen sei auch auf dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheid vom 24. April 2006 zu verweisen. Für die Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG werde bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Es sei in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedürfe keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären und entsprechend Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten seien. Der Beschwerdeführer sei bereits seit 1975 unternehmerisch tätig und sei seit 1991 allein verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH. Auf Grund seiner langjährigen einschlägigen Erfahrungen sei davon auszugehen, dass ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt sei. Auf Grund der unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers bestehe der Verdacht, dass er gewusst habe, dass er durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Unterlassung der Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt habe. Im Übrigen sei auch auf dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheid vom 24. April 2006 zu verweisen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers sei Folgendes zu bemerken:

Für die K GmbH seien vom 26. April 2004 (Einreichung für U 02/2004) bis zum 7. August 2006 (verspätete Einreichung der Erklärungen betreffend U 01/2005-05/2006) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Der Beschwerdeführer sei während dieses Zeitraumes allein verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH und somit für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass ihm diese Versäumnisse während dieses mehrjährigen Zeitraumes verborgen geblieben seien. Zudem seien die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die K GmbH für 2000 am 15. November 2002 und jene für 2001 am 27. Mai 2003 eingereicht worden. Diese Erklärungen seien vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt worden. Daraus ergebe sich, dass er mit steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Für die Folgejahre seien keine Abgabenerklärungen mehr abgegeben worden. Schließlich sei auf den unbekämpften in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheid vom 24. April 2004 zu verweisen, wonach der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2002, 01-12/2003, 05- 12/2004 und 01-12/2005 vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet habe. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer, der während dieses Zeitraumes den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Da ihm auch zweifelsfrei bekannt gewesen sei, dass die K GmbH während des hier gegenständlichen Zeitraumes Umsätze erzielt habe, bestehe auch der Verdacht, dass er gewusst habe, dass dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt werde. Es bestünden daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht habe. Für die K GmbH seien vom 26. April 2004 (Einreichung für U 02/2004) bis zum 7. August 2006 (verspätete Einreichung der Erklärungen betreffend U 01/2005-05/2006) weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet worden. Der Beschwerdeführer sei während dieses Zeitraumes allein verantwortlicher Geschäftsführer der K GmbH und somit für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Es sei nicht glaubhaft, dass ihm diese Versäumnisse während dieses mehrjährigen Zeitraumes verborgen geblieben seien. Zudem seien die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für die K GmbH für 2000 am 15. November 2002 und jene für 2001 am 27. Mai 2003 eingereicht worden. Diese Erklärungen seien vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt worden. Daraus ergebe sich, dass er mit steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Für die Folgejahre seien keine Abgabenerklärungen mehr abgegeben worden. Schließlich sei auf den unbekämpften in Rechtskraft erwachsenen Einleitungsbescheid vom 24. April 2004 zu verweisen, wonach der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2002, 01-12/2003, 05- 12/2004 und 01-12/2005 vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet habe. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer, der während dieses Zeitraumes den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingebracht und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Da ihm auch zweifelsfrei bekannt gewesen sei, dass die K GmbH während des hier gegenständlichen Zeitraumes Umsätze erzielt habe, bestehe auch der Verdacht, dass er gewusst habe, dass dadurch eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt werde. Es bestünden daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG verwirklicht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit Bestehen der K GmbH nie mit der Erledigung der Voranmeldungen befasst gewesen. Auf Grund der jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehegattin habe er keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen. Betreffend den subjektiven Tatbestand lägen nicht genügend Verdachtsmomente vor, welche die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen ihn rechtfertigten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde ausgeführt, die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid vom 7. September 2006 zwar zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert, habe es jedoch unterlassen, ihn zur Beibringung der seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel aufzufordern. Auch die belangte Behörde habe diesen Verfahrensmangel nicht aufgegriffen. Wenn er zur Bekanntgabe oder Beischaffung von Beweismitteln aufgefordert worden wäre, hätte er seine Ehefrau als Zeugin zum Beweis dafür namhaft gemacht, dass sie für die steuerlichen Agenden der K GmbH, insbesondere die Vornahme der Umsatzsteuervoranmeldungen, allein verantwortlich gewesen sei.

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abs. 3 leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 leg. cit. vorbehalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2007, 2007/15/0094, und vom 28. November 2007, 2007/15/0228). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG die ihr gemäß Paragraph 80, oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Absatz 3, leg. cit. das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den Paragraphen 115, leg. cit. vorbehalten vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2007, 2007/15/0094, und vom 28. November 2007, 2007/15/0228).

Für die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Folgendes von Bedeutung: Für die auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist Folgendes von Bedeutung:

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung des Einleitungsbescheides ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es somit, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.

Soweit die Beschwerde die Annahme des subjektiven Tatbestandes in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, dass gerade das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete - erweiterte - Finanzstrafverfahren klären soll, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein tatbestandsmäßiges Verschulden anzulasten ist. Durch die Behauptung, er habe auf Grund einer jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehefrau keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen, wird ein solches Verschulden nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Erweiterung eines Finanzstrafverfahrens nicht dem Gesetz entsprechend beantwortet hat. Soweit die Beschwerde die Annahme des subjektiven Tatbestandes in Zweifel zieht, ist sie darauf zu verweisen, dass gerade das mit dem angefochtenen Bescheid eingeleitete - erweiterte - Finanzstrafverfahren klären soll, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein tatbestandsmäßiges Verschulden anzulasten ist. Durch die Behauptung, er habe auf Grund einer jahrzehntelangen Verlässlichkeit seiner Ehefrau keine Kontrolle ihrer diesbezüglichen Tätigkeit vorgenommen, wird ein solches Verschulden nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde die auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, FinStrG zu lösende Rechtsfrage des Vorliegens von genügenden Verdachtsgründen für die Erweiterung eines Finanzstrafverfahrens nicht dem Gesetz entsprechend beantwortet hat.

Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss - wie sich dies aus dem Wortlaut des § 83 Abs. 2 FinStrG ergibt - u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht. Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss - wie sich dies aus dem Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, FinStrG ergibt - u.a. die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a als auch jene nach § 33 Abs. 1 durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Eine Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33 Abs. 1 leg. cit. hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1998, 97/13/0106, und vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, als eine - durch die Ahndung nach Paragraph 33, Absatz eins, - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, als auch jene nach Paragraph 33, Absatz eins, durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird. Eine Bestrafung eines Täters nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG erfordert klare und eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Juli 1998, 97/13/0106, und vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0109).

Die belangte Behörde geht sowohl davon aus, dass der Abgabenbehörde der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen sei und im Hinblick auf die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Deliktes nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer bestehen, als auch, dass Jahresumsatzsteuererklärungen für 2004 nicht und für 2005 und 2006 verspätet eingereicht worden sind. Diese Erwägungen sind noch nicht geeignet, das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung i.S.d. Die belangte Behörde geht sowohl davon aus, dass der Abgabenbehörde der Abgabenanspruch dem Grunde nach bekannt gewesen sei und im Hinblick auf die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Deliktes nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer bestehen, als auch, dass Jahresumsatzsteuererklärungen für 2004 nicht und für 2005 und 2006 verspätet eingereicht worden sind. Diese Erwägungen sind noch nicht geeignet, das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung i.S.d.

§ 33 Abs. 1 FinStrG verneinen zu lassen. Zur Klarstellung wird im gegebenen Zusammenhang darauf verwiesen, dass Tathandlung einer Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer auch die Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuererklärung sein kann. Unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG - § 33 Abs. 3 leg. cit. enthält lediglich Legal

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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