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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §25 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 259.306/0/17E-XV/54/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Dezember 2007, Zl. 259.306/0/17E-XV/54/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein am 13. Juli 1987 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 15. September 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am folgenden Tag Asyl.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 4. Jänner 2005 den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. In der Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das von ihm vorgebrachte Alter werde als unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes (Gestik, Mimik, Bartwuchs) als volljährig eingeschätzt und die gesetzliche Vertretung niedergelegt worden.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 4. Jänner 2005 den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. In der Begründung stellte das Bundesasylamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Das von ihm vorgebrachte Alter werde als unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer sei auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes (Gestik, Mimik, Bartwuchs) als volljährig eingeschätzt und die gesetzliche Vertretung niedergelegt worden.
Das Bundesasylamt verfügte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers wurde der Bescheid am 5. Jänner 2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - welchem das Bundesasylamt mit Bescheid vom 9. März 2005 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 stattgab - und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2005. Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, der Bescheid hätte nicht ihm, sondern dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen. Das Bundesasylamt, welches sein Alter lediglich auf 21 Jahre hinaufgesetzt habe, hätte jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen.Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - welchem das Bundesasylamt mit Bescheid vom 9. März 2005 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 stattgab - und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2005. Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, der Bescheid hätte nicht ihm, sondern dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden müssen. Das Bundesasylamt, welches sein Alter lediglich auf 21 Jahre hinaufgesetzt habe, hätte jedenfalls ein amtsärztliches Gutachten einholen müssen.
Am 13. Dezember 2007 führte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser sein Geburtsdatum nunmehr mit 19. Juli 1987 angab. Über Vorhalt, dass er wesentlich älter als 20 Jahre aussehe, bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 2007 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus. Zur Frage des Alters des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde wörtlich Folgendes aus:
"Vorausgeschickt wird, dass der (Beschwerdeführer) als Geburtsjahr 1987 angibt, er aber augenscheinlich weit über 20 Jahre alt zu sein scheint. Nachdem die Altersangaben jedoch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Minderjährigkeit/Volljährigkeit) im Berufungsverfahren keine Rolle spielen, sondern diese bestenfalls Aufschluss über die persönliche Glaubwürdigkeit des (Beschwerdeführers) geben, kann eine nähere Abklärung der Altersfrage, etwa durch Beiziehung eines Sachverständigen, unterbleiben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war im vorliegenden Fall die Frage des Alters des Beschwerdeführers auch für das Berufungsverfahren insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden wäre. Dies hätte - an Stelle der vorliegenden meritorischen Entscheidung der belangten Behörde - zu einer Zurückweisung der Berufung führen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war im vorliegenden Fall die Frage des Alters des Beschwerdeführers auch für das Berufungsverfahren insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden wäre. Dies hätte - an Stelle der vorliegenden meritorischen Entscheidung der belangten Behörde - zu einer Zurückweisung der Berufung führen müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/01/0415).
Die belangte Behörde hat es ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem Alter des Beschwerdeführers auseinander zu setzen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463). Im Hinblick auf die obigen Erwägungen lässt sich somit noch nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war.Die belangte Behörde hat es ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, sich mit dem Alter des Beschwerdeführers auseinander zu setzen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463). Im Hinblick auf die obigen Erwägungen lässt sich somit noch nicht abschließend beurteilen, ob die belangte Behörde zu einer meritorischen Erledigung der Berufung berechtigt war.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. Jänner 2010
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Minderjährige Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008200042.X00Im RIS seit
18.02.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010