RS Vfgh 2006/2/28 B709/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin in einem Ministerium und gleichzeitige Zuweisung zur Dienstleistung als Referentin in eine andere Abteilung

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde ausgehend von dem va in einer mündlichen Berufungsverhandlung durch Zeugenvernehmung festgestellten Sachverhalt und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge es als ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Änderung der Verwendung anzusehen ist, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in die Beamtin als Führungskraft verloren gegangen ist (vgl im Besonderen VfSlg 14814/1997), zur Auffassung gelangte, dass die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung FC III des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gerechtfertigt war, so ist dies (noch) als vertretbar zu qualifizieren.Wenn die belangte Behörde ausgehend von dem va in einer mündlichen Berufungsverhandlung durch Zeugenvernehmung festgestellten Sachverhalt und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge es als ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Änderung der Verwendung anzusehen ist, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in die Beamtin als Führungskraft verloren gegangen ist vergleiche im Besonderen VfSlg 14814/1997), zur Auffassung gelangte, dass die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung FC römisch drei des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gerechtfertigt war, so ist dies (noch) als vertretbar zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B709.2004

Dokumentnummer

JFR_09939772_04B00709_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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