TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/23 2009/05/0176

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2010
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
StVO 1960 §82;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/05/0177 2009/05/0178 2009/05/0179 2009/05/0180 2009/05/0185 2009/05/0182 2009/05/0183 2009/05/0184 2009/05/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der H Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien jeweils vom 29. April 2009,

  1. 1.)eins,
    Zl. MA 64 - 4820/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0176),Zl. MA 64 - 4820 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0176),
  2. 2.)2,
    Zl. MA 64 - 4821/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0177),Zl. MA 64 - 4821 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0177),
  3. 3.)3,
    Zl. MA 64 - 4838/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0178),Zl. MA 64 - 4838 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0178),
  4. 4.)4,
    Zl. MA 64 - 4860/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0179),Zl. MA 64 - 4860 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0179),
  5. 5.)5,
    Zl. MA 64 - 4880/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0180),Zl. MA 64 - 4880 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0180),
  6. 6.)6,
    Zl. MA 64 - 4960/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0181),Zl. MA 64 - 4960 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0181),
  7. 7.)7,
    Zl. MA 64 - 4980/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0182),Zl. MA 64 - 4980 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0182),
  8. 8.)8,
    Zl. MA 64 - 5002/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0183),Zl. MA 64 - 5002 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0183),
  9. 9.)9,
    Zl. MA 64 - 5023/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0184),Zl. MA 64 - 5023 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0184),
  10. 10.)10,
    Zl. MA 64 - 5077/2008 u.a. (prot. zu 2009/05/0185),Zl. MA 64 - 5077 aus 2008, u.a. (prot. zu 2009/05/0185),
jeweils betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Gebrauchsabgabegesetz und von Bewilligungen nach § 82 StVO, zu Recht erkannt:jeweils betreffend Versagung von Gebrauchserlaubnissen nach dem Gebrauchsabgabegesetz und von Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0176) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

2. Der zweitangefochtenen Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0177) wird betreffend die projektierten Standorte

a) Wien 6, Gumpendorfer Straße 15, b) Wien 8, Lerchenfelder Straße 38, c) Wien 8, Lerchenfelder Straße 94-98, und d) Wien 9, Lazarettgasse 21, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

3. Der drittangefochtene Bescheid (prot. hg. Zl. 2009/05/0178) wird betreffend den projektierten Standort Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 8-10 (Teil 2), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

4. Der viertangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0179) wird betreffend die projektierten Standorte in a) Wien 12, Breitenfurter Straße 167, b) Wien 12, Gassmanngasse/Schönbrunner Allee, c) Wien 12, Hilschergasse 26/Meidlinger Hauptstraße, d) Wien 12, Schönbrunnerstraße 273, und e) Wien 12, Wienerbergerstraße ggü 21 - 23, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

5. Der fünftangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0180) wird betreffend die projektierten Standorte in a) Wien 20, Jägerstraße 57, b) Wien 20, Jägerstraße/Wexstraße,

c) Wien 16, Johann Nepomuk Berger Platz ggü 3, und d) Wien 20, Gaußplatz/Obere Augartenstraße, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

6. Der sechstangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0181) wird betreffend die projektierten Standorte in a) Wien 21, Brünner Straße/Gerasdorferstraße, b) Wien 21, Donaufelderstraße/Josef Baumann Gasse, c) Wien 21, Frauenstiftgasse 9, und d) Wien 21, Leopoldauerstraße 19, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

7. Der siebentangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0182) wird betreffend die projektierten Standorte in a)  Wien 22, Siebeckstraße 7 (Teil 1), b) Wien 22, U1 Kagran Hinterausgang (Teil 1), und c) Wien 22, U1 Kagran Hinterausgang (Teil 5), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

8. Der achtangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0183) wird betreffend die projektierten Standorte in a) Wien 23, Breitenfurter Straße/Feldgasse, b) Wien 23, Liesinger Platz/Lehmanngasse, c) Wien 23, Endresstraße 67,

d) Wien 23, Altmannsdorfer Straße 210-212, e) Wien 23, Altmannsdorfer Straße 307-309, f) Wien 23, Triester Straße 130 und

g) Wien 23, Anton Baumgartner Straße/Altmannsdorfer Straße, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

9. Der neuntangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0184) wird betreffend die projektierten Standorte in a) Wien 10, Favoritenstraße ggü. 218, b) Wien 10, Laxenburgerstraße 17, c) Wien 10, Reumannplatz 5, und d) Wien 10, Reumannplatz 23, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

10. Der zehntangefochtene Bescheid (prot. zu hg. Zl. 2009/05/0185) wird betreffend den projektierten Standort in Wien 23, Liesinger Platz 3a, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen werden die gegen die zweit- bis zehntangefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 13.264,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. April 2009 wies die im Devolutionswege angerufene belangte Behörde nach Einholung von Gutachten der MA 19 und der MA 46 jeweils die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Errichtung von City-Light-Vitrinen (Bezirksinformationsanlagen) an näher genannten Standorten nach dem Gebrauchsabgabegesetz i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG (Spruchpunkt I) und auf Erteilung einer Bewilligung nach § 82 Abs. 1 und 5 StVO i. V.m. § 73 Abs. 2 AVG für diese Anlagen (Spruchpunkt II) ab.Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29. April 2009 wies die im Devolutionswege angerufene belangte Behörde nach Einholung von Gutachten der MA 19 und der MA 46 jeweils die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Errichtung von City-Light-Vitrinen (Bezirksinformationsanlagen) an näher genannten Standorten nach dem Gebrauchsabgabegesetz in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, AVG (Spruchpunkt römisch eins) und auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, und 5 StVO i. römisch fünf.m. Paragraph 73, Absatz 2, AVG für diese Anlagen (Spruchpunkt römisch zwei) ab.

Die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Gutachten bezogen sich jeweils auf den Einreichplan und die beigefügten Fotomontagen der gewählten Standorte. Neben einer Beschreibung der konkreten Anlage findet sich in den Gutachten eine Darstellung der wesentlichen Aspekte, die für die Begutachtung relevant waren, wie Informationsaufnahme und Lesbarkeit (Störung durch verweilende Fußgänger), Sichtbarriere (Sichtabschattung, Verringerung der Beobachtungsdistanz), Gehhindernis (Hindernis in der Gehlinie für Fußgänger), Beleuchtung und Darstellungsinhalte (Blendwirkung, Minderung der Erkennbarkeit von Verkehrsleiteinrichtungen), Erreichbarkeit des Standortes (Verkehrssicherheit der Erreichbarkeit) und Wartung (Störungen bei der Wartung der Anlage). Der Amtssachverständige legte darauf aufbauend weiters dar, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass die Aufstellung der Vitrine aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs abzulehnen sei und erstattete in weiterer Folge sein auf die konkreten Standorte bezogenes Gutachten. Diese fachlichen Schlussfolgerungen lauten zB dahingehend, dass am konkreten Standort "die erforderliche Sichtfreihaltung der Gehstrecke als Beobachtungsdistanz für und auf Fußgänger (mindestens 1,50 m zwischen Vitrinenkante und Fahrflächenrand des Fahrzeugverkehrs) nicht eingehalten und mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen sei.

Die belangte Behörde ging auf Grundlage dieses Gutachtens davon aus, dass jeweils eine Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliege, was eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 2 GAG bzw die Verwirklichung des Versagungsgrundes des § 82 Abs. 5 StVO darstelle. Im erstangefochtenen Bescheid wurde als weiterer Versagungsgrund nach dem GAG eine Beeinträchtigung des Stadtbildes angenommen.Die belangte Behörde ging auf Grundlage dieses Gutachtens davon aus, dass jeweils eine Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliege, was eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GAG bzw die Verwirklichung des Versagungsgrundes des Paragraph 82, Absatz 5, StVO darstelle. Im erstangefochtenen Bescheid wurde als weiterer Versagungsgrund nach dem GAG eine Beeinträchtigung des Stadtbildes angenommen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

I. 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42/2003 (GAG) lauten auszugsweise:römisch eins. 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetz 1966 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 42 aus 2003, (GAG) lauten auszugsweise:

"§ 1 Gebrauchserlaubnis

  1. (1)Absatz eins,Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
  2. (2)Absatz 2,Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.Jeder in der Sondernutzung (Absatz eins, ) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

§ 2 Erteilung der Gebrauchserlaubnis Paragraph 2, Erteilung der Gebrauchserlaubnis

  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. ...
  2. (2)Absatz 2,Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."

    Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, lauten auszugsweise:

    "Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht. Paragraph 82, Bewilligungspflicht.

  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind."Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind."

    I. 2. Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde ein, es seien die von ihr vorgelegten Stellungnahmen dem Gutachter der MA 46 offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht worden und daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten dieser Stellungnahme unterblieben.römisch eins. 2. Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde ein, es seien die von ihr vorgelegten Stellungnahmen dem Gutachter der MA 46 offensichtlich nicht zur Kenntnis gebracht worden und daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kritikpunkten dieser Stellungnahme unterblieben.

    Sie unterlässt es aber in der Folge hinsichtlich der erwähnten Stellungnahme in den Beschwerden näher darzutun, weshalb die gerügte fehlende Auseinandersetzung mit den darin enthaltenen Kritikpunkten wesentlich sein sollte und zu anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Diese Verfahrensrüge scheitert daher schon regelmäßig an der fehlenden Darlegung ihrer Relevanz.

    I. 3. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der Sachverständige habe auch die von ihm in seinem Gutachten angegebenen Richtlinien und Normen als Rechtsnormen angesehen und nicht als "amtssachverständige Erfahrungen", wie dies von der belangten Behörde behauptet werde. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, welche Richtlinien der Sachverständige in concreto anspreche; im Gutachten seien solche Richtlinien jedenfalls nicht erwähnt. Doch selbst wenn es sich um "Erfahrungen" - wie die belangte Behörde behaupte - handle, könnten diese nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden, weil sie in keiner Weise für den Antragsteller nachvollziehbar seien.römisch eins. 3. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, der Sachverständige habe auch die von ihm in seinem Gutachten angegebenen Richtlinien und Normen als Rechtsnormen angesehen und nicht als "amtssachverständige Erfahrungen", wie dies von der belangten Behörde behauptet werde. Es sei aber nicht nachzuvollziehen, welche Richtlinien der Sachverständige in concreto anspreche; im Gutachten seien solche Richtlinien jedenfalls nicht erwähnt. Doch selbst wenn es sich um "Erfahrungen" - wie die belangte Behörde behaupte - handle, könnten diese nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden, weil sie in keiner Weise für den Antragsteller nachvollziehbar seien.

    Dazu ist zu bemerken, dass sich eine solche rechtliche Qualifikation dieser "Richtlinien und Normen" in den jeweiligen Gutachten nicht findet und ihnen eine solche Qualität auch von der belangten Behörde nicht zugesprochen wurde. Die belangte Behörde ging vielmehr ausdrücklich davon aus, dass die Richtlinien als Zusammenfassung amtssachverständiger Erfahrungen zu einschlägigen Themen anzusehen seien (vgl. dazu aber auch den Punkt I 5).Dazu ist zu bemerken, dass sich eine solche rechtliche Qualifikation dieser "Richtlinien und Normen" in den jeweiligen Gutachten nicht findet und ihnen eine solche Qualität auch von der belangten Behörde nicht zugesprochen wurde. Die belangte Behörde ging vielmehr ausdrücklich davon aus, dass die Richtlinien als Zusammenfassung amtssachverständiger Erfahrungen zu einschlägigen Themen anzusehen seien vergleiche , dazu aber auch den Punkt römisch eins 5).

Weiters findet sich in der Beschwerde, bezogen auf unterschiedliche Standorte, eine Rüge dahingehend, dass die Gutachten "völlig begründungslos" seien. Es bleibe auch völlig im Dunkeln, wie es dem Sachverständigen möglich sei, obwohl er den Standort niemals vor Ort besichtigt habe, die Behauptung aufzustellen, dass die erforderliche Sichtfreihaltung der Gehstrecke als Beobachtungsdistanz für und auf Fußgänger ("mindestens 1,5 m ...") nicht eingehalten sei. Dass zu diesem Befund eine Fotodokumentation, wie von der belangten Behörde ausgeführt, ausreichend sein solle, sei bereits aus dem Grunde denkunmöglich, weil zur Beurteilung eines Abstandes von mindestens 1,5 m zweifellos eine Abmessung vor Ort zu erfolgen habe.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin trifft es aber - von den unter II. dargestellten Ausnahmen abgesehen - nicht zu, dass die vorliegenden Gutachten vollkommen begründungslos sind. Sie beziehen sich einerseits auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Planunterlagen einschließlich einer Fotomontage vom jeweiligen Standort und enthalten andererseits eine - wenn auch sehr knapp gehaltene, so doch in der Regel gerade noch ausreichende - Begründung für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin trifft es aber - von den unter römisch zwei. dargestellten Ausnahmen abgesehen - nicht zu, dass die vorliegenden Gutachten vollkommen begründungslos sind. Sie beziehen sich einerseits auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Planunterlagen einschließlich einer Fotomontage vom jeweiligen Standort und enthalten andererseits eine - wenn auch sehr knapp gehaltene, so doch in der Regel gerade noch ausreichende - Begründung für die Annahme einer konkreten Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.

Der Befund des jeweiligen Gutachtens steht entgegen den Beschwerdebehauptungen insofern in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Anlage, als er sich auf den diesbezüglichen Einreichplan bezieht. Im Zusammenhang mit dem Einreichplan wird auch jeweils die - wenn auch knappe - Schlussfolgerung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen verständlich und nachvollziehbar, wonach z. B. die jeweilige Sichtbehinderung auf den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr (siehe beispielsweise die

Formulierung in den Bescheidbegründungen: "... erforderliche

Sichtfreihaltung der Gehstrecke als Beobachtungsdistanz für und auf Fußgänger (mindestens 1,5 m zwischen Vitrinenkante und Fahrflächenrand des Fahrzeugverkehrs) nicht eingehalten wird") vorliegt und auch an diesen Stellen - nach Auffassung des Amtssachverständigen - "mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen" ist.

Dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - für die Beurteilung des Abstandes von "mindestens 1,5 m" eine Abmessung vor Ort erforderlich sei, wird ebenfalls nicht einsichtig dargelegt, zumal es dem Amtssachverständigen schon aufgrund der Abstandsangaben in den Einreichplänen möglich war, den Abstand der jeweiligen Anlage zum jeweiligen Fahrbahnrand exakt festzustellen. Dass ein Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen der MA 46 unerlässlich gewesen wäre, kann ebenfalls nicht gesagt werden, findet sich doch bereits im Einreichplan sowie in den in weiterer Folge von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten ergänzenden Unterlagen umfangreiches Material für die Beurteilung des jeweiligen Standortes. Zudem wird in diesem Zusammenhang nicht näher dargetan, dass sich bei Durchführung eines Ortsaugenscheins eine andere Beurteilung des jeweiligen Standortes ergeben hätte.

Die Beschwerdeführerin ist den jeweils eingeholten Gutachten schließlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde konnte sich daher - von den nachfolgend unter Punkt II näher dargestellten Ausnahmen abgesehen - auf die von ihr eingeholten Gutachten als Beurteilungsgrundlage stützen, wenn sie von der jeweiligen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausging. Soweit in den folgenden Ausführungen zu den einzelnen Bescheiden und zu den in ihnen enthaltenen Standorten nichts anderes dargelegt wird (siehe dazu die Punkte II.1. bis II.10.), ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde auf die fachkundig belegte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des § 82 StVO bzw. § 2 Abs. 2 GAG stützen konnte, ohne dabei Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerdeführerin ist den jeweils eingeholten Gutachten schließlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde konnte sich daher - von den nachfolgend unter Punkt römisch zwei näher dargestellten Ausnahmen abgesehen - auf die von ihr eingeholten Gutachten als Beurteilungsgrundlage stützen, wenn sie von der jeweiligen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ausging. Soweit in den folgenden Ausführungen zu den einzelnen Bescheiden und zu den in ihnen enthaltenen Standorten nichts anderes dargelegt wird (siehe dazu die Punkte römisch zwei.1. bis römisch zwei.10.), ist davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde auf die fachkundig belegte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des Paragraph 82, StVO bzw. Paragraph 2, Absatz 2, GAG stützen konnte, ohne dabei Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Für Standorte, in denen sich aus mehreren vom Sachverständigen genannten Gründen die Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ergab und wo einer dieser Gründe mängelfrei festgestellt wurde, erübrigte es sich für den Verwaltungsgerichtshof aber, auf die übrigen Gründe näher einzugehen.

I. 4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiters in der Beschwerde mehrfach standortbezogen den Standpunkt, die Behauptung des Sachverständigen, wonach mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen sei, sei überhaupt nicht nachzuvollziehen. Auch im Befund des Sachverständigen werde nicht erläutert, was darunter zu verstehen sei. Sollte damit gemeint sein, dass Fußgänger allenfalls "zur Anschau" der Vitrine die Straße queren sollten, so werde dies nicht allen Ernstes als Hindernis zu betrachten sein, denn die Querung einer Straße durch Fußgänger sei ein üblicher Vorgang, der schon für sich zu keiner Behinderung führen könne.römisch eins. 4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiters in der Beschwerde mehrfach standortbezogen den Standpunkt, die Behauptung des Sachverständigen, wonach mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen sei, sei überhaupt nicht nachzuvollziehen. Auch im Befund des Sachverständigen werde nicht erläutert, was darunter zu verstehen sei. Sollte damit gemeint sein, dass Fußgänger allenfalls "zur Anschau" der Vitrine die Straße queren sollten, so werde dies nicht allen Ernstes als Hindernis zu betrachten sein, denn die Querung einer Straße durch Fußgänger sei ein üblicher Vorgang, der schon für sich zu keiner Behinderung führen könne.

Nun erscheint die Annahme des Amtssachverständigen, wonach an den jeweiligen Stellen "mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen" sei, - von den unter Punkt II. dargestellten Ausnahmen abgesehen - aber durchaus nachvollziehbar, zumal an den jeweiligen Stellen - wie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotomontagen zu ersehen ist - mit einer Querung der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss. Im Zusammenhalt mit der jeweiligen Sichtbehinderung durch die vorgesehene Anlage und der damit einhergehenden Gefährdung der querenden Fußgänger ist jedoch unschwer die konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit, die von diesen Anlagen ausgeht, zu erkennen, ohne dass es noch weiterer expliziter Ausführungen im Gutachten und in weiterer Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides hiezu bedurft hätte.Nun erscheint die Annahme des Amtssachverständigen, wonach an den jeweiligen Stellen "mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen" sei, - von den unter Punkt römisch zwei. dargestellten Ausnahmen abgesehen - aber durchaus nachvollziehbar, zumal an den jeweiligen Stellen - wie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotomontagen zu ersehen ist - mit einer Querung der Fahrbahn durch Fußgänger gerechnet werden muss. Im Zusammenhalt mit der jeweiligen Sichtbehinderung durch die vorgesehene Anlage und der damit einhergehenden Gefährdung der querenden Fußgänger ist jedoch unschwer die konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit, die von diesen Anlagen ausgeht, zu erkennen, ohne dass es noch weiterer expliziter Ausführungen im Gutachten und in weiterer Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides hiezu bedurft hätte.

Die in der Beschwerde erwähnte Querung durch Fußgänger "zum Zwecke der Wahrnehmung des Inhaltes der in der jeweiligen Vitrine wiedergegebenen Information" wurde hingegen nicht als Begründung für die angenommene Gefährdung der Verkehrssicherheit herangezogen.

Von Ausnahmen, auf die unter Punkt II näher eingegangen wird, abgesehen, zeigt diese Argumentation in den Beschwerden ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.Von Ausnahmen, auf die unter Punkt römisch zwei näher eingegangen wird, abgesehen, zeigt diese Argumentation in den Beschwerden ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

I. 5. In der Beschwerde wird ebenfalls mehrfach und standortbezogen darauf verwiesen, dass in der Begründung der angefochtenen Bescheide fallweise (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen werde. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche Richtlinien der Sachverständige in concreto anspreche; im Gutachten seien solche Richtlinien nicht erwähnt. Selbst wenn es sich bei diesen Richtlinien - wie die belangte Behörde behaupte - um "sachverständige Erfahrungen" handle, könnten diese nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden, weil sie in keiner Weise für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien.römisch eins. 5. In der Beschwerde wird ebenfalls mehrfach und standortbezogen darauf verwiesen, dass in der Begründung der angefochtenen Bescheide fallweise (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen werde. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche Richtlinien der Sachverständige in concreto anspreche; im Gutachten seien solche Richtlinien nicht erwähnt. Selbst wenn es sich bei diesen Richtlinien - wie die belangte Behörde behaupte - um "sachverständige Erfahrungen" handle, könnten diese nicht zur Bescheidbegründung herangezogen werden, weil sie in keiner Weise für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien.

Mit diesem Vorbringen wird in der Beschwerde ein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal diese "Richtlinien" auch in den Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht näher definiert werden; es wird auch nicht näher darlegt, welche konkreten Bestimmungen nicht eingehalten wurden und weshalb die Nichteinhaltung dieser Richtlinien zu einer negativen Beurteilung einerseits nach § 82 StVO und andererseits nach § 2 Abs. 2 GAG zu führen hatte.Mit diesem Vorbringen wird in der Beschwerde ein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt, zumal diese "Richtlinien" auch in den Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht näher definiert werden; es wird auch nicht näher darlegt, welche konkreten Bestimmungen nicht eingehalten wurden und weshalb die Nichteinhaltung dieser Richtlinien zu einer negativen Beurteilung einerseits nach Paragraph 82, StVO und andererseits nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG zu führen hatte.

Dies gilt auch für die verschiedentlich vorgenommene Bezugnahme in den Gutachten (und in den angefochtenen Bescheiden) auf einen Widerspruch zu den "Richtlinien, die die Sicht betreffen." Auch diese Richtlinien sind in den jeweiligen Bescheiden bzw in den ihnen zugrunde liegenden Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht näher definiert. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit der damit angesprochenen Regeln führt ebenfalls zu einem relevanten Begründungsmangel.

Bei den Standorten, bei denen die Bezugnahme auf diese Richtlinien allein als maßgebliches Begründungselement für die Annahme der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herangezogen wurde, waren die Bescheide daher aufzuheben.

II. Zu den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen: römisch zwei. Zu den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen:

II. 1. Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0176) ist vorauszuschicken, dass sich dieser (als einziger der zehn angefochtenen Bescheide) nicht nur auf ein Gutachten der MA 46 (zur Verkehrssicherheit), sondern auch auf ein solches der MA 19 (zu Aspekten des Stadtbildes) stützt.römisch zwei. 1. Zum erstangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0176) ist vorauszuschicken, dass sich dieser (als einziger der zehn angefochtenen Bescheide) nicht nur auf ein Gutachten der MA 46 (zur Verkehrssicherheit), sondern auch auf ein solches der MA 19 (zu Aspekten des Stadtbildes) stützt.

Entgegen der Beschwerdebehauptungen trifft es in Bezug auf den Standort Lerchenfelder Straße ggü 2 zwar nicht zu, dass das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 "vollkommen begründungslos" geblieben ist (siehe dazu die oben zu I 3 getroffenen Ausführungen). Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam auf Grundlage des Einreichplanes und der Fotomontage der beantragten Anlage, welche laut Plan quergestellt am Gehsteig errichtet werden soll, zum Ergebnis, dass es an diesen Standorten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Gehrelation komme, weshalb er sich aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegen die Aufstellung der Anlage an dem beantragten Ort aussprach.Entgegen der Beschwerdebehauptungen trifft es in Bezug auf den Standort Lerchenfelder Straße ggü 2 zwar nicht zu, dass das Gutachten des Amtssachverständigen der MA 46 "vollkommen begründungslos" geblieben ist (siehe dazu die oben zu römisch eins 3 getroffenen Ausführungen). Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam auf Grundlage des Einreichplanes und der Fotomontage der beantragten Anlage, welche laut Plan quergestellt am Gehsteig errichtet werden soll, zum Ergebnis, dass es an diesen Standorten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Gehrelation komme, weshalb er sich aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegen die Aufstellung der Anlage an dem beantragten Ort aussprach.

Dieses Gutachten erweist sich aber - bezogen auf diesen Standort - als nicht schlüssig. Dies deshalb, weil die gegenständliche Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) zwar quergestellt auf dem Gehsteig errichtet werden soll, sich aber im Anschluss an einen Fahrradabstellplatz am Rande des Gehweges und nicht in unmittelbarer Nähe der Kreuzung befindet. Es kann daher ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der Vitrine nicht nachvollzogen werden, dass tatsächlich eine durch die Vitrine entstehende "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" gegeben ist.

Weiters fehlt auch eine nähere Begründung, welche vom Sachverständigen erwähnten "Richtlinien, die den Verkehrsraum betreffen" konkret gemeint sind (vgl. die obigen Ausführungen zu Punkt I 5). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der verweigerten Bewilligung nach der StVO zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Weiters fehlt auch eine nähere Begründung, welche vom Sachverständigen erwähnten "Richtlinien, die den Verkehrsraum betreffen" konkret gemeint sind vergleiche , die obigen Ausführungen zu Punkt römisch eins 5). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der verweigerten Bewilligung nach der StVO zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Entgegen der Beschwerdebehauptungen trifft es auch nicht zu, dass die Gutachten des Amtssachverständigen der MA 19 "vollkommen begründungslos" geblieben sind. Vielmehr zeigte der Amtssachverständige der MA 19 Kenntnis des Einreichplanes der Beschwerdeführerin sowie einer darin enthaltenen Fotomontage der beantragten Anlage und der im Befundteil enthaltenen Beschreibung des Aufstellungsortes der gegenständlichen Anlage (City-Light-Vitrinen) sowie der Anlage an sich. Zu den Standortkriterien, die für die Begutachtung durch den Amtssachverständigen herangezogen wurden, hielt die MA 19 in Punkt 2.7 der Gutachten folgendes fest:

"Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum

Der in Bewegungs-, Ruhe- und Funktionsbereiche zonierte öffentliche Raum wird durch eine Vielzahl von Elementen mit unterschiedlichen Funktionen besetzt. Die Notwendigkeit ihres Bedarfes lässt sich aus einem unmittelbaren öffentlichen Interesse ableiten. In der Hierarchie der Notwendigkeit stehen solche Elemente wie z.B. Mistkübel, Telefonzellen, Hydranten, Postkästen, Verkehrszeichen, Straßenpoller, Wartehallen, Bauten für U-Bahn oder Lüftungen, usw. an oberster Stelle um im öffentlichen Raum die primären Grundbedürfnisse der Bevölkerung abzudecken. Diese Elemente sind grundsätzlich gut sichtbar und gut erreichbar aufzustellen. Darüber hinaus lebt der öffentliche Raum von Elementen, die zu einer besseren Gestaltung und Nutzbarkeit beitragen und die Lebensqualität in der Stadt anheben. Hier seien z. B. Grünflächen, Baumreihen, Parkbänke, Trinkbrunnen, Kunstgegenstände, freie Flächen für temporäre Veranstaltungen und dgl. genannt.

