Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der T N in W, geboren 1969, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. März 2006, Zl. 239.481/0-VII/20/03, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der T N in W, geboren 1969, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. März 2006, Zl. 239.481/0-VII/20/03, betreffend Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 21. Juni 2003 in das Bundesgebiet und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
Mit dem nur in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. März 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), und erteilte ihr gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit dem nur in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. März 2006 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und erteilte ihr gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen die Asylentscheidung erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde die Kopie eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2008, mit dem der Beschwerdeführerin aufgrund eines (weiteren) Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen die Asylentscheidung erhobene Beschwerde und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde die Kopie eines Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Juli 2008, mit dem der Beschwerdeführerin aufgrund eines (weiteren) Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 24. November 2008 dahin Stellung, dass die Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid vom 2. Juli 2008 - wenn auch nicht im formellen Sinn durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides - klaglos gestellt sei.
Mit der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hat die Beschwerdeführerin - wenn auch aufgrund eines Folgeantrages - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihr mit dem der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0678, vom 7. Mai 2008, Zlen. 2006/19/1080 bis 1083, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0464, mwN).Mit der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten hat die Beschwerdeführerin - wenn auch aufgrund eines Folgeantrages - jene Rechtsstellung erlangt, die von ihr mit dem der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liegenden Asylantrag angestrebt worden ist, weshalb ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung darüber nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0678, vom 7. Mai 2008, Zlen. 2006/19/1080 bis 1083, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2005/20/0464, mwN).
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg - eine formelle Klaglosstellung iSd § 56 VwGG ist nicht erfolgt (vgl. dazu den zitierten Beschluss vom 17. September 2008) -, ist dies gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, zu behandeln, zumal der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre. Angesichts der getroffenen Feststellungen zur Situation in Tschetschenien sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin (im Jahr 2003 vor der Ausreise) bereits einmal wegen der Nicht-Befolgung einer Ladung zur (russischen) Kommandantur in Grosny von russischen Söldnern festzunehmen versucht und dabei misshandelt wurde, lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine ihr drohende asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg - eine formelle Klaglosstellung iSd Paragraph 56, VwGG ist nicht erfolgt vergleiche , dazu den zitierten Beschluss vom 17. September 2008) -, ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei im Sinne der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, zu behandeln, zumal der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre. Angesichts der getroffenen Feststellungen zur Situation in Tschetschenien sowie dazu, dass die Beschwerdeführerin (im Jahr 2003 vor der Ausreise) bereits einmal wegen der Nicht-Befolgung einer Ladung zur (russischen) Kommandantur in Grosny von russischen Söldnern festzunehmen versucht und dabei misshandelt wurde, lässt der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine ihr drohende asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
Wien, am 24. Februar 2010
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008231233.X00Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010