Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des SW in T, vertreten durch Dr. Christian Brugger, Rechtsanwalt in 5570 Mauterndorf, Steindorf 65, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 2. November 2009, Zl. UVS-1-1197/E9-2008, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Gewerbeordnung,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses entschieden wurde, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid in seinem übrigen Umfang richtet, abgelehnt.
Begründung
Aus der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Straferkenntnis vom 26. November 2008 dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH welche im Rahmen des Gewerbes "Hendl-Grillstand" auf dem Parkplatz eines Bau- und Gartenmarktes in H. als weitere Betriebsstätte einen Imbissstand führt, für mehrere Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 verantwortlich zu sein.
Danach werden in diesem Straferkenntnis in insgesamt neun Spruchpunkten konkrete Tathandlungen aufgezählt, darunter unter Spruchpunkt 2. Folgendes:
"2. Durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen wurde der Berechtigungsumfang des angemeldeten, oben angeführten Gewerbes überschritten und tatsächlich das Gewerbe 'Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 Gewerbeordnung 1994' ausgeübt, obwohl die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht vorlag." "2. Durch die Bereitstellung von mehr als acht Verabreichungsplätzen wurde der Berechtigungsumfang des angemeldeten, oben angeführten Gewerbes überschritten und tatsächlich das Gewerbe 'Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994' ausgeübt, obwohl die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung nicht vorlag."
Durch die im Spruchpunkt 1. umschriebene Tathandlung habe der Beschwerdeführer § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 in Verbindung mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Juli 2006, durch die Tathandlungen laut Spruchpunkt 2. § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 verletzt.Durch die im Spruchpunkt 1. umschriebene Tathandlung habe der Beschwerdeführer Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 12. Juli 2006, durch die Tathandlungen laut Spruchpunkt 2. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt.
Wegen der Übertretungen laut Spruchpunkt 1. und 2. wurden Geldstrafen von EUR 2.000,-- und EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 186 Stunden und 139 Stunden), wegen der weiteren Übertretungen Geldstrafen von je EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 38 Stunden) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2009 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg der Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis insoweit Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1. und 2. verhängten Geldstrafen jeweils auf EUR 900,-- und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 65 Stunden herabgesetzt wurden, Spruchpunkt 8. aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, sowie die Tatumschreibung im Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:
"Die im Imbissstand angefallenen Abwässer wurden bis ca Mitte März 2008, zuletzt festgestellt am 19.03.2008, nicht ausschließlich in den Schmutzwasserkanal der Stadt H. eingebracht, sondern zumindest teilweise direkt hinter dem Imbissstand in einen Schacht der Oberflächenentwässerung des Parkplatzes (Regenwasserkanal) entleert, obwohl die in der Betriebsanlage anfallenden Abwässer in Kanistern gesammelt und anschließend in die Schmutzwasserkanalisation der Stadt H. eingebracht hätten werden müssen. Beim Imbissstand wurden bis zum 19.03.2008 neben den betrieblichen Abwässern auch anfallendes Altspeiseöl und Tropffett - zumindest teilweise - in den erwähnten Regenwasserschacht entleert und nicht wie im Sachverhalt des Genehmigungsbescheides auf Seite 4, im Abschnitt 'Abfälle' beschrieben gesammelt und über befugte Unternehmen entsorgt. Weiters wurde der Imbissstand bis zum 09.04.2008 in einer gegenüber der 'Verabreichungs- und Ausschankbefugnis gemäß § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 '(früher § 143 Z 7 GwO 1994) abweichenden Form betrieben, indem beim Imbissstand wesentlich mehr als acht Verabreichungsplätze bereit gehalten wurden. Direkt anschließend an den Imbissstand wurden in einem überdachten Unterstand nämlich ein Biertisch mit zwei Bänken und im Freien vor dem Imbissstand zwei Biertische mit jeweils zwei Bänken sowie zwei Stehtische, insgesamt also mindestens 24 Verabreichungsplätze, bereitgehalten. Durch diese Maßnahmen und die beschriebene Betriebsweise wurde die gegenständliche Betriebsanlage in einer gegenüber dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid abgeänderten Form errichtet und nach diesen Änderungen betrieben, obwohl die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorlag. Die Genehmigungspflicht für die Änderungen bzw. die geänderte Betriebsweise ergibt sich aus der möglichen Nachbarschaftsbelästigung durch Lärm und Geruch sowie durch eine mögliche Gewässergefährdung.""Die im Imbissstand angefallenen Abwässer wurden bis ca Mitte März 2008, zuletzt festgestellt am 19.03.2008, nicht ausschließlich