Erst wenn im öffentlichen Raum all diese primären Bedürfnisse erfüllt sind, kann eine weitere Verwendung des öffentlichen Raumes für kommerzielle Interessen in Erwägung gezogen werden. In diesen Bereich fallen z.B. Kioske, Schanigärten, Litfaßsäulen, Leuchtvitrinen, Leuchtsäulen, Webestelen und dgl. mehr.

Durch diese Stadtmöblierungselemente wird der Freiraum verändert: er wird gegliedert, geteilt, gerichtet, auf jeden Fall aber verkleinert und verengt.

Die Anlagen, die nicht elementare Grundbedürfnissen der Bevölkerung abdecken, sind für eine gute zweckgemäße Nutzung des Stadtraumes nicht unbedingt erforderlich. Trotzdem besteht auch in einer Stadt Informationsbedarf, der durch die Aufstellung von Informationsanlagen abgedeckt wird. Die durch diese Aufstellung hervorgerufenen räumlichen und visuellen Veränderungen dürfen das Stadtbild jedoch in keiner Weise beeinträchtigen bzw. stören.

Für die Positionierung einer Werbeanlage sind aus stadtgestalterischer Sicht die nun folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

2.7.1. Blickwinkel

Aufgabe der Stadtgestaltung ist es, Werbestandorte in Bezug auf stadträumliche Gegebenheiten aus mehreren unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten, zu überprüfen und zu bewerten.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • -Strichaufzählung
    das Freihalten von gestalterisch relevanten oder kulturhistorisch bedeutenden Stadträumen,
  • -Strichaufzählung
    kein Einschränken, Be- oder Verhindern von Ausblicken auf prägende Bau- und Raumstrukturen sowie der umgebenden Bausubstanz,
  • -Strichaufzählung
    kein Verhindern von Fernbeziehungen und
  • -Strichaufzählung
    kein Verstellen von Sichtachsen.
Zumeist führt die Sicht aus wechselnden Blickwinkeln auf die gleiche Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen. Für eine positive Beurteilung über den Standort einer Werbeanlage darf somit keiner der untersuchten Blickwinkel in Bezug auf die o.a. Punkte problematisch, negativ bzw. beeinträchtigend oder störend sein.

2.7.2. stadträumliche Gegebenheiten

Positive Erlebbarkeit und optische Wirkung von stadträumlichen Gegebenheiten aber auch visuelle Erholung durch Frei- und/ oder Grünräume sind für die Bevölkerung wichtige Funktionen eines Stadtraumes. In diesem Sinn ist bei der Aufstellung von Werbeanlagen auf ein Einfügen in die vorhandenen Raumstruktur zu achten. Die Strukturen sind als solche zu erhalten oder durch weitere Elemente zu unterstreichen oder sogar zu verbessern.

So sind vorhandene optische und räumliche Engstellen durch Werbeanlagen nicht noch weiter zu verstärken oder sogar zu erzeugen. An Stelle von Mindestmaßen und - abständen, wie z.B. lt. Masterplan Verkehr einer Gehlinienbreite von mind. 2,00 m, sind Maße und Abstände zu wählen, die komfortable, raumgestaltete, raumerlebbare und den Richtlinien des Gender-Mainstreaming entsprechende Nutzung des öffentlichen Raumes zulassen. Der Abstand der unterschiedlichen Einzelelemente wie auch der Abstand mehrerer Werbeanlagen zueinander oder der Abstand zur unmittelbaren Bebauung oder zu angrenzenden Freiräumen ist so zu bemessen, dass keine barriereartige Wirkung entsteht (Abschotten) oder der Stadtraum verengt bzw. verstellt wird.

2.7.3. Häufung, Gruppierung

Zu einer optisch verminderten, nachteiligen und störenden Wahrnehmbarkeit des Straßenraumes kommt es auch bei Häufungen von Anlagen, von willkürlichen Aufstellen oder Aneinanderreihen von ähnlichen oder unterschiedlichen Elementen. Durch das massierte Aufstellen dominieren Werbeanlagen den Straßenraum und lenken die Aufmerksamkeit auf sich. Der Stadtraum an sich wird verändert, tritt in den Hintergrund und wird nicht mehr als Freiraum an sich wahrgenommen.

2.7.4. Raumkonzepte

Dabei sind Konzentrationen o. Gruppierung von Elementen nicht immer negativ zu bewerten.

Im Rahmen von Raumkonzepten übernehmen Werbeanlagen zur Unterstützung des Nutzers die Leitfunktion im Bereich einer eindeutigen Wegeführung, unterstreichen die Übersichtlichkeit im Stadtraum und stellen lesbare Ordnungssysteme her. Das Ziel der Stadtgestaltung ist daher neue Anlagen in bestehende Systeme einzugliedern.

Zudem ist eine funktionelle, ortsspezifische und anlassbezogene Einordenbarkeit ins vorhandene Umfeld immer zu beachten.

2.7.5. Sichtbeziehungen

Erforderliche Überblickbarkeit und freie Sichtbeziehungen im Straßenraum sind Grundvoraussetzung für ein optimales Raumerlebnis. So sind historische gewachsene oder neu strukturierte Freiräume und Plätze sowie Kreuzungsbereiche und Gehsteigvorziehungen bei Gehwegen, die platzartige Erweiterungen im Straßenraster darstellen, von jeglichen funktionslosen Elementen freizuhalten (siehe Punkt 2.2.3.+ 2.7) und der Straßenraum eindeutig in Bereiche zu strukturieren, um den Benutzer einen guten Überblick wie auch eine klare und barrierefrei Querung der Straße zu ermöglichen.

2.7.6. Werbeanlagenarten, Maßstab, Material

Um ein bereits durch diverse Möblierungselemente heterogenes Straßenbild zu vereinheitlichen (§85 BO) und/oder zu beruhigen oder ein homogenes Straßenbild beizubehalten, sind die unterschiedlichen Werbeanlagenarten nicht untereinander zu mischen.

So ist die Dimensionierung der Werbeanlagen vom Maßstab des jeweiligen Umfeldes abhängig zu machen, wobei bei der Auswahl auf die passende Sortenart in Bezug auf Größe, Format, usw. zu achten ist.

Anlagenarten mit hochwertigem Material und visuell ansprechender Gestaltung sowie moderner Informationstechnik tragen grundsätzlich und nicht nur in Abhängigkeit zur Lage, wie in Schutzzonen, Kommunikationsorten, Einkaufsstraßen, usw., zu einer optimierten Gestaltung im Stadtraum bei. So sind bei Neuanträgen aber auch bei einem Austausch unbedingt diese hochwertigen Werbeanlagentypen zu bevorzugen und einzusetzen."

Der Schlussteil des Gutachtens lautet:

"Aus stadtgestalterischer Sicht erfüllt die Anlage weder die Anforderungen des Pkt. 2.7.1. in Bezug auf die Blickwinkel, des Pkt. 2.7.2. in Bezug auf die stadträumlichen Gegebenheiten, des Pkt. 2.7.3. in Bezug auf die Häufung bzw. Gruppierung von Elementen sowie Anlagen, des Pkt. 2.7.5. in Bezug auf Sichtbeziehungen, noch entspricht sie den stadtgestalterischen Grundlagen, in denen ein Stadtraum, ein Straßenraum, ein öffentlicher Raum als "gestalterisch bewältigt", als nicht beeinträchtigt und gestört zu bezeichnen ist."

Aus der wiedergegebenen Begründung des Gutachtens (im engeren Sinn) lässt sich im konkreten Fall aber weder nachvollziehen, wodurch die Blickwinkel und Sichtachsen gestört werden, noch um welche Blickwinkel und Sichtachsen es sich überhaupt handelt. Weiters bleibt im Dunkeln, wodurch die in Pkt. 2.7.2. beschriebenen Effekte hervorgerufen werden bzw. welche laut 2.7.2. verpönte Folge überhaupt eintritt. Wodurch es zu einer Häufung an Werbeanlagen und einer Einschränkung der Sichtbeziehungen kommt - nach den Einreichunterlagen befindet sich der Aufstellungsort der Vitrine in derselben Achse wie ein Fahrradabstellplatz und eine Müllsammelstelle -, wird ebenfalls nicht dargetan.

