TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/21 2007/01/0795

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2010
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 Z2 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §17 idF 2006/I/037;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. D P, 2. mj. M P, 3. mj. A P und 4. mj. A P, alle in V, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2007, Zl. Gem(Stb)-422264/21-2007- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. D P, 2. mj. M P, 3. mj. A P und 4. mj. A P, alle in römisch fünf, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2007, Zl. Gem(Stb)-422264/21-2007- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom 1. Dezember 2005 wegen § 168 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 1. Dezember 2005 wegen Paragraph 168, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 21. November 2005 der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2006 sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21. November 2005 der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2006 sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.

Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2007, B 917/07-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2007, B 917/07-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:Der im Beschwerdefall maßgebliche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG lautet:

"§ 10 …

  1. (2)Absatz 2,Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 2.Ziffer 2
      er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;"
    Soweit die ergänzte Beschwerde "vollinhaltlich auf die Argumente in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" (und damit auf die dort ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG) verweist, werden angesichts des obzitierten Beschlusses des VfGH vom 18. Juni 2007, B 917/07- 3, aufzugreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht dargetan. Der VfGH hat nämlich in diesem Beschluss vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander festgehalten, dass dieses Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Soweit die ergänzte Beschwerde "vollinhaltlich auf die Argumente in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" (und damit auf die dort ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG) verweist, werden angesichts des obzitierten Beschlusses des VfGH vom 18. Juni 2007, B 917/07- 3, aufzugreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht dargetan. Der VfGH hat nämlich in diesem Beschluss vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander festgehalten, dass dieses Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
    Das Vorbringen, es sei durch die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt worden, erweist sich als aktenwidrig. So wurde den Beschwerdeführer/innen nach der Aktenlage mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. November 2006 nachweislich Parteiengehör gewährt.
    Zum Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741, mwN, verwiesen werden. Aus den dort angeführten Erwägungen kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.Zum Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741, mwN, verwiesen werden. Aus den dort angeführten Erwägungen kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satzteil StbG vorlag.
    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
    Wien, am 21. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007010795.X00

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten