Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
AVG §74 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des K D, 2. der I D, beide in Göllersdorf, beide vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 1. Dezember 2008, Zl. RU1-SL-19/001-2004, betreffend Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich Abteilung Landesstraßenbau in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher VerhandlungDer Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des K D, 2. der römisch eins D, beide in Göllersdorf, beide vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 1. Dezember 2008, Zl. RU1-SL-19/001-2004, betreffend Enteignung nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich Abteilung Landesstraßenbau in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zuspruch der Enteignungsentschädigung) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zuspruch der Enteignungsentschädigung) zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Land Niederösterreich (Straßenbauabteilung 1) die Bewilligung zur Errichtung einer zusätzlichen Fahrspur durch Verbreiterung des Bestandes auf der westlichen Seite der B 303 Weinviertler Straße von km 11,220 bis km 13,580, im Rahmen des Bauloses "Viendorf-Göllersdorf" nach Maßgabe der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen, Planung 1. Oktober 2003, sowie der in der Verhandlungsschrift vom 3. November 2003 und in den Beilagen A und B enthaltenen Projektsbeschreibung und den angeführten Auflagen und Erklärungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten.
Mit einer Bezugsklausel zu diesem Bescheid versehen ist unter anderem ein technischer Bericht, der eine Beschreibung des Vorhabens enthält. Dort wurde zum gegenwärtigen Zustand ausgeführt:
"Abschnittsweise führen entlang der B 303 beidseitig situierte Begleitwege in Asphalt- und Schotterbefestigung. Diese sollen im Zuge der Verbreiterung verlegt und teilweise verbreitert werden. An die Begleitwege bzw. direkt an bestehenden Böschungsfuß angrenzend, verlaufen großteils Ackerflächen bzw. bereits erwähnte Pferdekoppeln."
Zum künftigen Zustand wird ausgeführt:
"Die im Bestand vorhandenen Begleitwege werden im Zuge der Verbreiterung um das erforderliche Verbreiterungsmaß in den jeweiligen Teilbereichen verlegt. Generell werden die Begleitwege mit einer Breite von 3,5 m plus 2 x 0,50 m Bankett in Asphaltbauweise ausgeführt.
...
Wie bereits beschrieben hat im Zuge dieses Bauloses eine Verbreiterung des Brückenobjektes bei km 12.600 zu erfolgen. ... Auf Grund des großen Längsgefälles des überbrückten asphaltierten Güterweges (Hauptzufahrt zum Reitgelände) ergibt sich durch die Verbreiterung in westlicher Richtung eine Verringerung der Durchfahrtshöhe. Um diese dem Bestand über gleichzuhalten, ist die Absenkung des bestehenden Güterweges laut Planunterlagen durchzuführen. ...
...
Begleitweg:
Die im Bestand vorhandenen Begleitwege werden im Zuge der Verbreiterung um das erforderliche Verbreiterungsmaß in den jeweiligen Teilbereichen verlegt. Generell werden die Begleitwege mit einer Breite von 3,5 m plus 2 x 0,50 m Bankett in
Asphaltbauweise ausgeführt. ... Im Bereich des bestehenden
Sickerbeckens bei km 12,3 (auf einem Grundstück der Beschwerdeführer, im Plan als 'Gewässer stehend' bezeichnet) ist der zukünftige Begleitweg auf die östliche Böschungskrone zu situieren, um bauliche Maßnahmen am Becken hintanzuhalten."
Der gleichfalls mit der Bezugsklausel versehene Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 stellt diesen Begleitweg samt den dafür erforderlichen Grundeinlösungen dar. Der Begleitweg teilt sich, von der genannten Brücke aus gesehen, in einen linken Ast (km 12,6 bis km 12,25) und in einen rechten Ast (km 12,6 bis km 13,0). Aus diesem Plan ist auch der bestehende Begleitweg (öffentliches Gut der Marktgemeinde Göllersdorf) ersichtlich, der in der Verbreiterung der Landesstraße aufgehen soll.
Nach dem Grundeinlöseplan ist für die Schaffung der neuen Begleitwege die Einbeziehung nachstehender Grundstücksteile aus den Grundstücken der Beschwerdeführer erforderlich (insgesamt 1.898 m2):
a) für den rechten Begleitweg:
Grundstücknummer
E.Z.
m2
1811/1
320
124
1803/2
37
144
b) für den linken Begleitweg:
Grundstücknummer
E.Z.
m2
1791/4
320
210
1791/3
320
94
1791/2
320
21
781
141
574
1817
320
139
1816/1
38
592
Mit Ansuchen vom 31. August 2004 begehrte die mitbeteiligte Partei die Enteignung der oben aufgezählten Grundstücksteile der Beschwerdeführer. In ihrem Antrag brachte das mitbeteiligte Land vor, es sei mit der Grundeinlöse begonnen worden und es hätte mit Ausnahme der Beschwerdeführer mit allen Grundeigentümern bezüglich der Ablösen eine Einigung erzielt werden können.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erklärte die mitbeteiligte Partei im Schreiben vom 22. April 2005 gegenüber der belangten Behörde:
"Mit ST3-G-4/3-04 wurde am 31. Oktober 2004 bei der Abt. RU1 der Antrag gestellt, Grundflächen, die im Eigentum der Ehegatten K und ID, Göllersdorf, stehen und für den Ausbau der Landesstraße B 303 im genannten Straßenabschnitt benötigt werden, im Wege eines Behördenverfahrens dem NÖ Straßendienst zur Verfügung zu stellen.
Anlässlich der Enteignungsverhandlung am 7. April stellte sich heraus, dass auf Grund der Stellungnahme des ASV für Verkehrstechnik die Möglichkeit der Enteignung für Grundflächen, die für die Verlegung eines Güterweges (Begleitweges) benötigt werden, nicht mehr gegeben ist.
Somit wird hiermit der Antrag auf Enteignung von Grundflächen der GstNr. 1791/2, 1791/3, 1791/4, 1817, EZ 320, und des GstNr. 1816/1, EZ. 38, alle KG Göllersdorf, sowie des GstNr. 781, EZ 141, KG Viendorf, zurückgezogen. Es bleibt lediglich der Antrag auf Enteignung von 2 Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 268 m2 der GstNr. 1811/1, EZ 320 und GstNr. 1803/2, EZ 37, beide KG Göllersdorf, aufrecht.
Bevor jedoch der Enteignungsbescheid ausgestellt wird, wird von Seiten des NÖ Straßendienstes der Versuch einer gütlichen Einigung mit den Ehegatten D unternommen. Ob dieser Versuch erfolgreich war, wird noch gesondert mitgeteilt."
Ohne dass dieses Schreiben den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden wäre, enteignete die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 2005 die im Grundeinlösungsplan türkis umrandeten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1811/1, EZ 320, und 1803/2, EZ 37, KG Göllersdorf, im Ausmaß von insgesamt 268 m2 (das sind die beiden Grundstücke jenseits des rechten Begleitweges) dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten des mitbeteiligten Landes (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung mit EUR 968,61 festgesetzt.Ohne dass dieses Schreiben den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht worden wäre, enteignete die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. April 2005 die im Grundeinlösungsplan türkis umrandeten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1811/1, EZ 320, und 1803/2, EZ 37, KG Göllersdorf, im Ausmaß von insgesamt 268 m2 (das sind die beiden Grundstücke jenseits des rechten Begleitweges) dauerhaft und lastenfrei zu Gunsten des mitbeteiligten Landes (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Höhe der den Beschwerdeführern zustehenden Entschädigung mit EUR 968,61 festgesetzt.
Mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0193, wurde dieser Bescheid infolge Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Mit seinem Schreiben vom 22. April 2005 hat das mitbeteiligte Land eine Projektsänderung vorgenommen: Gegenstand des bewilligten Projekts war (auch) der (linke) asphaltierte Begleitweg; die Herausnahme dieses Projektteils bewirkte nicht bloß eine Reduktion des Umfanges der erteilten Bewilligung, sondern war durchaus geeignet, in Anrainerrechte einzugreifen. Der Erstbeschwerdeführer hat ja in der Straßenbauverhandlung ausdrücklich auf das Erfordernis einer tauglichen Zufahrt verwiesen, von der Verhandlungsleiterin wurde eine entsprechende Zusicherung abgegeben. Sodann wurde dieses Projekt mit diesem asphaltierten Begleitweg bewilligt. Es bestand daher für den Erstbeschwerdeführer keine Veranlassung, gegen die Straßenbaubewilligung ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Die mit Schreiben vom 22. August 2005 vorgenommene Projektsänderung, die geeignet war, in Rechte der Beschwerdeführer einzugreifen, hätte daher einer neuerlichen straßenrechtlichen Bewilligung zugeführt werden müssen. Für dieses nunmehr abgeänderte Projekt liegt keine Bewilligung vor, sodass die Rechtsgrundlage für die gegenständliche Enteignung fehlt.