Es lässt sich daher ohne weitere Begründung auch nicht nachvollziehen, warum die Anlage nicht den stadtgestalterischen Grundlagen entspricht. Es kann bezogen auf diesen Standort somit nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel auch in Bezug auf die Versagung einer Bewilligung nach dem GAG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

In Bezug auf den Standort Lobmeyrgasse 4 zeigt die Beschwerde ebenfalls eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) am Rand eines Gehweges im Anschluss an eine Grünfläche und einer dahinter befindlichen Werbeanlage (Litfaßsäule), die in der gleichen Achse am Rand des Gehweges situiert ist, ohne weitere Begründung nicht einsichtig und nachvollziehbar, dass tatsächlich eine "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" gegeben ist und dies eine negative Beurteilung nach § 82 StVO zur Folge hat.In Bezug auf den Standort Lobmeyrgasse 4 zeigt die Beschwerde ebenfalls eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) am Rand eines Gehweges im Anschluss an eine Grünfläche und einer dahinter befindlichen Werbeanlage (Litfaßsäule), die in der gleichen Achse am Rand des Gehweges situiert ist, ohne weitere Begründung nicht einsichtig und nachvollziehbar, dass tatsächlich eine "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" gegeben ist und dies eine negative Beurteilung nach Paragraph 82, StVO zur Folge hat.

Im Hinblick auf die stadtgestalterischen Auswirkung der Aufstellung der Anlage am gegenständlichen Aufstellungsort, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, welche "Standortkriterien zur Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum" durch Art und Positionierung der Vitrine im Stadtraum nicht erfüllt werden. Es findet sich im Gutachten auch in Bezug auf diesen Standort kein Hinweis, warum die Art der Werbeanlage nicht den Standortkriterien gerecht werde; dies ist auch ohne nähere Begründung allein aufgrund der Fotomontagen und des Befundes nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die Positionierung.

Auch die Ablehnungsgründe 2.7.2 können in Bezug auf die stadträumlichen Gegebenheiten nicht schlüssig nachvollzogen werden, da aus der Fotomontage und der Beschreibung der Örtlichkeit weder eine Verstärkung einer optischen Engstelle noch eine barriereartige Wirkung ohne nähere Begründung erkennbar ist. Dies gilt auch für den Versagungsgrund 2.7.5. in Bezug auf Sichtbeziehungen, da sich in der Sichtachse entlang des Gehsteiges eine Werbeanlage befindet und sich aus der Fotomontage in Verbindung mit der Beschreibung des Aufstellungsortes und dem Einreichplan ohne nähere Begründung eine Einschränkung der erforderlichen Überblickbarkeit und freien Sichtbeziehungen nicht ergibt.

Es kann auch in Bezug auf diesen Aufstellungsort nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

II. 2. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0177) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:römisch zwei. 2. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0177) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

In Bezug auf die Standorte Wien 6, Gumpendorfer Straße 15, und Wien 9, Lazarettgasse 21, kann ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrinen laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) die vom Gutachter als maßgeblich für die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit genannte "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" nicht schlüssig nachvollzogen werden. Vor allem beim Standort Wien 9, Lazarettgasse 21, erscheint diese Annahme zweifelhaft. Dies zum einen deshalb, weil ein Widerspruch zwischen dem Einreichplan und der Fotomontage besteht (das Verhältnis des Seitenabstandes der Vitrine zur Gehsteigskante zum Seitenabstand der Vitrine zur Grünfläche beträgt laut Einreichplan etwa 2:1, die Fotomontage weist aber ein Verhältnis von 3:1 auf), der von der belangten Behörde aufzuklären gewesen wäre. Ohne Klarheit über den tatsächlich beabsichtigten Aufstellungsort kann aber nicht von einer Beeinträchtigung der Gehrelation durch die Aufstellung der Vitrine gesprochen werden, zumal dies bei der Ausführung laut Fotomontage (näher an der Grünfläche) auch keinesfalls offenkundig erscheint.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels - bezogen auf diese Standorte - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Bei zwei weiteren Standorten (Wien 8, Lerchenfelder Straße 38, und Wien 8, Lerchenfelder Straße 94-98) rügt die Beschwerdeführerin, der Sachverständige gehe davon aus, dass Stationsbereiche oder Einsteigestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend freigehalten würden. Eine Begründung hiefür fehle aber. Der Sachverständige gebe auch nicht an, wie nun der Stationsbereich oder eine Einstiegsstelle freizuhalten sei. Ebenso fehle die Anführung eines nachvollziehbaren Kriteriums, unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausreichende Freihaltung vorliege. Es werde eine durch nichts überprüfbare Behauptung aufgestellt.

Auch diese Verfahrenrüge zeigt einen relevanten Begründungsmangel auf. Aus den Einreichplänen und den beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) lässt sich nämlich ohne nähere Erklärung nicht schlüssig nachvollziehen, um welchen Stationsbereich bzw. um welche Einsteigstelle von öffentlichen Verkehrsmitteln es sich handelt, die Abgrenzungen des Stationsbereichs lassen sich nicht konkret feststellen. Es kann daher auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels - bezogen auf diese Standorte - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Aus den dargelegten Gründen war daher der zweitangefochtene Bescheid im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher der zweitangefochtene Bescheid im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 3. Zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0178) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:römisch zwei. 3. Zur Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/0178) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Hinsichtlich des Standortes Wien 12, Meidlinger Hauptstraße 8- 10, rügt die Beschwerdeführerin eine nicht nachvollziehbare Bezugnahme der Behörde auf eine "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation". Auch hier kann ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) aus dem vorliegenden Gutachten eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation nicht schlüssig abgeleitet werden. So sind zum einen die vorgelegten Fotomontagen selbst in sich widersprüchlich, denn die Vitrine befindet sich auf den beiliegenden Fotomontagen (einerseits des Einreichplanes, andererseits der Nachreichung vom 4. August 2008) an unterschiedlichen Orten; dieser Widerspruch wäre von der belangten Behörde aufzuklären gewesen. Zum anderen spiegelt auch der Einreichplan nicht korrekt die Wirklichkeit wieder, da die vorhandene Baumreihe nur mit 4 Bäumen dargestellt wird, wohingegen auf den Fotos 5 Bäume erkennbar sind. Daher ist es weder möglich nachzuvollziehen, an welcher Stelle im Raum die Vitrine tatsächlich zur Aufstellung gelangen sollte, noch ob von dieser Aufstellungsstelle eine Beeinträchtigung der Gehrelationen ausgeht.

Somit war der drittangefochtene Bescheid im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Somit war der drittangefochtene Bescheid im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 4. Auch zur Beschwerde gegen den viertangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00179) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen.römisch zwei. 4. Auch zur Beschwerde gegen den viertangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00179) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen.

Die Beschwerde rügt bezüglich des Standortes Edelsinnstraße/Schönbrunner Allee 37, es fehle eine Begründung bezüglich des im Gutachten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Ablehnungsgrundes, wonach "Stationsbereiche oder Einstiegsstellen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend freigehalten" seien. Dass mit diesem Vorbringen ebenso wie mit der Rüge, der Sachverständige gebe nicht an, wie der Stationsbereich oder eine Einstiegsstelle freizuhalten sei und es fehle die Anführung eines nachvollziehbaren Kriteriums, unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausreichende Freihaltung vorliege, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird, ergibt sich - bezogen auf den vorliegenden, hier erkennbar klein dimensionierten Stationsbereich - aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichplan und den beigelegten Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage), wonach der Aufstellungsort im Stationsbereich in einer Distanz von ca. 1,00 m zur Fahrbahn und somit zum Ausstieg der dort anhaltenden öffentlichen Verkehrsmittel geplant ist. Dass diese geplante Aufstellung als nicht ausreichendes Freihalten von Stationsbereichen bzw. Einsteigestellen qualifiziert und daher als wesentliche Begründung für die Versagung einer Bewilligung nach § 82 StVO und damit auch nach § 2 Abs. 2 GAG herangezogen wurde, vermag angesichts der hier offenkundigen möglichen Behinderung von Fahrgästen in diesem Stationsbereich durch die gegenständlichen Anlage keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Die Beschwerde rügt bezüglich des Standortes Edelsinnstraße/Schönbrunner Allee 37, es fehle eine Begründung bezüglich des im Gutachten und in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten Ablehnungsgrundes, wonach "Stationsbereiche oder Einstiegsstellen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend freigehalten" seien. Dass mit diesem Vorbringen ebenso wie mit der Rüge, der Sachverständige gebe nicht an, wie der Stationsbereich oder eine Einstiegsstelle freizuhalten sei und es fehle die Anführung eines nachvollziehbaren Kriteriums, unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausreichende Freihaltung vorliege, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt wird, ergibt sich - bezogen auf den vorliegenden, hier erkennbar klein dimensionierten Stationsbereich - aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einreichplan und den beigelegten Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage), wonach der Aufstellungsort im Stationsbereich in einer Distanz von ca. 1,00 m zur Fahrbahn und somit zum Ausstieg der dort anhaltenden öffentlichen Verkehrsmittel geplant ist. Dass diese geplante Aufstellung als nicht ausreichendes Freihalten von Stationsbereichen bzw. Einsteigestellen qualifiziert und daher als wesentliche Begründung für die Versagung einer Bewilligung nach Paragraph 82, StVO und damit auch nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG herangezogen wurde, vermag angesichts der hier offenkundigen möglichen Behinderung von Fahrgästen in diesem Stationsbereich durch die gegenständlichen Anlage keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Dass der Amtssachverständige nicht näher ausgeführt hat, "wie ein Stationsbereich oder eine Einstiegsstelle freizuhalten sei und unter welchen Voraussetzungen eine nicht ausreichende Freihaltung vorliegt", zeigt in diesem Fall gleichfalls keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides auf, zumal vom Sachverständigen nur anhand der projektierten Aufstellungsorte zu beurteilen war, ob dort eine für die Benützer öffentlicher Verkehrsmittel wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Aufstellung der Anlagen gegeben ist. Dies ist hier in nachvollziehbarer Weise geschehen. Der Amtssachverständige hatte nicht die Aufgabe, alternative Aufstellungsplätze vorzuschlagen.

