TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2009/21/0254

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §73 Abs2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 24. Februar 2009, Zl. 311.890/5-III/4/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer reiste im September 1998 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, über den rechtskräftig negativ entschieden wurde. In der Folge (Dezember 2002) wurde ihm eine bis 13. Dezember 2005 gültige Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 2007 wies der Magistrat der Stadt Linz, gestützt auf die §§ 72 und 73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 "auf Erteilung einer Bewilligung ... mit dem Zweck 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' aus humanitären Gründen" (so der Bescheidspruch wörtlich) zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2009 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung nach § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, da lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a. ausgesprochen, dass die erwähnte Bestimmung bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte.Mit Bescheid vom 22. Jänner 2007 wies der Magistrat der Stadt Linz, gestützt auf die Paragraphen 72, und 73 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 2006 "auf Erteilung einer Bewilligung ... mit dem Zweck 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' aus humanitären Gründen" (so der Bescheidspruch wörtlich) zurück. Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2009 ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Antragstellung nach Paragraph 73, Absatz 2, NAG nicht zulässig sei, da lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden könne. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2008, G 246, 247/07 u.a. ausgesprochen, dass die erwähnte Bestimmung bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der im Zeitpunkt seiner Erlassung (Februar 2009) geltenden Rechtslage zu überprüfen hat.

Der Beschwerdeführer tritt der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, dass sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen auf Basis des § 73 Abs. 2 NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung (vor seiner Änderung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) nicht zulässig gewesen sei, nicht entgegen (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583). Er macht jedoch der Sache nach geltend, bei dem zurückgewiesenen Antrag habe es sich nur um einen "Zusatzantrag" gehandelt; sein zulässiger "Hauptantrag", der im Übrigen als Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 2 iVm Abs. 4 NAG zu werten gewesen wäre, sei dagegen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.Der Beschwerdeführer tritt der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, dass sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen auf Basis des Paragraph 73, Absatz 2, NAG in der hier maßgeblichen Stammfassung (vor seiner Änderung mit der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) nicht zulässig gewesen sei, nicht entgegen vergleiche , zum Ganzen zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2008/21/0583). Er macht jedoch der Sache nach geltend, bei dem zurückgewiesenen Antrag habe es sich nur um einen "Zusatzantrag" gehandelt; sein zulässiger "Hauptantrag", der im Übrigen als Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, NAG zu werten gewesen wäre, sei dagegen von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.

Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass nicht offen gelegt wird, worauf der "Hauptantrag" gerichtet gewesen sein soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar zunächst schlichtweg - auf dem für einen Antrag nach § 44 NAG vorgesehenen Formular - den "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt" gestellt, wobei das Feld "Erstantrag" (und nicht "Verlängerungsantrag") angekreuzt wurde. Er hat aber auch einen "Fragebogen" bezüglich "Antragstellung auf humanitäre Niederlassungsbewilligung" ausgefüllt und in der Folge nach Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückzuweisen und dass eine Erteilung von Amts wegen nicht in Betracht komme, durch seinen Vertreter (den nunmehrigen Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) in einer Stellungnahme ersucht, "den Sachverhalt nochmals zu prüfen und den humanitären Aufenthaltstitel wie beantragt zu erteilen". Dem ausdrücklich auf die §§ 72 und 73 NAG gestützten erstinstanzlichen Bescheid hielt er in seiner Berufung überdies nur entgegen, dass sehr wohl humanitäre Gründe vorlägen; schließlich stellte er den Berufungsantrag, die belangte Behörde möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde.Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, dass nicht offen gelegt wird, worauf der "Hauptantrag" gerichtet gewesen sein soll. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zwar zunächst schlichtweg - auf dem für einen Antrag nach Paragraph 44, NAG vorgesehenen Formular - den "Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für beschränkt" gestellt, wobei das Feld "Erstantrag" (und nicht "Verlängerungsantrag") angekreuzt wurde. Er hat aber auch einen "Fragebogen" bezüglich "Antragstellung auf humanitäre Niederlassungsbewilligung" ausgefüllt und in der Folge nach Mitteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zurückzuweisen und dass eine Erteilung von Amts wegen nicht in Betracht komme, durch seinen Vertreter (den nunmehrigen Vertreter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) in einer Stellungnahme ersucht, "den Sachverhalt nochmals zu prüfen und den humanitären Aufenthaltstitel wie beantragt zu erteilen". Dem ausdrücklich auf die Paragraphen 72, und 73 NAG gestützten erstinstanzlichen Bescheid hielt er in seiner Berufung überdies nur entgegen, dass sehr wohl humanitäre Gründe vorlägen; schließlich stellte er den Berufungsantrag, die belangte Behörde möge den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen nicht zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt werde.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis lediglich von der Existenz eines - wenngleich unzulässigen - Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ausging, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach anderen - im Verwaltungsverfahren nie angesprochenen (vgl. § 19 Abs. 2 NAG) - Bestimmungen (etwa nach § 44 NAG) auch nur annähernd erfülle. Erweist sich damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend, so war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis lediglich von der Existenz eines - wenngleich unzulässigen - Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen ausging, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach anderen - im Verwaltungsverfahren nie angesprochenen vergleiche , Paragraph 19, Absatz 2, NAG) - Bestimmungen (etwa nach Paragraph 44, NAG) auch nur annähernd erfülle. Erweist sich damit das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend, so war seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Februar 2010

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210254.X00

Im RIS seit

31.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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