in den Schmutzwasserkanal der Stadt H. eingebracht, sondern zumindest teilweise direkt hinter dem Imbissstand in einen Schacht der Oberflächenentwässerung des Parkplatzes (Regenwasserkanal) entleert, obwohl die in der Betriebsanlage anfallenden Abwässer in Kanistern gesammelt und anschließend in die Schmutzwasserkanalisation der Stadt H. eingebracht hätten werden müssen. Beim Imbissstand wurden bis zum 19.03.2008 neben den betrieblichen Abwässern auch anfallendes Altspeiseöl und Tropffett - zumindest teilweise - in den erwähnten Regenwasserschacht entleert und nicht wie im Sachverhalt des Genehmigungsbescheides auf Seite 4, im Abschnitt 'Abfälle' beschrieben gesammelt und über befugte Unternehmen entsorgt. Weiters wurde der Imbissstand bis zum 09.04.2008 in einer gegenüber der 'Verabreichungs- und Ausschankbefugnis gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 '(früher Paragraph 143, Ziffer 7, GwO 1994) abweichenden Form betrieben, indem beim Imbissstand wesentlich mehr als acht Verabreichungsplätze bereit gehalten wurden. Direkt anschließend an den Imbissstand wurden in einem überdachten Unterstand nämlich ein Biertisch mit zwei Bänken und im Freien vor dem Imbissstand zwei Biertische mit jeweils zwei Bänken sowie zwei Stehtische, insgesamt also mindestens 24 Verabreichungsplätze, bereitgehalten. Durch diese Maßnahmen und die beschriebene Betriebsweise wurde die gegenständliche Betriebsanlage in einer gegenüber dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid abgeänderten Form errichtet und nach diesen Änderungen betrieben, obwohl die hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorlag. Die Genehmigungspflicht für die Änderungen bzw. die geänderte Betriebsweise ergibt sich aus der möglichen Nachbarschaftsbelästigung durch Lärm und Geruch sowie durch eine mögliche Gewässergefährdung."
Weiters wurde ein Klammerausdruck im Spruchpunkt 6. geändert. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - aus, es stehe fest, dass bei einer Kontrolle durch einen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn am 9. April 2008 festgestellt worden sei, dass der Imbissstand nicht an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen gewesen sei. Die im Betrieb angefallenen Abwässer seien bis etwa Mitte März 2008 nicht ausschließlich in den Schmutzwasserkanal eingebracht, sondern zumindest teilweise direkt hinter dem Imbissstand in einen Schacht der Oberflächenentwässerung des Parkplatzes (Regenwasserkanalisation) entleert worden. Neben den betrieblichen Abfällen seien wiederholt auch Altspeiseöl und Tropffett über den Regenschacht entsorgt worden. Direkt anschließend an den Imbissstand seien in einem überdachten Unterstand ein Biertisch mit zwei Bänken und im Freien vor dem Imbissstand weitere zwei Biertische mit jeweils zwei Bänken sowie zwei Stehtische aufgestellt gewesen. Insgesamt seien auf diese Weise mindestens 24 Verabreichungsplätze bereit gehalten worden.
Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den aktenkundigen Beweismitteln, insbesondere den Fotos. Nach dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. April 2008 habe die beim Imbissstand tätige Verkäuferin angegeben, dass die Abwässer bis Mitte März 2008 in den unmittelbar hinter dem Imbissstand befindlichen Regenwasserschacht entsorgt worden seien. Dieser Schacht sei vor etwa zwei Wochen gereinigt worden; seither würden die Abwässer über den an den Schmutzwasserkanal angeschlossenen Baumarkt H. entsorgt werden. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren angeführt, dass die anfallenden Abwässer fast ausschließlich in Kanistern gesammelt und sodann in den Schmutzwasserkanal eingebracht worden seien. Es könne jedoch sein, dass hin und wieder eine nicht vereinbarungsgemäße Entsorgung erfolgt sei, die jeweiligen Mitarbeiter seien immer wieder auf die Einhaltung der behördlichen Auflagen hingewiesen worden. Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, das Altspeiseöl und Tropffett ordnungsgemäß von einem konzessionierten Sonderabfallentsorger abgeholt und entsorgt worden seien. Dazu habe er Entsorgungsbestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass beispielsweise am 25. September 2007 240 kg Speisefett, am 3. Jänner 2008 160 kg und am 28. April 2008 200 kg abgeholt worden seien. Der lebensmitteltechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass er auf Grund einer Beschwerde am 19. März 2008 gegen 15.00 Uhr vor Ort gewesen sei. Die Situation im Kanalbereich sei "erschreckend" gewesen. Wie aus den beiliegenden Fotos ersichtlich, sei der bei der Betriebsanlage befindliche Schacht der Regenwasserkanalisation so verschmutzt gewesen, dass er kaum mehr zu sehen gewesen sei. Über dem Kanal habe sich eine Wasserpfütze befunden. Da der Regenwasserkanal durch Fett- und Ölrückstände beinahe gänzlich verstopft gewesen sei, habe er in der Folge gereinigt werden müssen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derart massive Öl- bzw. Fettverunreinigung nicht durch zufällige einmalige oder versehentliche Entleerung dieser Abfälle entstehen könne. Die Verunreinigung lasse vielmehr auf eine wiederholte Öl- bzw. Fettentsorgung über den Regenwasserkanal schließen.