In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

In Bezug auf den Standort Wien 12, Wienerbergerstraße ggü 21- 23, weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass ohne eine nähere Begründung aufgrund der Lage der Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) vor einem in Gehrichtung liegenden Grünstreifen nicht nachvollziehbar ist, dass an diesem Aufstellungsort tatsächlich eine "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelationen" gegeben ist. Ein weiterer Begründungsmangel liegt darin, dass die belangte Behörde auf die Nichteinhaltung von - auch im Sachverständigengutachten nicht näher definierten - Richtlinien, die die freizuhaltende Durchgangsbreite für Fußgänger betreffen (z.B. Regelbreite 2 m), hinwies, dieser Hinweis aber sachverhaltsbezogen deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weil hier - folgt man den Angaben im Einreichplan - die Regelbreite von 2,00 m eingehalten wird.

In Bezug auf die Standorte in Wien 12, Breitenfurterstraße 167, Hilschergasse 26/Meidlinger Hauptstraße und Schönbrunner Straße 273 zeigt die Beschwerde ebenfalls eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die Begründung in diesen Fällen ausschließlich auf die Nichteinhaltung von nicht näher definierten "Richtlinien, die die erforderliche Sicht betreffen" bzw. "Richtlinien, die den Verkehrsraum betreffen" bezieht (vgl. zur darin liegenden Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die obigen Ausführungen unter Punkt I 5).In Bezug auf die Standorte in Wien 12, Breitenfurterstraße 167, Hilschergasse 26/Meidlinger Hauptstraße und Schönbrunner Straße 273 zeigt die Beschwerde ebenfalls eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die Begründung in diesen Fällen ausschließlich auf die Nichteinhaltung von nicht näher definierten "Richtlinien, die die erforderliche Sicht betreffen" bzw. "Richtlinien, die den Verkehrsraum betreffen" bezieht vergleiche , zur darin liegenden Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins 5).

Hinsichtlich des Standortes Wien 12, Gassmannstraße/Schönbrunner Allee, wird einerseits eine nicht nachvollziehbare Bezugnahme der Behörde auf eine "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" sowie auf eine nicht näher begründete Berufung auf die Nichteinhaltung von "Richtlinien, die erforderliche Sicht betreffend" gerügt.

Auch in diesem Fall liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, zumal allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) parallel zu einer Parkspur und am Randes des Gehweges ohne nähere Begründung nicht verständlich erscheint, dass tatsächlich eine unzumutbare "Beeinträchtigung der Gehrelation" gegeben ist. Darüber hinaus fehlt auch eine nähere Begründung, welche "Richtlinien, die erforderliche Sicht betreffend" konkret gemeint sind (vgl. zur darin liegenden Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die obigen Ausführungen unter Punkt I 5).Auch in diesem Fall liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, zumal allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) parallel zu einer Parkspur und am Randes des Gehweges ohne nähere Begründung nicht verständlich erscheint, dass tatsächlich eine unzumutbare "Beeinträchtigung der Gehrelation" gegeben ist. Darüber hinaus fehlt auch eine nähere Begründung, welche "Richtlinien, die erforderliche Sicht betreffend" konkret gemeint sind vergleiche , zur darin liegenden Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens bzw. Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins 5).

Der viertangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.Der viertangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

II. 5. Zur Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00180) ist vorab zu bemerken, dass sie unter Pkt. 6 lit. g Einwendungen hinsichtlich anderer, in diesem Bescheid nicht genannter Standorte vorbringt. Darauf war daher nicht näher einzugehen. Weiters wird auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen.römisch zwei. 5. Zur Beschwerde gegen den fünftangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00180) ist vorab zu bemerken, dass sie unter Pkt. 6 Litera g, Einwendungen hinsichtlich anderer, in diesem Bescheid nicht genannter Standorte vorbringt. Darauf war daher nicht näher einzugehen. Weiters wird auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen.

Insoweit die Beschwerde bezüglich des Standortes "Wien 20:" (offenbar gemeint: Gaußplatz/Wasnergasse) rügt, der Sachverständige habe mit keinem Wort ausgeführt, um welche Durchgangsbreite es sich im konkreten Standort handeln solle, ist dieses Vorbringen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die "Regelbreite 2 m" verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit dieser allgemein gehaltenen Rüge keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Die Beschwerde wendet hinsichtlich des Standortes in Wien 20, Jägerstraße 57, ein, es seien die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Ablehnungsgrund, die zur Informationsaufnahme verweilenden Passanten würden ein unzumutbares Hindernis in der Gehachse und/oder Sichthindernis darstellen, völlig unrealistisch. Ein Passant nehme nicht eine Fläche von 1 m2 in Anspruch und verweile auch nicht eine Minute. Es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Erfahrungssätze der Sachverständige zu diesen Messwerten komme. Dazu komme, dass vor der Vitrine verweilende Passanten nur die Sicht auf die Vitrine verstellen würden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit dem von ihr vorgelegten Einreichplan einschließlich einer Fotomontage hinsichtlich dieses Standortes das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf. Ohne weitere Begründung des Amtssachverständigen ist nämlich aufgrund der konkreten Lage der projektierten Vitrine (parallel zu einer Grünfläche) nicht zu erkennen, dass es an dieser Stelle durch Passanten zu einem unzumutbaren Hindernis in der Gehachse und/oder zu einem Sichthindernis kommen werde. Auch mit der allgemeinen Bezugnahme im Gutachten auf die Nichteinhaltung von "Normen, die behinderte Menschen betreffen" wird keine tragfähige Grundlage für die Annahme der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geschaffen. So ist weder klar, um welche "Normen" es sich dabei handeln sollte, welche konkreten Bestimmungen nicht eingehalten würden und weshalb die Nichteinhaltung zu einer negativen Beurteilung nach § 82 StVO zum einen, und nach § 2 Abs. 2 GAG zum anderen zu führen hätte.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit dem von ihr vorgelegten Einreichplan einschließlich einer Fotomontage hinsichtlich dieses Standortes das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf. Ohne weitere Begründung des Amtssachverständigen ist nämlich aufgrund der konkreten Lage der projektierten Vitrine (parallel zu einer Grünfläche) nicht zu erkennen, dass es an dieser Stelle durch Passanten zu einem unzumutbaren Hindernis in der Gehachse und/oder zu einem Sichthindernis kommen werde. Auch mit der allgemeinen Bezugnahme im Gutachten auf die Nichteinhaltung von "Normen, die behinderte Menschen betreffen" wird keine tragfähige Grundlage für die Annahme der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geschaffen. So ist weder klar, um welche "Normen" es sich dabei handeln sollte, welche konkreten Bestimmungen nicht eingehalten würden und weshalb die Nichteinhaltung zu einer negativen Beurteilung nach Paragraph 82, StVO zum einen, und nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG zum anderen zu führen hätte.

Hinsichtlich des Standortes Wien 20, Jägerstraße/Wexstraße, weist die Beschwerde zutreffend auf die - oben unter Punkt I 5 näher dargelegte - Mangelhaftigkeit der Begründung hin, in der ausschließlich auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen wurde.Hinsichtlich des Standortes Wien 20, Jägerstraße/Wexstraße, weist die Beschwerde zutreffend auf die - oben unter Punkt römisch eins 5 näher dargelegte - Mangelhaftigkeit der Begründung hin, in der ausschließlich auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen wurde.

