Index
41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. D P, 2. mj. M P, 3. mj. A P und 4. mj. A P, alle in V, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2007, Zl. Gem(Stb)-422264/21-2007- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. D P, 2. mj. M P, 3. mj. A P und 4. mj. A P, alle in römisch fünf, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 2007, Zl. Gem(Stb)-422264/21-2007- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom 1. Dezember 2005 wegen § 168 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 1. Dezember 2005 wegen Paragraph 168, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 21. November 2005 der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2006 sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 21. November 2005 der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. August 2006 sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.
Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2007, B 917/07-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juli 2007, B 917/07-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:Der im Beschwerdefall maßgebliche Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG lautet:
"§ 10 …
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010795.X00Im RIS seit
22.02.2010Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010