Auf Grund dieser Beweismittel stehe fest, dass die Abwässer sowie das angefallene Altspeiseöl und Tropffett zumindest teilweise über den Regenschacht entsorgt worden seien.
Das Bereithalten von 24 Verabreichungsplätzen in der aus dem Spruch ersichtlichen Form sei ebenfalls beim Lokalaugenschein vom 9. April 2008 festgestellt worden. Die Situation sei durch Fotos belegt und werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Nach dem die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 2006 diene der Imbissstand der Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankbefugnis gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 in der Form eines Stehbuffets. Die anfallenden Abwässer müssten in einem Kanister gesammelt und beim Baumarkt H. in das Schmutzwasserkanalnetz eingebracht werden. Anfallendes Altspeiseöl sei in geeigneten Behältern zu sammeln und über befugte Unternehmen zu entsorgen. Für Gäste dürften maximal acht Verabreichungsplätze bereit gehalten werden.Nach dem die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 2006 diene der Imbissstand der Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankbefugnis gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 in der Form eines Stehbuffets. Die anfallenden Abwässer müssten in einem Kanister gesammelt und beim Baumarkt H. in das Schmutzwasserkanalnetz eingebracht werden. Anfallendes Altspeiseöl sei in geeigneten Behältern zu sammeln und über befugte Unternehmen zu entsorgen. Für Gäste dürften maximal acht Verabreichungsplätze bereit gehalten werden.
Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Imbissstand in Bezug auf die Entsorgung von Abwässern und Altfett sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze ohne die erforderliche Genehmigung geändert und abweichend vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betrieben habe, weshalb der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt sei.Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Imbissstand in Bezug auf die Entsorgung von Abwässern und Altfett sowie die Anzahl der Verabreichungsplätze ohne die erforderliche Genehmigung geändert und abweichend vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid betrieben habe, weshalb der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt sei.
Gemäß § 111 Abs. 2 Z. 3 GewO 1994 bedürfe es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereit gestellt würden. Da der Beschwerdeführer den Imbissstand mit insgesamt 24 Verabreichungsplätzen betrieben habe, hätte es dazu einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedurft. Eine solche Berechtigung liege nicht vor. Daher sei auch der Tatbestand des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erfüllt. Eine Doppelbestrafung liege insoweit nicht vor, weil die übertretenen Rechtsvorschriften unterschiedliche Ziele verfolgten. Schutzzweck des Verbots der Änderung einer Betriebsanlage ohne Genehmigung sei es, die Umwelt (insbesondere die Nachbarn) vor störenden bzw. gefährlichen Einwirkungen der Betriebsanlage zu schützen. Schutzzweck der berufsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei die Gewährleistung, dass nur solche Personen ein bestimmtes Gewerbe ausübten, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügten. Diese Norm diene dem Schutz der Kunden und den Interessen der Gewerbetreibenden, die über eine entsprechende Berechtigung verfügten.Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 bedürfe es für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen keiner Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereit gestellt würden. Da der Beschwerdeführer den Imbissstand mit insgesamt 24 Verabreichungsplätzen betrieben habe, hätte es dazu einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe bedurft. Eine solche Berechtigung liege nicht vor. Daher sei auch der Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt. Eine Doppelbestrafung liege insoweit nicht vor, weil die übertretenen Rechtsvorschriften unterschiedliche Ziele verfolgten. Schutzzweck des Verbots der Änderung einer Betriebsanlage ohne Genehmigung sei es, die Umwelt (insbesondere die Nachbarn) vor störenden bzw. gefährlichen Einwirkungen der Betriebsanlage zu schützen. Schutzzweck der berufsrechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei die Gewährleistung, dass nur solche Personen ein bestimmtes Gewerbe ausübten, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügten. Diese Norm diene dem Schutz der Kunden und den Interessen der Gewerbetreibenden, die über eine entsprechende Berechtigung verfügten.