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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 2002 §2 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G Umwelttechnik GmbH in K, vertreten durch die Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0053- VI/6/2006, betreffend Maßnahme gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G Umwelttechnik GmbH in K, vertreten durch die Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. April 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0053- VI/6/2006, betreffend Maßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. April 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgenden Auftrag:
"(Die beschwerdeführende Partei) hat die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 AWG 2002 durch das Expertengremium im Sinn des § 33 AWG 2002 zuzulassen, alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Ein Termin zum Beginn der Prüfungshandlungen ist mit dem Expertengremium binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu vereinbaren. Der tatsächliche erfolgte Beginn der Prüfungshandlungen ist durch Vorlage einer vom Expertengremium unterzeichneten diesbezüglichen Bestätigung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen." "(Die beschwerdeführende Partei) hat die Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AWG 2002 durch das Expertengremium im Sinn des Paragraph 33, AWG 2002 zuzulassen, alle zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in die diesbezüglichen Geschäftsunterlagen zu gewähren. Ein Termin zum Beginn der Prüfungshandlungen ist mit dem Expertengremium binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu vereinbaren. Der tatsächliche erfolgte Beginn der Prüfungshandlungen ist durch Vorlage einer vom Expertengremium unterzeichneten diesbezüglichen Bestätigung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachzuweisen."
Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 31 bis 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), insbesondere § 31 Abs. 2 Z. 2 und § 35 Abs. 2 leg. cit. angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 31, bis 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), insbesondere Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. angeführt.
In der Begründung heißt es, der beschwerdeführenden Partei sei mit (rechtskräftigem) Bescheid (der belangten Behörde) vom 4. September 2001 die (weitere) Genehmigung (Verlängerung) zur Errichtung und zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems erteilt worden. Die Genehmigung gelte für im gewerblichen und haushaltsnahen Bereich anfallende Verpackungen inkl. Einweggeschirr und -besteck.
Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme träfen zusätzlich zu den im gewerblichen Bereich tätigen Systemen die Pflichten der §§ 32, 33 und 35 AWG 2002.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme träfen zusätzlich zu den im gewerblichen Bereich tätigen Systemen die Pflichten der Paragraphen 32, 33 und 35 AWG 2002.
Das gemäß § 33 AWG 2002 eingerichtete Expertengremium habe betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme ein Gutachten zu erstellen und der belangten Behörde zu übermitteln. Dessen Inhalt ergebe sich aus § 35 Abs. 2 AWG 2002.Das gemäß Paragraph 33, AWG 2002 eingerichtete Expertengremium habe betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme ein Gutachten zu erstellen und der belangten Behörde zu übermitteln. Dessen Inhalt ergebe sich aus Paragraph 35, Absatz 2, AWG 2002.
Die beschwerdeführende Partei habe sich trotz wiederholter mündlicher und schriftlicher Information geweigert, eine Gutachtenserstellung bzw. die damit verbundene Systemprüfung durch das Expertengremium zuzulassen.
Die beschwerdeführende Partei habe die Qualifikation als haushaltsnahes System in Frage gestellt und eine Gutachtenserstellung aus diesem Grund sowie aus den daraus abzuleitenden Konsequenzen (Kosten) abgelehnt.
Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. Februar 2006 auf die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem sowie auf die damit verbundene, rechtlich zwingende Notwendigkeit einer Gutachtenserstellung durch das Expertengremium hingewiesen. Auf die Erlassung eines Bescheides in Ausübung der Aufsichtspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 sei unter Fristsetzung von 14 Tagen ebenso hingewiesen worden, wie darauf, dass eine weitere Weigerung bis hin zum Entzug der Genehmigung führen könne. Eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei sei innerhalb der gesetzten Frist unterblieben.Die belangte Behörde habe die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. Februar 2006 auf die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem sowie auf die damit verbundene, rechtlich zwingende Notwendigkeit einer Gutachtenserstellung durch das Expertengremium hingewiesen. Auf die Erlassung eines Bescheides in Ausübung der Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 sei unter Fristsetzung von 14 Tagen ebenso hingewiesen worden, wie darauf, dass eine weitere Weigerung bis hin zum Entzug der Genehmigung führen könne. Eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei sei innerhalb der gesetzten Frist unterblieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik (sowie eine Ergänzung hiezu) erstattet.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid auch (parallel) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. September 2007, B 1006/06-17, ablehnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 32 Abs. 1 AWG 2002. Sie sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde als "reines Gewerbesystem" zu qualifizieren, weshalb eine Gutachtenserstellung gemäß § 35 AWG 2002 nicht durchzuführen sei.Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde insbesondere gegen die Qualifikation als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, AWG 2002. Sie sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde als "reines Gewerbesystem" zu qualifizieren, weshalb eine Gutachtenserstellung gemäß Paragraph 35, AWG 2002 nicht durchzuführen sei.
Das Sammelsystem der beschwerdeführenden Partei erstrecke sich genehmigungskonform ausschließlich auf solche Verpackungen, die erst in den Restaurationsbetrieben (und daher nicht schon in den Haushalten) als Abfälle anfielen. Im Endeffekt werde durch dieses System nur eine gesonderte betriebliche Abholung von Verpackungsabfällen organisiert, was auch in dieser Form von der belangten Behörde bestätigt werde.
Hinzuweisen sei auch auf die Tätigkeit anderer zugelassener Sammel- und Verwertungssysteme, die von der belangten Behörde nicht als haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme qualifiziert worden seien und daher auch nicht der Missbrauchsaufsicht gemäß § 35 AWG 2002 unterliegen würden.Hinzuweisen sei auch auf die Tätigkeit anderer zugelassener Sammel- und Verwertungssysteme, die von der belangten Behörde nicht als haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme qualifiziert worden seien und daher auch nicht der Missbrauchsaufsicht gemäß Paragraph 35, AWG 2002 unterliegen würden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) haben folgenden Wortlaut:
"Sammel- und Verwertungssysteme
Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen
§ 29. (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 36 einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Paragraph 29, (1) Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
...
3. Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
...
Aufsicht
§ 31. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.Paragraph 31, (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
...
2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind; 2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
...
Pflichten für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 32. (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.Paragraph 32, (1) Sammel- und Verwertungssysteme, die in privaten Haushalten anfallende Abfälle sammeln und verwerten (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme), haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. Die Sammel- und Verwertungssysteme haben eine Liste der Teilnehmer zu veröffentlichen.
......
Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
§ 35. (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und VerwertungssystemeParagraph 35, (1) Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme
...
2. spätestens alle vier Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach § 36 eingehalten werden, 1. die Tarifgrundsätze und die Effizienzkriterien gemäß einer Verordnung nach Paragraph 36, eingehalten werden,
2. eine effiziente Betriebsführung des Sammel- und Verwertungssystems, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit des Aufwands und der Erlöse, gegeben ist,
3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß § 32 Abs. 3 besteht, 3. eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gemäß Paragraph 32, Absatz 3, besteht,
4. ausreichende Maßnahmen gesetzt wurden, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen, und
5. ausreichende Übernahmekapazitäten in zumutbarer Entfernung zum Letztverbraucher vorhanden sind.
...
...
......"
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2006/07/0073, zum Begriff eine "haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems" nach § 32 Abs. 1 AWG 2002 Folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 9. November 2006, Zl. 2006/07/0073, zum Begriff eine "haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystems" nach Paragraph 32, Absatz eins, AWG 2002 Folgendes aus:
"§ 32 Abs. 1 AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (§§ 31, 32, 33, 35) verwendeten Begriffes 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme'. Der Klammerausdruck '(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)' im § 32 Abs. 1 AWG ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem. Fallen die Abfälle hingegen außerhalb von privaten Haushalten an, dann handelt es sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem für solche Abfälle auch dann nicht um ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem, wenn die Abfälle ihrer Art nach solche sind, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen. "§ 32 Absatz eins, AWG 2002 enthält eine Begriffsbestimmung des an mehreren Stellen des AWG 2002 (Paragraphen 31, 32, 33, 35,) verwendeten Begriffes 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme'. Der Klammerausdruck '(haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme)' im Paragraph 32, Absatz eins, AWG ist die Kurzbezeichnung der diesem Klammerausdruck vorangehenden Begriffsumschreibung; der Inhalt des Ausdrucks 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' ergibt sich ausschließlich aus der vorangehenden Umschreibung. Diese aber ist eindeutig. Unter haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen versteht das AWG 2002 demnach solche, die Abfälle aus privaten Haushalten sammeln und verwerten. Entscheidend ist ausschließlich, wo die gesammelten Abfälle anfallen. Handelt es sich dabei um solche, die in privaten Haushalten anfallen, dann ist ein Sammel- und Verwertungssystem, das solche Abfälle sammelt, ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem. Fallen die Abfälle hingegen außerhalb von privaten Haushalten an, dann handelt es sich bei einem Sammel- und Verwertungssystem für solche Abfälle auch dann nicht um ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem, wenn die Abfälle ihrer Art nach solche sind, wie sie auch in privaten Haushalten anfallen.