Jedenfalls belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie eine Enteignung billigte, ohne dass dem eine entsprechende Straßenbaubewilligung vorausgegangen wäre, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer muss daher nicht eingegangen werden."Jedenfalls belastete die belangte Behörde dadurch, dass sie eine Enteignung billigte, ohne dass dem eine entsprechende Straßenbaubewilligung vorausgegangen wäre, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben war. Auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer muss daher nicht eingegangen werden."
Die mitbeteiligte Partei hat unter Hinweis auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ihren ursprünglichen Antrag vom 31. August 2004 wiederholt.
Dieser Antrag wurde dem Erstbeschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht in Kopie am 7. Oktober 2008 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 äußerte sich der Erstbeschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde dahingehend, dass der neuerliche Enteignungsantrag keine gesetzliche Grundlage habe.
Die Beschwerdeführer sprachen sich in der Folge in mehreren Schriftsätzen gegen die beantragte Enteignung aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die zu enteignenden Flächen nicht als Verkehrsflächen gewidmet seien und seitens der Gemeinde Göllersdorf keine Umwidmung beabsichtigt sei; es liege kein rechtswirksamer Baubewilligungsbescheid vor, weil durch die konsenslosen Projektsänderungen bei der Straßenbauausführung das Recht aus dem Straßenbaubewilligungsbescheid erloschen sei. Es wäre ein neuerliches straßenrechtliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Die mitbeteiligte Partei habe sich nicht um eine gütliche Einigung bemüht. Die rechtswidrige Einbeziehung von Teilen einer Gemeindestraße in ein landesrechtliches Straßenbaubewilligungsverfahren mache die betroffenen Teile nicht zu einer Landesstraße.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 31. August 2004 in Verbindung mit dem Antrag vom 6. Mai 2008 wie folgt:
"Die in dem von Herrn Dipl.-Ing. H.M. am 1. Oktober 2003 erstellten Grundeinlösungsplan 'B 303 Baulos 'Viendorf-Göllersdorf', km 11,220 - km 13,580, Bauprojekt', rosa, blau und rotbraun gekennzeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 1791/2 (21 m2), 1791/3 (94 m2), 1791/4 (210 m2), 1811/1 (124 m2), 1817 (139 m2), EZ 320, des Grundstückes Nr. 1816/1 (592 m2), EZ 38, und des Grundstückes Nr. 1803/2 (144 m2), EZ 37, alle KG Göllersdorf, sowie des Grundstückes Nr. 781 (574 m2), EZ 141, KG Viendorf,
Eigentümer je zur Hälfte (... Beschwerdeführer...), im Ausmaß von
insgesamt 1898 m2 werden dauerhaft und lastenfrei zugunsten des Landes Niederösterreich enteignet." (Spruchpunkt I.).insgesamt 1898 m2 werden dauerhaft und lastenfrei zugunsten des Landes Niederösterreich enteignet." (Spruchpunkt römisch eins.).
Im Spruchpunkt II. wurde die Höhe der Entschädigung festgesetzt. Im Spruchpunkt III. wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2008 auf Feststellung, ob die von den Beschwerdeführern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, auch die des "Einstellens von Reittieren" auf Grund des ausgeübten Umfanges dem Anwendungsbereich der GewO unterliegen oder nicht, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Höhe der Entschädigung festgesetzt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 26. Oktober 2008 auf Feststellung, ob die von den Beschwerdeführern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, auch die des "Einstellens von Reittieren" auf Grund des ausgeübten Umfanges dem Anwendungsbereich der GewO unterliegen oder nicht, mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die am 13. Mai 2004 erteilte Straßenbaubewilligung sei nicht erloschen. Die rechtskräftige Straßenbewilligung umfasse nicht nur den Ausbau der Landesstraße B 303 von km 11,220 bis km 12,580 auf 3 Spuren, sondern auch die im technischen Bericht und im Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 enthaltenen Straßenanlagen. Die Straßenbewilligung umfasse daher auch den Begleitweg, der sich von der Brücke bei km 12,600 aus gesehen in einen linken Ast (km 12,6 bis km 12,25) und einen rechten Ast (km 12,6 bis km 13,00) teile. Der bisher bestehende Begleitweg (öffentliches Gut der Marktgemeinde Göllersdorf) gehe laut Grundeinlöseplan in der Verbreiterung der Landesstraße auf. Demgemäß habe auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Göllersdorf mit Verordnung vom 15. Juni 2005, kundgemacht am 16. Juni 2005, die Auflassung der nunmehr ehemaligen Gemeindestraße verfügt. Da Begleitwege Nebenfahrbahnen seien, zählten diese zu den Bestandteilen einer Straße (§ 4 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999) und könnten daher - wie auch im Beschwerdefall - Teile einer Landesstraße sein. Die mitbeteiligte Partei habe auf die Ausführung der bewilligten Straße nicht verzichtet. Die Straßenbaubewilligung sei weder durch Baumaßnahmen welcher Art auch immer rechtsunwirksam geworden noch außer Kraft getreten bzw. erloschen. Bestimmungen über die Einhaltung von Ausführungsfristen enthalte das NÖ Straßengesetz 1999 nicht. Der im Straßenbaubewilligungsverfahren zu einem Bestandteil des Bescheides erklärte Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 sei Grundlage der von der mitbeteiligten Partei beantragten beschwerdegegenständlichen Enteignung; es liege im Enteignungsverfahren Identität mit dem Gegenstand im Straßenbaubewilligungsverfahren vor.Begründend führte die belangte Behörde aus, die am 13. Mai 2004 erteilte Straßenbaubewilligung sei nicht erloschen. Die rechtskräftige Straßenbewilligung umfasse nicht nur den Ausbau der Landesstraße B 303 von km 11,220 bis km 12,580 auf 3 Spuren, sondern auch die im technischen Bericht und im Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 enthaltenen Straßenanlagen. Die Straßenbewilligung umfasse daher auch den Begleitweg, der sich von der Brücke bei km 12,600 aus gesehen in einen linken Ast (km 12,6 bis km 12,25) und einen rechten Ast (km 12,6 bis km 13,00) teile. Der bisher bestehende Begleitweg (öffentliches Gut der Marktgemeinde Göllersdorf) gehe laut Grundeinlöseplan in der Verbreiterung der Landesstraße auf. Demgemäß habe auch der Gemeinderat der Marktgemeinde Göllersdorf mit Verordnung vom 15. Juni 2005, kundgemacht am 16. Juni 2005, die Auflassung der nunmehr ehemaligen Gemeindestraße verfügt. Da Begleitwege Nebenfahrbahnen seien, zählten diese zu den Bestandteilen einer Straße (Paragraph 4, Ziffer 2, NÖ Straßengesetz 1999) und könnten daher - wie auch im Beschwerdefall - Teile einer Landesstraße sein. Die mitbeteiligte Partei habe auf die Ausführung der bewilligten Straße nicht verzichtet. Die Straßenbaubewilligung sei weder durch Baumaßnahmen welcher Art auch immer rechtsunwirksam geworden noch außer Kraft getreten bzw. erloschen. Bestimmungen über die Einhaltung von Ausführungsfristen enthalte das NÖ Straßengesetz 1999 nicht. Der im Straßenbaubewilligungsverfahren zu einem Bestandteil des Bescheides erklärte Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003 sei Grundlage der von der mitbeteiligten Partei beantragten beschwerdegegenständlichen Enteignung; es liege im Enteignungsverfahren Identität mit dem Gegenstand im Straßenbaubewilligungsverfahren vor.
Die weiteren Begründungsdarlegungen beziehen sich auf die Höhe der Entschädigung für die enteigneten Grundflächen. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass zuständige Behörde für die beantragte Entscheidung die Bezirkshauptmannschaft als Gebwerbebehörde sei.Die weiteren Begründungsdarlegungen beziehen sich auf die Höhe der Entschädigung für die enteigneten Grundflächen. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass zuständige Behörde für die beantragte Entscheidung die Bezirkshauptmannschaft als Gebwerbebehörde sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerdeführer führen aus, im Zuge der Bau- und Umgestaltungsmaßnahmen im Zeitraum Mai bis Oktober 2005 seien tatsächlich weitere, nicht bewilligte Änderungen des Gesamtprojektes hinsichtlich einiger Böschungen, Bankette, Straßengräben und Anlagen zur Ableitung der anfallenden Wässer vorgenommen worden.
Es liege kein gültiger Straßenbaubewilligungsbescheid vor. Es sei ein bewilligungspflichtiges, aber nicht bewilligtes Projekt verwirklicht worden; daraus ergäbe sich, dass auf die Ausführung des ursprünglich bewilligten Projektes verzichtet worden sei. Von der ursprünglich erteilten Baubewilligung sei nicht Gebrauch gemacht worden.
Das Recht aus dem ursprünglichen Straßenbaubewilligungsbescheid sei wegen Überschreitung einer Ausführungsfrist bereits erloschen.
Das Land Niederösterreich sei nicht berechtigt, einen Antrag auf Enteignung einzubringen. Zuständiger Straßenerhalter sei die Gemeinde Göllersdorf; diese wäre für einen Antrag auf Enteignung zuständig. Für die Verwirklichung des Teilprojektes der Begleitwege sei die Gemeinde Göllersdorf zuständig. Die Begleitwege seien nicht Bestandteile bzw. Nebenanlagen der Landesstraße B 303.
Die Enteignung sei nicht notwendig, weil die zur Enteignung beantragten Flächen nicht unmittelbar für das Teilprojekt "Ausbau der B 303 im eigentlichen Sinn" erforderlich seien. Sämtliche enteigneten Grundflächen seien als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet. Enteignet dürften nur Grundstücke mit der Widmung "Verkehrsflächen" werden. Die Enteignung sei somit nicht zulässig.
Die enteigneten Flächen hätten auch im gütlichen Wege beschafft werden können. In diesem Zusammenhang tragen die Beschwerdeführer vor, dass keine richtige Bewertung ihrer Grundflächen durch die Sachverständigen erfolgt sei, weshalb es zu keiner Einigung gekommen sei. Das Wertermittlungsverfahren sei mangelhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführer auf den von der Enteignung betroffenen Grundstücken eine gewerbliche Tätigkeit ausüben und eine gewerbliche Betriebsanlage betreiben. Die auf den von der Enteignung betroffenen Grundstücken bestehenden Baulichkeiten seien nicht konsenslos errichtet worden.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerdeführer ergänzten ihre Beschwerde mehrfach. In seinem Schriftsatz vom 7. Juni 2009 führte der Erstbeschwerdeführer aus, das NÖ Straßengesetz 1999 sei verfassungswidrig, weil das Gesetz keine Ausführungsfristen kenne, bei der Auflassung von Straßen keine Anrainerrechte berücksichtigt würden, das Enteignungsverfahren kein Berufungsverfahren und keine Kundmachungsverpflichtung vorsehe, keine öffentliche Verhandlung und keinen Kostenersatz vorschreibe; er regte an, der Verwaltungsgerichtshof möge die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Straßengesetzes 1999 (in der Folge StrG) sind im Beschwerdefall von Bedeutung:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Straßen: Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;
2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):
unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen und Bankette,
bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,
im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z.B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z.B. Leiteinrichtungen) dienen;
...
6. Straßenerhalter: das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;
...
§ 5 Paragraph 5
Landesstraßen
zu Landesstraßen zu erklären, überdies
deren Verlauf zu beschreiben und
bei deren Ausführung als Naturstraßen sie als solche zu
bezeichnen.
Zusätzliche Bezeichnungen (z.B. Numerierung, Funktionsstufe)
dürfen beigefügt werden.
...
§ 11 Paragraph 11
Enteignung
für den Bau, die Umlegung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder
zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße nach den §§ 5 und 6. zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach Paragraph 7, in eine öffentliche Straße nach den Paragraphen 5 und 6,
...
§ 14 Paragraph 14
Verpflichtungen der Grundeigentümer
Baupläne verfassen,
Vermessungsarbeiten und Bodenuntersuchungen durchführen können.
1. sein Grundstück während Straßenbauarbeiten und Erhaltungsmaßnahmen vorübergehend in Anspruch genommen wird, soferne
das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und
wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,
2. auf seinem Grundstück Schneezäune aufgestellt oder andere Vorkehrungen getroffen werden, um Schneeverwehungen, Lawinenabgänge oder Steinschläge hintanzuhalten, und
3. auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.
..."
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es läge gar keine die Zuständigkeit der belangten Behörde begründende Landesstraße vor, ist auszuführen:
Die Bundesstraße B 303 (Weinviertler Straße) war im Verzeichnis 3 Bundesstraßen B des Bundesstraßengesetzes 1971 eingetragen (siehe BGBl. I Nr. 182/1999). Sie wurde gemäßDie Bundesstraße B 303 (Weinviertler Straße) war im Verzeichnis 3 Bundesstraßen B des Bundesstraßengesetzes 1971 eingetragen (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 1999,). Sie wurde gemäß
Artikel 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, als Bundesstraße aufgelöst. Gemäß § 4 dieses Gesetzes ging das Eigentum an dieser Straße auf das Land Niederösterreich über und ist im NÖ Landesstraßenverzeichnis LGBl. 8500/99-6 eingetragen.Artikel 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, als Bundesstraße aufgelöst. Gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes ging das Eigentum an dieser Straße auf das Land Niederösterreich über und ist im NÖ Landesstraßenverzeichnis LGBl. 8500/99-6 eingetragen.
Für die belangte Behörde war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Für den Verwaltungsgerichtshof ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A).Für die belangte Behörde war die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich. Für den Verwaltungsgerichtshof ist bei Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls dieser Zeitpunkt maßgeblich vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315/A).
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Dezember 2008 war die mit Übereinkommen des Bundes und des Landes Niederösterreich vom 24. Jänner 2008 vereinbarte Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3, kundgemacht mit BGBl. II Nr. 249/2009, noch nicht wirksam, weil noch keine Bemautung stattfand (vgl. den zweiten Satz der Kundmachung). Dieser Teil der B 303 (bzw. nunmehr S 3) ist erstmals in der Mautordnung Version 23, gültig ab 1. Dezember 2009, enthalten. Ob die Bemautung schon seit 1. August 2009 erfolgt, wie auf der Website der ASFINAG ersichtlich, spielt in Anbetracht des Zeitpunktes der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides keine Rolle. Die belangte Behörde war daher gemäß § 11 Abs. 3 StrG zur Entscheidung über die vom zuständigen Straßenerhalter Land Niederösterreich beantragte Enteignung zuständig.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 1. Dezember 2008 war die mit Übereinkommen des Bundes und des Landes Niederösterreich vom 24. Jänner 2008 vereinbarte Übernahme eines Teiles der Landesstraße B 303 Weinviertler Straße als Bundesstraße S 3, kundgemacht mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2009,, noch nicht wirksam, weil noch keine Bemautung stattfand vergleiche , den zweiten Satz der Kundmachung). Dieser Teil der B 303 (bzw. nunmehr S 3) ist erstmals in der Mautordnung Version 23, gültig ab 1. Dezember 2009, enthalten. Ob die Bemautung schon seit 1. August 2009 erfolgt, wie auf der Website der ASFINAG ersichtlich, spielt in Anbetracht des Zeitpunktes der Bescheiderlassung des angefochtenen Bescheides keine Rolle. Die belangte Behörde war daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, StrG zur Entscheidung über die vom zuständigen Straßenerhalter Land Niederösterreich beantragte Enteignung zuständig.
Verfehlt ist auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, die Gemeinde Göllersdorf sei bezüglich der Begleitwege zuständiger Straßenerhalter, das mitbeteiligte Land Niederösterreich sei daher nicht antragslegitimiert. Nach § 4 Z. 1 StrG sind Straßen Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen. Begleitwege der hier zu beurteilenden Art, die einer Nebenfahrbahn der Straße entsprechen, dienen unmittelbar dem Verkehr und sind somit zweifelsfrei Bestandteil der Straße. Da die B 303 gemäß § 5 Abs. 1 LStRG zur Landesstraße erklärt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass das Land Niederösterreich Straßenerhalter derselben ist. Das mitbeteiligte Land war daher auch diesbezüglich zur Antragstellung im Beschwerdefall legitimiert (§ 11 Abs. 1 StrG).Verfehlt ist auch die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, die Gemeinde Göllersdorf sei bezüglich der Begleitwege zuständiger Straßenerhalter, das mitbeteiligte Land Niederösterreich sei daher nicht antragslegitimiert. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, StrG sind Straßen Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen. Begleitwege der hier zu beurteilenden Art, die einer Nebenfahrbahn der Straße entsprechen, dienen unmittelbar dem Verkehr und sind somit zweifelsfrei Bestandteil der Straße. Da die B 303 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, LStRG zur Landesstraße erklärt worden ist, bestehen keine Zweifel, dass das Land Niederösterreich Straßenerhalter derselben ist. Das mitbeteiligte Land war daher auch diesbezüglich zur Antragstellung im Beschwerdefall legitimiert (Paragraph 11, Absatz eins, StrG).
Bestandteil des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Mai 2004 ist der Grundeinlöseplan vom 1. Oktober 2003. Die mit dem angefochtenen Bescheid enteigneten Grundstücksflächen der Beschwerdeführer sind jene in diesem Grundeinlöseplan bezeichneten Flächen, die für die Errichtung der bewilligten Straße auf Grund des genannten Straßenbaubewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn benötigt werden. Andere Flächen der Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid nicht enteignet.
Schon im Vorerkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0193, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist.
Die in diesem Zusammenhang unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu fordernde Identität des bewilligten Projekts mit dem Gegenstand der Enteignung ist im Beschwerdefall nunmehr gegeben.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, es liege kein Straßenbaubewilligungsbescheid vor, ist weder durch die unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch durch die Aktenlage gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die mitbeteiligte Partei auf die Ausführung des ursprünglich bewilligten Projektes verzichtet hätte, fehlen. Die mitbeteiligte Partei hat keine diesbezüglich Erklärung abgegeben. Insoweit die Beschwerdeführer einen Verzicht der mitbeteiligten Partei auf die Ausführung des bewilligten Straßenbauvorhabens daraus abzuleiten versuchen, dass im Bereich ihrer enteigneten Grundstücksflächen von der Straßenbaubewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie bis zur Enteignung ihrer Grundstücke Eigentümer derselben waren. Grundeigentümer sind aber nur im Rahmen des § 14 StrG verpflichtet, Straßenbauarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.Die Behauptung der Beschwerdeführer, es liege kein Straßenbaubewilligungsbescheid vor, ist weder durch die unbedenklichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch durch die Aktenlage gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die mitbeteiligte Partei auf die Ausführung des ursprünglich bewilligten Projektes verzichtet hätte, fehlen. Die mitbeteiligte Partei hat keine diesbezüglich Erklärung abgegeben. Insoweit die Beschwerdeführer einen Verzicht der mitbeteiligten Partei auf die Ausführung des bewilligten Straßenbauvorhabens daraus abzuleiten versuchen, dass im Bereich ihrer enteigneten Grundstücksflächen von der Straßenbaubewilligung kein Gebrauch gemacht worden sei, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie bis zur Enteignung ihrer Grundstücke Eigentümer derselben waren. Grundeigentümer sind aber nur im Rahmen des Paragraph 14, StrG verpflichtet, Straßenbauarbeiten auf ihren Grundstücken zu dulden.
Das StrG sieht keine Ausführungsfristen vor. Dass bis zur Entscheidung der belangten Behörde der die Enteignung rechtfertigende Zweck weggefallen wäre und die bewilligte Straße nicht mehr hätte verwirklicht werden sollen, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen und dem seit der Straßenbaubewilligung verstrichenen Zeitraum nicht zu erkennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0141, insbesondere zu den Voraussetzungen der Rückgängigmachung der Enteignung).Das StrG sieht keine Ausführungsfristen vor. Dass bis zur Entscheidung der belangten Behörde der die Enteignung rechtfertigende Zweck weggefallen wäre und die bewilligte Straße nicht mehr hätte verwirklicht werden sollen, ist nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen und dem seit der Straßenbaubewilligung verstrichenen Zeitraum nicht zu erkennen vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0141, insbesondere zu den Voraussetzungen der Rückgängigmachung der Enteignung).
Wie bereits ausgeführt, ist Grundlage des angefochtenen Enteignungsbescheides der Straßenbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Mai 2004. Durch diesen steht fest, dass die betroffenen Grundstücksflächen für die Errichtung der rechtskräftig bewilligten Straße notwendig sind. Ob diese Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan als "Verkehrsflächen" gewidmet sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Festlegung einer Straßentrasse der überörtlichen Planung zuzurechnen ist (§ 1 Abs. 1 Z. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 1976-NÖ ROG). Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Landesstraßen darf durch den Flächenwidmungsplan nicht beeinträchtigt werden (§ 14 Abs. 2 Z. 6 NÖ ROG). Im Flächenwidmungsplan sind daher Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht, nur kenntlich zu machen (§ 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ ROG). Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die gegenständliche Landesstraße seit April 2002 im NÖ Landesstraßenverzeichnis aufscheint und der Verlauf dieser Straße verordnet ist (siehe LGBl. 8500/99-6).Wie bereits ausgeführt, ist Grundlage des angefochtenen Enteignungsbescheides der Straßenbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 13. Mai 2004. Durch diesen steht fest, dass die betroffenen Grundstücksflächen für die Errichtung der rechtskräftig bewilligten Straße notwendig sind. Ob diese Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan als "Verkehrsflächen" gewidmet sind, ist nicht von entscheidender Bedeutung, weil die Festlegung einer Straßentrasse der überörtlichen Planung zuzurechnen ist (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Raumordnungsgesetz 1976-NÖ ROG). Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Landesstraßen darf durch den Flächenwidmungsplan nicht beeinträchtigt werden (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ ROG). Im Flächenwidmungsplan sind daher Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht, nur kenntlich zu machen (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ ROG). Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die gegenständliche Landesstraße seit April 2002 im NÖ Landesstraßenverzeichnis aufscheint und der Verlauf dieser Straße verordnet ist (siehe LGBl. 8500/99-6).
Mit ihrem Vorbringen, die enteigneten Grundflächen hätten auch im gütlichen Wege beschafft werden können, entfernen sich die Beschwerdeführer von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens. Ihr Hinweis in der Beschwerde, zwischen den Parteien bestünden Unstimmigkeiten bei der Frage der Bewertung der Grundstücke, bestätigt vielmehr die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustande gekommen ist.
Insoweit die Beschwerdeführer die Ergebnisse des Wertermittlungsverfahrens der belangten Behörde rügen, wenden sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer auf § 11 Abs. 5 StrG zu verweisen. Demnach kann binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstück zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Enteignungsentschädigung daher nicht zuständig, weshalb insoweit die Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen war.Insoweit die Beschwerdeführer die Ergebnisse des Wertermittlungsverfahrens der belangten Behörde rügen, wenden sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer auf Paragraph 11, Absatz 5, StrG zu verweisen. Demnach kann binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Bezirksgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstück zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Enteignungsentschädigung daher nicht zuständig, weshalb insoweit die Beschwerde gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen war.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des NÖ Straßengesetzes 1999. Im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren nach § 11 StrG ausschließlich die Kostenregelung des § 74 Abs. 1 AVG Anwendung findet und dass gegen diese Rechtslage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dem Gesetzgeber bleibt bei der Regelung einer Materie auch die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird (VfSlg. 18.281). Dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0141). Es bestehen daher auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StrG, weil dieses keine Ausführungsfristen enthält. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 3 StrG vor Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des NÖ Straßengesetzes 1999. Im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0172, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren nach Paragraph 11, StrG ausschließlich die Kostenregelung des Paragraph 74, Absatz eins, AVG Anwendung findet und dass gegen diese Rechtslage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dem Gesetzgeber bleibt bei der Regelung einer Materie auch die Entscheidung überlassen, ob ein administrativer Instanzenzug überhaupt eingerichtet wird (VfSlg. 18.281). Dem durch Artikel 5, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht ist von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0141). Es bestehen daher auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StrG, weil dieses keine Ausführungsfristen enthält. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, StrG vor Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. Februar 2010
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050266.X00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011