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 2.000,-- verfüge, wovon er für ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen EUR 650,-- zu leisten habe. Die Behörde erster Instanz habe dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1. auch ein Fehlverhalten als unzulässige Änderung der Betriebsanlage vorgehalten, das in den Spruchpunkten 3. bis 9. als Verletzung von Auflagenpunkten des Betriebsanlagenehmigungsbescheides bestraft worden sei. Dieser Spruchpunkt sei daher dahingehend geändert worden, dass dieses Fehlverhalten nicht mehr gegenständlich sei. Aus diesem Grund sei auch die Strafe herabgesetzt worden. Ein weiterer Grund für die Herabsetzung liege darin, dass dem Beschwerdeführer nunmehr nur die teilweise Entsorgung von Altwasser und Altfett über den Regenwasserschacht (und nicht die laufende Entsorgung auf diese Weise) vorgeworfen werde. Hinsichtlich des Vorwurfes, mehr als acht Verabreichungsplätze zur Verfügung gestellt zu haben, sei dem Beschwerdeführer Vorsatz anzulasten, was als erschwerend zu werten sei. Die Entsorgung über den Regenwasserschacht sei hingegen fahrlässig erfolgt. Bei der Strafbemessung sei weiters berücksichtigt worden, dass der Regenwasserschacht durch die Entsorgung von Altfett und Altöl erheblich verschmutzt worden sei. Bei der Bestrafung zu Spruchpunkt 2. sei die Verschuldensform des Vorsatzes als erschwerend zu werten. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine deutlich höhere Anzahl an Verabreichungsplätzen als die acht zulässigen zur Verfügung gestellt habe. Die Strafe sei dennoch herabgesetzt worden, weil der Beschwerdeführer - zumindest in Vorarlberg - verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen die Bestrafung in den Punkten 1. und 2. erwogen:
Gegen die Bestrafung gemäß dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderten Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, dass das gesamte Altspeiseöl und Tropffett durch befugte Unternehmen fachgerecht entsorgt worden sei. Entsprechende Bestätigungen seien vorgelegt worden. Bei genauer Betrachtung der fachgerecht entsorgten Mengen ergebe sich, dass darüber hinaus weiteres Altfett gar nicht angefallen sein könne, weil "lediglich ein geringfügiger Verkauf von Grillhendln bzw. Pommes" stattgefunden habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Regenwasserschacht auch durch von Dritten eingebrachtes Öl oder Fett verstopft hätte werden können.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Sachverständige ausgeführt, der Regenwasserschacht sei beim Lokalaugenschein durch Fett- und Ölrückstände derart verstopft gewesen, dass nicht nur eine einmalige oder versehentliche Entleerung von Altöl bzw. Altfett stattgefunden haben könne. Dazu wurde auch ein Foto zu den Akten genommen.
Die belangte Behörde hat daraus geschlossen, dass auch anfallendes Altöl und Tropffett bis Mitte März 2008 zumindest teilweise in den Regenwasserschacht entsorgt worden sind. Das dargestellte Beschwerdevorbringen ist - vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - nicht geeignet, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung zu erwecken.Die belangte Behörde hat daraus geschlossen, dass auch anfallendes Altöl und Tropffett bis Mitte März 2008 zumindest teilweise in den Regenwasserschacht entsorgt worden sind. Das dargestellte Beschwerdevorbringen ist - vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis vergleiche zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) - nicht geeignet, Bedenken gegen diese Beweiswürdigung zu erwecken.
Dass der Regenschacht ausschließlich auf Grund des Verhaltens von Mitarbeitern des Beschwerdeführers verstopft worden sei, wurde dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen nicht angelastet.