Da § 32 Abs. 1 AWG 2002 eine in sich geschlossene eigene Definition für 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' enthält, kann diese nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 abgeändert werden, wo Abfälle aus Haushalten und vergleichbare Abfälle zusammengefasst werden.Da Paragraph 32, Absatz eins, AWG 2002 eine in sich geschlossene eigene Definition für 'haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme' enthält, kann diese nicht durch einen Rückgriff auf Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 abgeändert werden, wo Abfälle aus Haushalten und vergleichbare Abfälle zusammengefasst werden.
Insofern ist also der beschwerdeführenden Partei Recht zu geben, dass § 32 AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt und dass ein Sammel- und Verwertungssystem nicht deswegen, weil es zwar gewerblich anfallende, aber ihrer Art nach den Haushaltsabfällen ähnliche Abfälle sammelt, als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem einzustufen ist."Insofern ist also der beschwerdeführenden Partei Recht zu geben, dass Paragraph 32, AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt und dass ein Sammel- und Verwertungssystem nicht deswegen, weil es zwar gewerblich anfallende, aber ihrer Art nach den Haushaltsabfällen ähnliche Abfälle sammelt, als haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem einzustufen ist."
Nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei fällt der vom bewilligten Sammel- und Verwertungssystem der beschwerdeführenden Partei zu sammelnde Abfall nur bei den jeweiligen Restaurationsbetrieben, nicht aber bei Haushalten an. Bei Zutreffen dieses Beschwerdevorbringens würde daher das im vorliegenden Fall zu beurteilende Sammel- und Verwertungssystem nicht als haushaltsnahes System einzustufen sein, weil - wie bereits dargestellt - § 32 AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt.Nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei fällt der vom bewilligten Sammel- und Verwertungssystem der beschwerdeführenden Partei zu sammelnde Abfall nur bei den jeweiligen Restaurationsbetrieben, nicht aber bei Haushalten an. Bei Zutreffen dieses Beschwerdevorbringens würde daher das im vorliegenden Fall zu beurteilende Sammel- und Verwertungssystem nicht als haushaltsnahes System einzustufen sein, weil - wie bereits dargestellt - Paragraph 32, AWG 2002 nur darauf abstellt, wo der Abfall anfällt.
Die belangte Behörde stellte in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Qualifikation des in Rede stehenden Sammel- und Verwertungssystems in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich darauf ab, ob "haushaltsnahe Verpackungen" vom System übernommen werden, die üblicherweise von Letztverbrauchern in die kommunale Sammlung bzw. in andere an öffentlichen Plätzen aufgestellten und somit öffentlich zugängliche Behälter eingebracht werden. Es fehlen aber jegliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wo diese Abfälle im Sinne der dargestellten Judikatur zu § 32 AWG 2002 anfallen. Derartige Feststellungen wären jedoch Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 32 AWG 2002 vorliegt und daher der nach § 31 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erteilte Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. zulässig ist. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich folglich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Die belangte Behörde stellte in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der Qualifikation des in Rede stehenden Sammel- und Verwertungssystems in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausschließlich darauf ab, ob "haushaltsnahe Verpackungen" vom System übernommen werden, die üblicherweise von Letztverbrauchern in die kommunale Sammlung bzw. in andere an öffentlichen Plätzen aufgestellten und somit öffentlich zugängliche Behälter eingebracht werden. Es fehlen aber jegliche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wo diese Abfälle im Sinne der dargestellten Judikatur zu Paragraph 32, AWG 2002 anfallen. Derartige Feststellungen wären jedoch Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob tatsächlich ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des Paragraph 32, AWG 2002 vorliegt und daher der nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. erteilte Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. zulässig ist. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es erübrigt sich folglich, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006070071.X00Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016