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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TSG 1909 §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. W L in V, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. März 2007, Zl. KUVS-666/6/2006, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. W L in römisch fünf, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. März 2007, Zl. KUVS-666/6/2006, betreffend Übertretung des Tierseuchengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Tierhalter bzw. Inhaber eines näher genannten landwirtschaftlichen Betriebes zu verantworten, dass zumindest am 2. November 2005, 7. November 2005, 10. November 2005 und 12. November 2005 Geflügel (Hühner, ein Hahn, Enten und Gänse) seines Tierbestandes frei im Bereich des Hofes seines landwirtschaftlichen Betriebes herumgelaufen seien, obwohl entsprechend der in diesem Zeitraum (bis 15. Dezember 2005) geltenden Verordnung vom 20. Oktober 2005 über die Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten gewesen seien, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist, und habe demnach die vorangeführten Geflügeltiere nicht entsprechend der Verordnung gehalten. Er habe dadurch § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Tierhalter bzw. Inhaber eines näher genannten landwirtschaftlichen Betriebes zu verantworten, dass zumindest am 2. November 2005, 7. November 2005, 10. November 2005 und 12. November 2005 Geflügel (Hühner, ein Hahn, Enten und Gänse) seines Tierbestandes frei im Bereich des Hofes seines landwirtschaftlichen Betriebes herumgelaufen seien, obwohl entsprechend der in diesem Zeitraum (bis 15. Dezember 2005) geltenden Verordnung vom 20. Oktober 2005 über die Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten gewesen seien, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist, und habe demnach die vorangeführten Geflügeltiere nicht entsprechend der Verordnung gehalten. Er habe dadurch Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt wurde.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, wie auf Grund einer Überprüfung des Tierhaltungsbetriebes des Beschwerdeführers durch den Amtstierarzt am 2. November 2005, anlässlich einer Verhandlung durch Organe der Stadt Villach am 7. November 2005 sowie auf Grund von durch Anrainer am 10. November 2005 und 12. November 2005 angefertigte und der Behörde vorgelegte Fotos festgestellt worden sei, seien die genannten Geflügeltiere im Bereich des Hofes der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, bzw. im Gelände des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers frei herumgelaufen und nicht dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen untergebracht gewesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass es sich um Tiere aus dem Tierbestand des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er grundsätzlich alle Hühner, Gänse und auch den Hahn eingesperrt gehabt habe, wobei er einen sehr hohen Drahtzaun um das Gehege errichtet habe und dieses Gehege durch ausragende Äste von großen Bäumen überdacht gewesen sei, sei zu entgegnen, dass daraus nicht folge, dass eine entsprechende Abdeckung nach oben hin vorhanden gewesen sei. Er habe daher die Tiere nicht gemäß der genannten Verordnung gehalten. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, sodass der Beschwerdeführer zur Vermeidung eines Schuldspruches das Fehlen eines Verschuldens hätte glaubhaft machen müssen. Dass ihn kein oder nur ein geringfügiges Verschulden treffe, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, wie auf Grund einer Überprüfung des Tierhaltungsbetriebes des Beschwerdeführers durch den Amtstierarzt am 2. November 2005, anlässlich einer Verhandlung durch Organe der Stadt Villach am 7. November 2005 sowie auf Grund von durch Anrainer am 10. November 2005 und 12. November 2005 angefertigte und der Behörde vorgelegte Fotos festgestellt worden sei, seien die genannten Geflügeltiere im Bereich des Hofes der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, bzw. im Gelände des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers frei herumgelaufen und nicht dauerhaft in geschlossenen Haltungsvorrichtungen untergebracht gewesen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass es sich um Tiere aus dem Tierbestand des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er grundsätzlich alle Hühner, Gänse und auch den Hahn eingesperrt gehabt habe, wobei er einen sehr hohen Drahtzaun um das Gehege errichtet habe und dieses Gehege durch ausragende Äste von großen Bäumen überdacht gewesen sei, sei zu entgegnen, dass daraus nicht folge, dass eine entsprechende Abdeckung nach oben hin vorhanden gewesen sei. Er habe daher die Tiere nicht gemäß der genannten Verordnung gehalten. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, sodass der Beschwerdeführer zur Vermeidung eines Schuldspruches das Fehlen eines Verschuldens hätte glaubhaft machen müssen. Dass ihn kein oder nur ein geringfügiges Verschulden treffe, habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß §12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß §12 Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Tierseuchengesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. 66/1998 lauten wie folgt:der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998, lauten wie folgt:
"... Gegenstand des Gesetzes.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
...