Nach dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dürfen für Gäste nur acht Verabreichungsplätze bereit gehalten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Tische und Bänke für 24 Personen aufgestellt waren. Er bringt zwar vor, dass die Plätze im Unterstand nur dazu gedient hätten, um Kunden das Abstellen von eingekauften Waren zu ermöglichen, behauptet aber nicht, dass und in welcher Form Gäste davon abgehalten worden seien, dort Platz zu nehmen. Selbst wenn es sich bei diesem Beschwerdevorbringen daher nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung handeln sollte, hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan, dass die Sitzplätze im Unterstand nicht "bereit gehalten" worden seien. Im Übrigen befindet sich im Unterstand unstrittig lediglich ein Biertisch mit zwei Bänken, sodass selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Verabreichungsplätze jedenfalls mehr als acht solcher Plätze bereit gehalten wurden. Dass - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt - die meisten Gäste Speisen zum Mitnehmen kauften, kann an der Anzahl der bereit gehaltenen Verabreichungsplätze nichts ändern.Nach dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dürfen für Gäste nur acht Verabreichungsplätze bereit gehalten werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass Tische und Bänke für 24 Personen aufgestellt waren. Er bringt zwar vor, dass die Plätze im Unterstand nur dazu gedient hätten, um Kunden das Abstellen von eingekauften Waren zu ermöglichen, behauptet aber nicht, dass und in welcher Form Gäste davon abgehalten worden seien, dort Platz zu nehmen. Selbst wenn es sich bei diesem Beschwerdevorbringen daher nicht um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unzulässige Neuerung handeln sollte, hat der Beschwerdeführer damit nicht dargetan, dass die Sitzplätze im Unterstand nicht "bereit gehalten" worden seien. Im Übrigen befindet sich im Unterstand unstrittig lediglich ein Biertisch mit zwei Bänken, sodass selbst bei Nichtberücksichtigung dieser Verabreichungsplätze jedenfalls mehr als acht solcher Plätze bereit gehalten wurden. Dass - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt - die meisten Gäste Speisen zum Mitnehmen kauften, kann an der Anzahl der bereit gehaltenen Verabreichungsplätze nichts ändern.
Soweit sich das Vorbringen betreffend die Anzahl der Verabreichungsplätze auch auf die Bestrafung zu Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezieht, ist der Beschwerdeführer auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass die "Behauptung" der belangten Behörde, er besitze keine Gewerbeberechtigung "offensichtlich unrichtig" sei, weil er über eine Gewerbeberechtigung zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes verfüge.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer - der Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994 ist - damit nicht behauptet, dass der Inhaber des gegenständlichen Gewerbebetriebes über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, die sich auf die gegenständliche Betriebsstätte bezieht, verfügt.Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer - der Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO 1994 ist - damit nicht behauptet, dass der Inhaber des gegenständlichen Gewerbebetriebes über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, die sich auf die gegenständliche Betriebsstätte bezieht, verfügt.
Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, Bedenken gegen die Schuldsprüche zu Punkt 1. und 2. zu erwecken.
Zur Höhe der verhängten Strafen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er nach Abzug der Sorgepflichten lediglich EUR 1.350,-- ins Verdienen bringe. Weiters sei seine Schuld als geringfügig einzustufen, weil er lediglich als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen worden sei und weil er in Vorarlberg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist ebenso wie die Würdigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen dem Ermessen der Behörde überlassen (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 407ff zu § 19 VStG wiedergegebene Judikatur). Die belangte Behörde hat das Einkommen des Beschwerdeführers festgestellt, die von ihr berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe, darunter auch die "Unbescholtenheit in Vorarlberg", dargestellt und gegeneinander abgewogen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich ist, stellt unter Berücksichtigung des gemäß § 19 VStG sinngemäß anzuwendenden § 34 StGB keinen Milderungsgrund dar.Die Beantwortung der Frage, inwieweit die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist ebenso wie die Würdigung von Milderungs- und Erschwerungsgründen dem Ermessen der Behörde überlassen vergleiche , etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, E 407ff zu Paragraph 19, VStG wiedergegebene Judikatur). Die belangte Behörde hat das Einkommen des Beschwerdeführers festgestellt, die von ihr berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründe, darunter auch die "Unbescholtenheit in Vorarlberg", dargestellt und gegeneinander abgewogen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer verantwortlich ist, stellt unter Berücksichtigung des gemäß Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 34, StGB keinen Milderungsgrund dar.
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen gegen die Strafzumessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen Ermessensfehler der belangten Behörde aufzuzeigen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entschieden wurde, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entschieden wurde, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid, soweit damit über die Spruchpunkte 3. bis 9. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgesprochen wurde, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Beschwerde werden zu diesen Punkten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, insoweit die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden zu diesen Punkten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, insoweit die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Wien, am 27. Jänner 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040319.X00Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010