In Bezug auf den Standort Wien 16, Johann Nepomuk Berger Platz ggü 3, erscheint die Bezugnahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine "unzumutbare Beeinträchtigung von Gehrelationen" - wie die Beschwerdeführerin aufzeigt - nicht nachvollziehbar. Die Vitrine befindet sich - folgt man der Fotomontage und dem Lageplan - in Fortsetzung einer Baumreihe, und zwar zwischen dem letzten Baum und einer Säule mit Taxirufnummern, sodass ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden kann, wodurch bzw. welche Gehrelationen unzumutbar beeinträchtigt werden. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Beeinträchtigung zu einer negativen Beurteilung nach § 82 StVO zum einen, und nach § 2 Abs. 2 GAG zum anderen zu führen hat.In Bezug auf den Standort Wien 16, Johann Nepomuk Berger Platz ggü 3, erscheint die Bezugnahme der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine "unzumutbare Beeinträchtigung von Gehrelationen" - wie die Beschwerdeführerin aufzeigt - nicht nachvollziehbar. Die Vitrine befindet sich - folgt man der Fotomontage und dem Lageplan - in Fortsetzung einer Baumreihe, und zwar zwischen dem letzten Baum und einer Säule mit Taxirufnummern, sodass ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden kann, wodurch bzw. welche Gehrelationen unzumutbar beeinträchtigt werden. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Beeinträchtigung zu einer negativen Beurteilung nach Paragraph 82, StVO zum einen, und nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG zum anderen zu führen hat.

Schließlich zeigen in Bezug auf den Standort Gaußplatz/Obere Augartenstraße die Einreichunterlagen einen eklatanten Widerspruch zwischen Fotomontage und planlicher Darstellung auf, der von der belangten Behörde zu klären gewesen wäre. Schon durch die Unklarheit über den tatsächlichen Aufstellungsort der Vitrine erscheint die Annahme des Sachverständigen, die erforderliche Sichtfreihaltung der Gehstrecke als Beobachtungsdistanz für und auf Fußgänger sei nicht eingehalten und es sei mit Querungen des Fahrzeugstromes durch Fußgänger zu rechnen, als nicht nachvollziehbar.

Der fünftangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der fünftangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 6. Zur Beschwerde gegen den sechstangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00181) wird vorweg auf die obigen Ausführungen zu I 2 , I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:römisch zwei. 6. Zur Beschwerde gegen den sechstangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00181) wird vorweg auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2 , römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Hinsichtlich des Standortes Wien 21, Brünner Straße/Gerasdorfer Straße, wird in der Beschwerde gerügt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen werde. Darin liegt aus den im obigen Punkt I 5 genannten Gründen ein relevanter Verfahrensmangel.Hinsichtlich des Standortes Wien 21, Brünner Straße/Gerasdorfer Straße, wird in der Beschwerde gerügt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum betreffend" verwiesen werde. Darin liegt aus den im obigen Punkt römisch eins 5 genannten Gründen ein relevanter Verfahrensmangel.

Die Rüge mangelnder Nachvollziehbarkeit der nach Ansicht des Sachverständigen "unzumutbaren Beeinträchtigung der Gehrelation" führt die Beschwerde bezüglich der Standorte Wien 21, Donaufelder Straße/Josef Baumann Gasse, und Wien 21, Leopoldauer Straße 19, zum Erfolg. In Bezug auf den erstgenannten Standort ist ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrinen laut Einreichplan und den beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, befindet sich die Vitrine doch offenbar in Forstsetzung einer Parkspur mit entsprechendem Abstand zu einem Schutzweg und einem Grünstreifen neben der Parkspur. In Bezug auf den zweitgenannten Standort (Wien 21, Leopoldauer Straße 19) liegt zudem ein Widerspruch zwischen Fotomontage und Einreichplan vor. Zeigt die Fotomontage die Vitrine auf dem Gehsteig, der von der Parkspur durch einen Radweg oä getrennt ist, so findet sie sich am Einreichplan unmittelbar neben der Parkspur. Die belangte Behörde hätte diesen Widerspruch aufzuklären gehabt. Schon durch die Unklarheit über den tatsächlichen Aufstellungsort erscheint die Annahme des Amtssachverständigen über eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation nicht nachvollziehbar.

Auch in Bezug auf den Standort Wien 21, Frauenstiftgasse 9, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, zumal ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrinen laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) nicht nachvollziehbar ist, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung von Gehrelationen gegeben ist bzw. dass ein Stationsbereich bzw. eine Einsteigstelle von öffentlichen Verkehrsmitteln betroffen ist. Dies deshalb, weil der Einreichplan und das dazugehörige Foto (mit Fotomontage der projektierten Anlage) auch in diesem Fall nicht miteinander übereinstimmen und der Stationsbereich bzw. Einsteigbereich nicht in ausreichender Deutlichkeit festgestellt wurde. Schon durch die Unklarheit über den tatsächlichen Aufstellungsort erscheint die Annahme des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation gegeben ist und weshalb diese Beeinträchtigung zu einer negativen Beurteilung nach § 82 StVO zum einen, und nach § 2 Abs. 2 GAG zum anderen geführt hat.Auch in Bezug auf den Standort Wien 21, Frauenstiftgasse 9, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, zumal ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrinen laut Einreichplan und beiliegenden Fotos (mit Fotomontage der projektierten Anlage) nicht nachvollziehbar ist, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung von Gehrelationen gegeben ist bzw. dass ein Stationsbereich bzw. eine Einsteigstelle von öffentlichen Verkehrsmitteln betroffen ist. Dies deshalb, weil der Einreichplan und das dazugehörige Foto (mit Fotomontage der projektierten Anlage) auch in diesem Fall nicht miteinander übereinstimmen und der Stationsbereich bzw. Einsteigbereich nicht in ausreichender Deutlichkeit festgestellt wurde. Schon durch die Unklarheit über den tatsächlichen Aufstellungsort erscheint die Annahme des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar, dass tatsächlich eine unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation gegeben ist und weshalb diese Beeinträchtigung zu einer negativen Beurteilung nach Paragraph 82, StVO zum einen, und nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG zum anderen geführt hat.

Der sechstangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.Der sechstangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

II. 7. Zur Beschwerde betreffend den siebentangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00182) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:römisch zwei. 7. Zur Beschwerde betreffend den siebentangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00182) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Hinsichtlich des Standortes Wien 22, Siebeckstraße 7 (Teil 1), und des Standortes Wien 22, U 1 Kagran Hinterausgang (Teil 1), liegt der oben unter Punkt I 5 näher dargelegte Begründungsmangel vor, wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich doch jeweils ausschließlich auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien den Verkehrsraum bzw. der erforderlichen Sicht betreffend" verwiesen.

Hinsichtlich des Standortes Wien 22, U 1 Kagran Hinterausgang (Teil 5), wird in der Beschwerde gerügt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides einerseits eine nicht nachvollziehbare Bezugnahme der Behörde auf "unzumutbare Beeinträchtigung der Gehrelation" sowie auf eine "nicht ausreichende Freihaltung von Stationsbereichen oder Einsteigstellen von öffentlichen Verkehrsmitteln" erfolge. Auch mit diesem Vorbringen wird ein wesentlicher Verfahrensmangel aufgezeigt.

Auch hier scheinen die planliche Darstellung des Aufstellungsortes und die Fotomontage (Foto des Aufstellungsortes mit einer Einfügung der projektierten Anlage am Aufstellungsort) nicht übereinzustimmen. Während aus der planlichen Darstellung der Verlauf der Straßenbahnschienen nicht nachvollzogen werden kann, ist es auf der Fotomontage nicht möglich, die Baumallee der planlichen Darstellung zu erkennen. Diese Unklarheit bzw. dieser mögliche Widerspruch wäre von der belangten Behörde aufzuklären gewesen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Darstellungen lässt sich aber nicht schlüssig nachvollziehen, wo die Aufstellung der gegenständlichen Anlage konkret geplant ist und wie sich dort die Umgebung darstellt. Daher kann aber auch nicht nachvollzogen werden, wo sich der Stationsbereich und die Einsteigstelle befindet, von denen im Gutachten die Rede ist, und ob bzw. welche Gehrelationen unzumutbar beeinträchtigt werden. Es kann daher auch an diesem Standort nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der siebentangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der siebentangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Beschwerde betreffend den achtangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00183) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor: 8. Zur Beschwerde betreffend den achtangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00183) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Hinsichtlich der Standorte Wien 23, Breitenfurter Straße/Feldgasse, Endresstraße 67 und Altmannsorfer Straße 210-212 wird in der Beschwerde gerügt, dass als (einziger) Ablehnungsgrund die "Richtlinien, die die Sicht betreffen", angeführt würden. Aus den oben unter Punkt I 5 genannten Erwägungen wird damit erfolgreich ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf den Standort Wien 23, Altmannsdorfer Straße 307- 309, wo in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien, die den Verkehrsraum und die erforderliche Sicht betreffen", verwiesen wird.Hinsichtlich der Standorte Wien 23, Breitenfurter Straße/Feldgasse, Endresstraße 67 und Altmannsorfer Straße 210-212 wird in der Beschwerde gerügt, dass als (einziger) Ablehnungsgrund die "Richtlinien, die die Sicht betreffen", angeführt würden. Aus den oben unter Punkt römisch eins 5 genannten Erwägungen wird damit erfolgreich ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt. Dies gilt auch in Bezug auf den Standort Wien 23, Altmannsdorfer Straße 307- 309, wo in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien, die den Verkehrsraum und die erforderliche Sicht betreffen", verwiesen wird.

