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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, geboren 1975, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. März 2007, Zl. UVS-FRG/51/4403/2006-24, betreffend Rückkehrverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/18/0252 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der inzwischen erfolgten Beendigung des zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde anhängig gewesenen Asylverfahrens. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Erteilung einer Dokumentation "Daueraufenthaltskarte" gemäß § 69 AVG wiederaufgenommen und eingestellt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt, doch ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr habe und daher - trotz aufrechter Ehe mit einer EU-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe - jederzeit aus Österreich abgeschoben werden könnte. Der nunmehr akut von der Abschiebung bedrohte Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder und sei seit Jahren aufrecht (als Küchengehilfe zu einem Bruttolohn von ca. € 1.000,--) beschäftigt. Durch eine sofortige Vollstreckung des zu Zl. 2007/18/0252 bekämpften Rückkehrverbotes würde der Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Schaden erleiden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse nötig wäre.Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der inzwischen erfolgten Beendigung des zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde anhängig gewesenen Asylverfahrens. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Erteilung einer Dokumentation "Daueraufenthaltskarte" gemäß Paragraph 69, AVG wiederaufgenommen und eingestellt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt, doch ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr habe und daher - trotz aufrechter Ehe mit einer EU-Bürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe - jederzeit aus Österreich abgeschoben werden könnte. Der nunmehr akut von der Abschiebung bedrohte Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau zwei Kinder und sei seit Jahren aufrecht (als Küchengehilfe zu einem Bruttolohn von ca. € 1.000,--) beschäftigt. Durch eine sofortige Vollstreckung des zu Zl. 2007/18/0252 bekämpften Rückkehrverbotes würde der Beschwerdeführer unverhältnismäßigen Schaden erleiden. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse nötig wäre.
Das durch die vorliegende Beschwerde bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides (vgl. § 62 Abs. 4 FPG, ferner § 10 AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.Das durch die vorliegende Beschwerde bekämpfte Rückkehrverbot bietet keinen Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Vielmehr bedarf die Durchsetzung eines Rückkehrverbotes eines gesonderten aufenthaltsbeendenden Bescheides vergleiche , Paragraph 62, Absatz 4, FPG, ferner Paragraph 10, AsylG 2005). Auf allfällige persönliche Interessen des Beschwerdeführers kann in einem solchen aufenthaltsbeendenden Verfahren Bedacht genommen werden.
In Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2009, Zl. AW 2009/18/0353).In Hinblick darauf zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Begründung des Aufschiebungsantrages keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Oktober 2009, Zl. AW 2009/18/0353).
Wien, am 9. Februar 2010
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180028.A00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026