RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0149

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der bloße Verweis auf die Begründung des Bescheides erster Instanz durch die Berufungsbehörde ist nicht unzulässig, soweit damit alle Einwendungen der Partei vollinhaltlich erledigt werden (vgl. die Erkenntnisse vom 9. Mai 1996, Zl. 96/20/0068 und vom 28. April 2000, Zl. 97/21/0445) und diese Begründung aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer § 59 und § 60 AVG entsprechenden Weise im erstbehördlichen Bescheid dargelegt ist, so dass dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des Bescheides möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 98/06/0239).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X01

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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