Hinsichtlich des Standortes Wien 23, Liesinger Platz/Lehmanngasse wird in der Beschwerde gerügt, dass als (einziger) Ablehnungsgrund die Nichteinhaltung der "Normen betreffend behinderte Menschen" angeführt werde. Zu diesem Punkt führe der Sachverständige in seinem Befund (allgemein) lediglich aus, dass sich blinde und sehbehinderte Menschen entlang einer Mauer oder Grundstücksgrenze orientieren würden. Warum aber gerade dies beim vorliegenden Standort nach Errichtung der Vitrine nicht mehr möglich sein solle, erwähne der Sachverständige mit keinem Wort. Wie sich nämlich aus dem Einreichplan ergebe, gebe es in der Nähe des geplanten Standortes keine Mauer oder Grundstücksgrenze. Eine Behinderung für behinderte Menschen könne daher gar nicht vorliegen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels in Bezug auf diesen Standort auf, zumal aufgrund des erstatteten verkehrstechnischen Gutachtens im Zusammenhalt mit dem Einreichplan und aufgrund der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich lediglich allgemein auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezieht, nicht konkret nachvollzogen werden kann, welche "Normen, die behinderte Menschen betreffen" nicht eingehalten wurden. Angesichts der Situierung der Vitrine in der Nähe einer Imbissstube und einer Litfaßsäule wäre die Störfunktion der Vitrine für die Orientierung blinder und sehbehinderter Menschen näher dazulegen gewesen.

Hinsichtlich des Standortes Wien 23, Triester Straße 130, rügt die Beschwerdeführerin die angenommene unzumutbare Beeinträchtigung der Erkennbarkeit von Verkehrsleiteinrichtungen und von Gehrelationen. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen. Aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und beiliegender Fotomontage ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar erkennbar, welche Verkehrsleiteinrichtung unzumutbar beeinträchtigt wird und weshalb welche Gehrelation unzumutbar beeinträchtigt wird. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb diese beiden unzumutbaren Beeinträchtigungen vorliegen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Hinsichtlich des Standortes Wien 23, Anton Baumgartner Straße/Altmannsdorfer Straße, erscheint es ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und der beigefügten Fotomontage nicht einleuchtend, warum der Stationsbereich bzw. die Einsteigstelle nicht ausreichend freigehalten wären, zumal sich die Vitrine offenbar außerhalb des Einsteigbereiches und am äußersten Rand der Busbucht befindet. Ob sich der Standort der Vitrine im Stationsbereich befindet und inwiefern er ein Gehhindernis darstellt, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig erkennbar. Es fehlt daher standortbezogen eine nähere Begründung dafür, weshalb eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der achtangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der achtangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 9. Zur Beschwerde betreffend den neuntangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00184) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:römisch zwei. 9. Zur Beschwerde betreffend den neuntangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00184) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen. In Bezug auf die folgenden Standorte liegt aber ein Begründungsmangel vor:

Hinsichtlich des Standortes Wien 10, Favoritenstraße ggü. 218, wird in der Beschwerde gerügt, dass der Sachverständige sowohl im Befund als auch in seinem Gutachten eine Erklärung schuldig bleibe, warum "der Standort für interessierte Leser nicht erreichbar" sein und warum insbesondere der Leser von seinem "sicheren Standort" aus die geplante Vitrine nicht erkennen können solle. Aus dem Einreichplan ist zu ersehen, dass sich die gegenständliche Vitrine auf einer Verkehrsinsel befindet, die jeweils über einen Schutzweg, bei dem darüber hinaus der Verkehr durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt wird, erreichbar ist. Es ist daher der von der belangten Behörde aus dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen übernommene Versagungsgrund, es sei "die Erreichbarkeit des Standortes für interessierte Leser nicht verkehrssicher erreichbar ... (z.B. Querungsnotwendigkeit einer Fahrbahn)" aufgrund der aus dem Einreichplan ersichtlichen Erreichbarkeit ohne nähere (weitere) Begründung keinesfalls nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Standortes Wien 10, Laxenburger Straße 17, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt I 5 verwiesen, wird doch auch hier in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien betreffend den Verkehrsraum" verwiesen. Der dort näher dargestellte Verfahrensmangel liegt hier vor.Hinsichtlich des Standortes Wien 10, Laxenburger Straße 17, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt römisch eins 5 verwiesen, wird doch auch hier in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien betreffend den Verkehrsraum" verwiesen. Der dort näher dargestellte Verfahrensmangel liegt hier vor.

Hinsichtlich des Standortes Wien 10, Reumannplatz 5, wird in der Beschwerde gerügt, dass als (einziger) Ablehnungsgrund die Nichteinhaltung der "Normen betreffend behinderte Menschen" angeführt werde. Zu diesem Punkt führe der Sachverständige in seinem Befund (allgemein) lediglich aus, dass sich blinde und sehbehinderte Menschen entlang einer Mauer oder Grundstücksgrenze orientieren würden. Warum aber gerade dies beim vorliegenden Standort nach Errichtung der Vitrine nicht mehr möglich sein solle, erwähne der Sachverständige mit keinem Wort. Wie sich nämlich aus dem Einreichplan ergebe, gebe es in der Nähe des geplanten Standortes keine Mauer oder Grundstücksgrenze. Eine Behinderung für behinderte Menschen könne daher gar nicht vorliegen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels in Bezug auf diesen Standort auf. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich - wie sich auch aus den Einreichunterlagen ergibt - an diesem Standort tatsächlich keine Mauer befindet; zudem erscheint eine Orientierung an der Grundstücksgrenze (Gehweg/Grünstreifen) bereits durch ein in Gehrichtung stehendes Hindernis (Papierkorb) erschwert. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich lediglich allgemein auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezieht, kann auch nicht konkret abgeleitet werden, welche "Normen, die behinderte Menschen betreffen" nicht eingehalten wurden und weshalb die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zu einer negativen Beurteilung nach § 82 StVO zum einen, und § 2 Abs. 2 GAG zum anderen zu führen hat.Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels in Bezug auf diesen Standort auf. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich - wie sich auch aus den Einreichunterlagen ergibt - an diesem Standort tatsächlich keine Mauer befindet; zudem erscheint eine Orientierung an der Grundstücksgrenze (Gehweg/Grünstreifen) bereits durch ein in Gehrichtung stehendes Hindernis (Papierkorb) erschwert. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich lediglich allgemein auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen bezieht, kann auch nicht konkret abgeleitet werden, welche "Normen, die behinderte Menschen betreffen" nicht eingehalten wurden und weshalb die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zu einer negativen Beurteilung nach Paragraph 82, StVO zum einen, und Paragraph 2, Absatz 2, GAG zum anderen zu führen hat.

Hinsichtlich des Standortes Wien 10, Reumannplatz 23, rügt die Beschwerdeführerin die Bezugnahme im angefochtenen Bescheid auf die "nicht ausreichende Freihaltung von Stationsbereichen und Einstiegstellen von öffentlichen Verkehrsmitteln." Es ist auch hier ohne nähere Begründung allein aufgrund der Lage der gegenständlichen Vitrine laut Einreichplan und der beigefügten Fotomontagen nicht nachvollziehbar, warum der Stationsbereich bzw die Einsteigstelle nicht ausreichend freigehalten sind. Ungeachtet dessen, dass auf der Fotomontage eine Straßenbahn (ob sie fährt oder steht, ist nicht auszumachen) zu sehen ist, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen weder der Beginn noch das Ende des Stationsbereiches bzw der Einstiegsstelle. Der Sachverständige hat solche Feststellungen auch nicht aus Eigenem getroffen. Es fehlt daher eine ausreichende Begründung, weshalb an diesem Standort eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorliegt.

Der neuntangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der neuntangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 10. Zur Beschwerde betreffend den zehntangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00185) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu I 2, I 3 und I 4 verwiesen.römisch zwei. 10. Zur Beschwerde betreffend den zehntangefochtenen Bescheid (Zl. 2009/05/00185) wird eingangs auf die obigen Ausführungen zu römisch eins 2, römisch eins 3 und römisch eins 4 verwiesen.

Hinsichtlich des Standortes Wien 23, Liesinger Platz 3a, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt I 5 verwiesen, wird doch auch hier in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien betreffend den Verkehrsraum" verwiesen. Der dort näher dargestellte Verfahrensmangel liegt hier vor.Hinsichtlich des Standortes Wien 23, Liesinger Platz 3a, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt römisch eins 5 verwiesen, wird doch auch hier in der Begründung des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) auf die Nichteinhaltung der "Richtlinien betreffend den Verkehrsraum" verwiesen. Der dort näher dargestellte Verfahrensmangel liegt hier vor.

Der zehntangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der zehntangefochtene Bescheid war daher im dargelegten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. Februar 2010

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050176.X00

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten