Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Oktober 2006, Zl. 146.366/2- III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 2001 unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am 3. Oktober 2001 einen Asylantrag gestellt, worauf er nach asylrechtlichen Bestimmungen die Berechtigung zum Aufenthalt erlangt habe. Sein Asylantrag sei vom Bundesasylamt in erster Instanz "negativ beschieden" worden. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren sei im Entscheidungszeitpunkt immer noch anhängig. Daher verfüge der Beschwerdeführer immer noch über die nach asylrechtlichen Bestimmungen gewährte vorläufige Aufenthaltsberechtigung.
Am 18. Jänner 2006 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin M geheiratet. Da er jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG falle - er erfülle die dort festgelegten Voraussetzungen nicht -, könne er aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kein Recht auf Aufenthalt ableiten. Es sei nämlich nicht erkennbar, dass seine Ehefrau das ihr zustehende Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte.
Da das NAG - soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimme - nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt seien, gelte, sei es auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Sein Antrag sei daher zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, er könne aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften kein Recht zum Aufenthalt geltend machen. Er bringt dazu vor, es sei anhand der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die durch das Gemeinschaftsrecht festgelegten Voraussetzungen als nicht erfüllt erachte.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich anführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe das ihr gemeinschaftsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Dass dies nun entgegen den Feststellungen der belangten Behörde doch der Fall gewesen wäre und inwiefern ein über die Grenzen Österreichs hinausreichender und sohin gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen würde, legt der Beschwerdeführer allerdings in keiner Weise dar.
Weiters ist kein Umstand erkennbar, wonach der Beschwerdeführer, der auch vorbringt, sein Aufenthaltsrecht leite sich aus Art. 6 ARB 1/80 ab, die dort genannten Voraussetzungen erfüllen würde.Weiters ist kein Umstand erkennbar, wonach der Beschwerdeführer, der auch vorbringt, sein Aufenthaltsrecht leite sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ab, die dort genannten Voraussetzungen erfüllen würde.
Soweit der Beschwerdeführer noch geltend macht, in seinem Fall hätte über die von ihm im Aufenthaltstitelverfahren eingebrachte Berufung nur ein Gericht oder eine tribunalähnliche Behörde entscheiden dürfen, was sich aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebe, ist diesem Vorbringen schon infolge Fehlens einer aus dem Gemeinschaftsrecht herrührenden Rechtsstellung der Boden entzogen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gilt das NAG nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt nach asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt zu haben. Die Ansicht der belangten Behörde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe sohin § 1 Abs. 2 Z 1 NAG entgegen, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt nach asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt zu haben. Die Ansicht der belangten Behörde, der Erteilung eines Aufenthaltstitels stehe sohin Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG entgegen, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220025.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010