TE Vfgh Erkenntnis 2006/2/28 B709/04

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung der Beschwerdeführerin als Abteilungsleiterin in einem Ministerium und gleichzeitige Zuweisung zur Dienstleistung als Referentin in eine andere Abteilung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie.

Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovationen und Technologie vom 28. Jänner 2003 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Leiterin der Abteilung FC III abberufen und gleichzeitig der Abteilung K 1 als Referentin zur Dienstleistung zugewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Diese gab mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 der Berufung keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Beamten-DienstrechtsG lauten:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Eine Versetzung des Beamten von Amts wegen durch das Ressort, dem der Beamte angehört, in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides der schriftlichen Zustimmung des Leiters dieses Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienst ausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2. Die Berufungskommission begründet den bekämpften Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

"Durch die Enthebung der BW [= Berufungswerberin; die nunmehrige Beschwerdeführerin] von ihrer Funktion als Abteilungsleiterin und die weitere Verwendung als Referentin ist der Tatbestand des §40 Abs2 Z1 erfüllt. Über eine derartige qualifizierte Verwendungsänderung ist mittels eines Bescheides zu entscheiden. Sie ist von Amts wegen gegen den Willen des betroffenen Beamten nur dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse ist nach dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall hat die Dienstbehörde das wichtige dienstliche Interesse darin gesehen, dass einerseits durch die mangelhaften Leistungen der BW in ihrer Funktion als Abteilungsleiterin und andererseits durch das Entstehen von Spannungsverhältnissen zwischen der BW und Bediensteten der Abteilung FC III das Vertrauen der Dienstbehörde in die BW als Führungskraft verloren gegangen ist.

In seiner Judikatur zu dieser Frage hat der Verfassungsgerichtshof stets festgestellt, dass es als wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Änderung der Verwendung eines Beamten zu sehen ist, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren gegangen ist (VfSlg. 14854/1997, VfS1g. 15829/2000).

Dabei ist auch - wenn die einzelnen Verfehlungen des Bediensteten nicht allzu gravierend gewesen sein mögen - eine Betrachtung in der Zusammenschau möglich und vertretbar, welche in ihrem Ergebnis das Vorliegen des dienstlichen Interesses begründet und zu einer qualifizierten Verwendungsänderung führt (VfSlg. 14811/1997).

Diese von der zitierten Judikatur genannten Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Fall gegeben. Das vom erkennenden Senat zusätzlich durchgeführte Ermittlungsverfahren hat Mängel, mögen sie auch im Einzelfall mehr oder weniger schwer wirken, in nachvollziehbarer Weise festgestellt. Es ist beispielsweise unbestritten, dass es zu Rückständen bei der Aktenerledigung gekommen ist, welche in der Folge zu zahlreichen internen sowie externen Urgenzen geführt haben. Daraus resultierten in der Folge verspätete Auszahlungen, welche ihrerseits zu Interventionen gegen die BW führten. Dies kann in einer Abteilung, welche mit budgetären Angelegenheiten befasst ist, nicht toleriert werden, weil gerade in solchen Abteilungen Genauigkeit und vor allem Termintreue essentielle Merkmale der Tätigkeit darstellen, woraus auch eine erhöhte Verantwortung des zuständigen Abteilungsleiters resultiert. Es wurde festgestellt, dass die festgestellten Mängel zu einer Schädigung des Verhältnisses zwischen dem Verkehrs- und dem Finanzressort geführt haben.

Der Hinweis der BW auf die personelle Situation in der Abteilung als Grund für die Verzögerungen kann nicht zum Erfolg führen. Es liegt zunächst in der alleinigen Verantwortung der Leitungsfunktion einer Abteilung und ist Ausdruck von deren Managementfähigkeiten, eine unbefriedigende Personalsituation festzustellen und auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen konkret hinzuweisen. Ein Abteilungsleiter muss den vollen Überblick über Art, Inhalt und Umfang der anfallenden Arbeiten in seiner Abteilung haben. Er muss das dazu vorhandene Personal der Abteilung in einen Vergleich stellen, die sich daraus ergebenden Konsequenzen und Notwendigkeiten ableiten und seinen Vorgesetzten gegenüber nachvollziehbar darstellen. Nur auf diese Weise kann er seiner Funktion und der damit verbundenen Verantwortung hinreichend gerecht werden. Es ist Sache der Dienstbehörde, die daraus notwendigen Schlüsse zu ziehen und Entscheidungen zu treffen.

Für einen reibungslosen und effizienten Dienstbetrieb ist ferner unabdingbar notwendig, dass eine soziale Kompetenz der Abteilungsleitung im Umgang mit den Mitarbeitern in einer Abteilung gegeben sein muss. Zeugenaussagen von einigen Mitarbeitern der Abteilung FC III, wonach sie sich im Falle einer Rückkehr der BW in ihre Funktion sofort um eine Tätigkeit in einer anderen Abteilung bemühen würden, lassen eindeutig erkennen, dass die notwendige soziale Kompetenz der BW in dem für die Ausübung einer derartigen Funktion notwendigen Ausmaß nicht gegeben ist. Dazu kommt, dass verschiedene Zeugen aufgrund ihrer dienstlichen Verantwortung eine Rückführung der BW in ihre frühere Funktion nicht befürworten konnten. Insofern ist auch eine positive Zukunftsprognose für die Einsetzung der BW in ihre frühere Funktion nicht möglich.

Insgesamt kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Abberufung der BW aus den dargelegten aus ihrer Funktion aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt war. Ihre Rückführung in ihre frühere Funktion würde neuerlich zu einer nachhaltigen Störung und zu einer Gefährdung eines geregelten Dienstbetriebes führen, zumal etliche Zeugen die Wiedereinsetzung der BW in ihre frühere Funktion aus Gründen des Interesses eines geordneten Dienstbetriebes nicht befürworten konnten."

3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Beschwerde vor:

"Die entscheidungswesentliche Frage besteht ... darin, ob Mängel meiner Tätigkeit als Abteilungsleiterin gegeben waren und dazu geführt haben, dass die Effizienz der in der Abteilung geleisteten Arbeit zurückging und ob deshalb Beschwerden und Unzufriedenheiten zustande kamen - oder ob umgekehrt quantitativ und qualitativ erhöhter Arbeitsanfall, Personalmangel sowie Zufälligkeiten der persönlichen Bereitschaft, sich [zu] beschweren und Unzufriedenheit zu äussern, für deren Anstieg ursächlich gewesen sind.

Die belangte Behörde; hat nicht weniger als 28 Zeugen (und zusätzlich auch mich) einvernommen. Sie hat jedoch nicht auch nur im Ansatz versucht, diesen massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sondern ihre Einvernahmen haben im Wesentlichen eine Meinungsbefragung darüber dargestellt, was die Zeugen von meiner Tätigkeit halten und wie sie meine allfällige Wiederaufnahme der Abteilungsleitertätigkeit beurteilen würden.

Das geht bereits unmittelbar aus den Inhaltsangaben zu den einzelnen Zeugenaussagen ... hervor. Zwar enthalten diese Inhaltsangaben drastische Verzerrungen ..., sie lassen jedoch ganz unmittelbar und ganz eindeutig erkennen, dass durch die von ihnen wiedergegebenen Zeugenaussagen keine für eine Entscheidung taugliche Beweisgrundlage gegeben ist. Da es sich bei ihnen aber gleichzeitig um die einzigen vorhandenen bzw. von der belangten Behörde ausgewerteten Beweisergebnisse handelt, ist damit auch evident, dass es insgesamt an einer für eine rechtliche Entscheidung tauglichen Klärung der Tatsachenfrage mangelt.

Ein Grossteil der Zeugen hat überhaupt nichts oder jedenfalls nichts Substantielles an meiner Tätigkeit zu beanstanden gehabt.

...

Die obigen Ausführungen sollen ... zeigen und zeigen meines Erachtens auch aufs Deutlichste, dass es hier nicht um solche Details geht, sondern um das völlige Fehlen von relevanten Beweisergebnissen meine effektive Arbeitsleistung betreffend, weil ausschliesslich solche Umstände erhoben wurden, die allenfalls verdachtsbegründend und dafür geeignet sind, eine nähere Erkundung des Sachverhaltes auszulösen, aber die denkbarerweise keinen als Entscheidungsgrundlage direkt verwertbaren Sachverhalt angeben haben. Ein solcher kann nur in bestimmten Angaben zur geleisteten Arbeit (z.B. Zahl erledigter Akten verschiedener Art) und konkret angegebenen (sowie ebenso konkret mit früheren und späteren diesbezüglichen Gegebenheiten verglichenen) Rahmenbedingungen (Zahl und Qualifikation von Personal und sonstiges, wodurch Arbeitsbelastung erhöht und Arbeitsbedingungen entwertet wurden) bestehen.

In diesem allein massgeblichen Sinne der Angabe eines rechtlich relevanten Sachverhaltes fehlt daher jede Bescheidbegründung.

...

Die Bescheidbegründung gipfelt, was die Frage meiner Eignung betrifft, in der sinngemässen Überlegung, dass diese verneint werden müsse, weil sich zwei Personalvertreter von der Abteilung wegbewerben würden, wenn ich wieder als Abteilungsleiterin zu fungieren hätte - also nicht in einer meine Tätigkeit betreffenden tatsächlichen Gegebenheit sondern in einer subjektiven Absicht anderer Personen.

Damit kommt in der Bescheidbegründung eine Haltung der belangten Behörde zum Ausdruck, die mir jede Verteidigungsmöglichkeit raubt. Nichts was zu meinem Gunsten spricht, hat sie adäquat berücksichtigt, sondern es vielmehr entweder gänzlich verschwiegen oder mit unmittelbar als unhaltbar erkennbaren Scheinargumenten abgetan und die Entscheidung auf rechtsunerhebliche subjektive Bekundungen gestützt.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsgesetzlich geschützte Gleichheitsrecht des Art7 BVG/Art 2 StGG durch Entscheidungswillkür dann verletzt, wenn es zufolge besonders krasser Mängel an einer objektiven Entscheidungsfindung fehlt und die Bescheidbegründung keinen Begründungswert hat (VfSlg 100092, 10846, 10758, 10997, 11851, 11852, 11941, 12101 u.a.). Das trifft in concreto zu. Die belangte Behörde hat nicht versucht, herauszufinden, ob nach objektiven Gesichtspunkten ein wichtiger dienstlicher Grund für meine Versetzung spricht, sondern allein, ob nach der herrschenden Stimmung vor allem besonders einflussreicher Beamter meine Wiederinstallierung als Abteilungsleiterin unerwünscht ist. Damit wurde weder versucht, eine rechtliche Entscheidung zu treffen, noch wurde eine solche getroffen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

2. Ein solcher - gravierender - Mangel liegt aber hier nicht vor. So hat sich für den Verfassungsgerichtshof nicht ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide. Auch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung nicht die Rede sein.

Wenn die belangte Behörde ausgehend von dem va. in einer mündlichen Berufungsverhandlung durch Zeugenvernehmung festgestellten Sachverhalt und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge es als ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Änderung der Verwendung anzusehen ist, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in die Beamtin als Führungskraft verloren gegangen ist (vgl. im Besonderen VfSlg. 14.814/1997) zur Auffassung gelangte, dass die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung FC III des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gerechtfertigt war, so ist dies (noch) als vertretbar zu qualifizieren.

Dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, wie die Beschwerdeführerin meint, keinen Begründungswert habe, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen.

3. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B709.2004

Dokumentnummer

JFT_09939772_04B00709_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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