Strafvorschriften.
§ 63. (1) Wer ...Paragraph 63, (1) Wer ...
c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder ... c) den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder ...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Die maßgebenden Bestimmungen der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2005,, lauten wie folgt:
"... § 2. (1) Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen: "... Paragraph 2, (1) Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:
1. als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
2. in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
3. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
Sofern im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ausreichende Aufstallungsmöglichkeiten beziehungsweise Vorrichtungen nicht vorhanden sind, hat die Umsetzung dieser Maßnahmen längstens bis 28. Oktober 2005 zu erfolgen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) untersucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. Dezember 2005 gezogen werden.
..."
In den hier maßgebenden Rechtsvorschriften wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden. Denn in § 63 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach § 63 Abs. 1 leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Abs. 2 jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.In den hier maßgebenden Rechtsvorschriften wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden. Denn in Paragraph 63, Absatz 2, des Tierseuchengesetzes wird normiert, dass mit einem - bedeutend - geringeren Strafrahmen zu bestrafen ist, "wer die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht." Somit ist nach Paragraph 63, Absatz eins, leg. cit. jemand zu bestrafen, wer die dort genannten Übertretungen vorsätzlich nach Absatz 2, jedoch diejenige Person, die sie fahrlässig begeht.
Die belangte Behörde bestätigte - unter Modifizierung des im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dargestellten Tatgeschehens und unter Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- auf EUR 1.000,-- - den erstinstanzlichen Bescheid, in welchem die Erstbehörde dem Beschwerdeführer angelastet hatte, folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben:
"§ 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz ... iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest ..." "§ 63 Absatz eins, Litera c, Tierseuchengesetz ... in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest ..."
Die belangte Behörde lastete nach dem Spruch ihres Bescheides dem Beschwerdeführer somit, wie schon die erstinstanzliche Behörde, durch Anführung des § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes an, die Tat vorsätzlich begangen zu haben. Sie ging in der Begründung ihres Bescheides jedoch offensichtlich von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus, denn Ausführungen dahin, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Dass die belangte Behörde fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen hat, folgt auch aus dem Hinweis der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides, bei der "zur Last gelegten Übertretung handelt es sich nämlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG", denn die in dieser Bestimmung enthaltene Vermutung gilt nur für fahrlässiges Verhalten.Die belangte Behörde lastete nach dem Spruch ihres Bescheides dem Beschwerdeführer somit, wie schon die erstinstanzliche Behörde, durch Anführung des Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, des Tierseuchengesetzes an, die Tat vorsätzlich begangen zu haben. Sie ging in der Begründung ihres Bescheides jedoch offensichtlich von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers aus, denn Ausführungen dahin, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Dass die belangte Behörde fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen hat, folgt auch aus dem Hinweis der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides, bei der "zur Last gelegten Übertretung handelt es sich nämlich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG", denn die in dieser Bestimmung enthaltene Vermutung gilt nur für fahrlässiges Verhalten.
Damit liegt jedoch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. April 2007, Zl. 2006/02/0305, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, je mit weiteren Hinweisen).Damit liegt jedoch ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides vor, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. April 2007, Zl. 2006/02/0305, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2007/01/1166, je mit weiteren Hinweisen).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne das es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne das es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. November 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007110065.X00Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
15.03.2010