TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/26 2009/11/0238

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TSG 1909 §63 Abs1;
TSG 1909 §63 Abs2;
VStG §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall, den Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E K in F, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. September 2009, Zl. KUVS-1183/7/2009, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Tierhalter unterlassen, seine Ziegen bis zum 31. März 2009 der erforderlichen Schutzimpfung zu unterziehen, obwohl er gemäß § 7 Abs. 1 der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2008 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Wegen der Übertretung dieser Bestimmung in Verbindung mit den §§ 25a und 63 Abs. 1 lit. d Tierseuchengesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer betreibe eine kleine Landwirtschaft mit zwei Schweinen und 15 Ziegen nach "biologischer" Art. Da ihm von der Amtstierärztin die verlangte Bescheinigung betreffend die Unbedenklichkeit der Auswirkungen der Impfung nicht ausgestellt worden sei, habe er die Ziegen nicht impfen lassen. Die belangte Behörde holte ein veterinärmedizinisches Gutachten ein, aufgrund dessen sie zum Ergebnis gelangte, dass der Impfstoff auch bei Ziegen getestet und als unbedenklich eingestuft worden sei, sodass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Impfung seiner Tiere hätte nachkommen müssen. Er habe die genannten Vorschriften "zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit" verletzt. Da der "Gesetzgeber für Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art einen Strafrahmen bis zu EUR 4.360,-- vorgesehen" habe und sich die verhängte Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewege, bestehe kein Anlass zu einer Strafherabsetzung.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Tierhalter unterlassen, seine Ziegen bis zum 31. März 2009 der erforderlichen Schutzimpfung zu unterziehen, obwohl er gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2008 hiezu verpflichtet gewesen wäre. Wegen der Übertretung dieser Bestimmung in Verbindung mit den Paragraphen 25 a und 63 Absatz eins, Litera d, Tierseuchengesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer betreibe eine kleine Landwirtschaft mit zwei Schweinen und 15 Ziegen nach "biologischer" "Art". Da ihm von der Amtstierärztin die verlangte Bescheinigung betreffend die Unbedenklichkeit der Auswirkungen der Impfung nicht ausgestellt worden sei, habe er die Ziegen nicht impfen lassen. Die belangte Behörde holte ein veterinärmedizinisches Gutachten ein, aufgrund dessen sie zum Ergebnis gelangte, dass der Impfstoff auch bei Ziegen getestet und als unbedenklich eingestuft worden sei, sodass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Impfung seiner Tiere hätte nachkommen müssen. Er habe die genannten Vorschriften "zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit" verletzt. Da der "Gesetzgeber für Verwaltungsübertretungen der vorliegenden Art einen Strafrahmen bis zu EUR 4.360,-- vorgesehen" habe und sich die verhängte Strafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewege, bestehe kein Anlass zu einer Strafherabsetzung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008 in der zum Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 4/2009, wurde auf der Grundlage (u.a.) des § 25a Abs. 3 Tierseuchengesetz erlassen.Die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, in der zum Tatzeitpunkt maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2009,, wurde auf der Grundlage (u.a.) des Paragraph 25 a, Absatz 3, Tierseuchengesetz erlassen.

In § 7 Abs. 1 dieser Verordnung werden die im Anhang C genannten Gebiete ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt (das ist seit dem 15. Dezember 2008 das gesamte Bundesgebiet) und angeordnet, dass in diesen Gebieten (u.a.) alle Ziegen eines bestimmten Alters innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes (bis 31. März 2009) einer amtlichen Schutzimpfung gegen Bluetongue zu unterziehen sind. § 8 Abs. 1 dieser Verordnung verpflichtet die Tierhalter, die Tiere gemäß § 7 Abs. 1 der amtlichen Schutzimpfung zu stellen.In Paragraph 7, Absatz eins, dieser Verordnung werden die im Anhang C genannten Gebiete ab dem dort genannten Datum zur Impfzone erklärt (das ist seit dem 15. Dezember 2008 das gesamte Bundesgebiet) und angeordnet, dass in diesen Gebieten (u.a.) alle Ziegen eines bestimmten Alters innerhalb des im Anhang C genannten Zeitraumes (bis 31. März 2009) einer amtlichen Schutzimpfung gegen Bluetongue zu unterziehen sind. Paragraph 8, Absatz eins, dieser Verordnung verpflichtet die Tierhalter, die Tiere gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der amtlichen Schutzimpfung zu stellen.

Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung gelten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Vorschriften des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung gelten für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung die Vorschriften des römisch acht. Abschnittes des Tierseuchengesetzes.

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. d Tierseuchengesetz (der sich im VIII. Abschnitt dieses Gesetzes befindet) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, Tierseuchengesetz (der sich im römisch acht. Abschnitt dieses Gesetzes befindet) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 63 Abs. 2 leg. cit. ist mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu bestrafen, wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, leg. cit. ist mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu bestrafen, wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht.

Aus den beiden letztgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass das Tierseuchengesetz in seinen Strafbestimmungen zwischen der vorsätzlichen Begehung (die gemäß § 63 Abs. 1 leg. cit. mit bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen ist) und fahrlässigem Handeln (gemäß Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,--) unterscheidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0065).Aus den beiden letztgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass das Tierseuchengesetz in seinen Strafbestimmungen zwischen der vorsätzlichen Begehung (die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. mit bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen ist) und fahrlässigem Handeln (gemäß Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,--) unterscheidet vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0065).

Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von bewusst fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ihn aber nach dem Spruch ihres Bescheides einer Übertretung des § 63 Abs. 1 lit. d Tierseuchengesetz - und damit einer Vorsatztat - für schuldig befunden hat (sie hat daher auch bei der Strafbemessung den deutlich höheren Strafrahmen für vorsätzliches Handeln herangezogen), erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig.Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von bewusst fahrlässigem Handeln des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ihn aber nach dem Spruch ihres Bescheides einer Übertretung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera d, Tierseuchengesetz - und damit einer Vorsatztat - für schuldig befunden hat (sie hat daher auch bei der Strafbemessung den deutlich höheren Strafrahmen für vorsätzliches Handeln herangezogen), erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig.

Dieser war daher, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dieser war daher, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muss, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG unterbleiben.Die beantragte Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den Pauschalsätzen dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in den Pauschalsätzen dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 26. Jänner 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009110238.X00

Im RIS seit

09.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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