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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §879;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H I in W, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 2008, Zl. UVS- 07/A/57/10294/2007-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H römisch eins in W, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. März 2008, Zl. UVS- 07/A/57/10294/2007-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H.-Baugesellschaft mbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W. vom 27. Februar bis 8. März 2006 auf der Baustelle in H. vier näher bezeichnete polnische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H.-Baugesellschaft mbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit Sitz in W. vom 27. Februar bis 8. März 2006 auf der Baustelle in H. vier näher bezeichnete polnische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch vier Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 6.300,--, zusammen EUR 25.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche vier Tage fünf Stunden, zusammen sechs Wochen zwei Tage 20 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe hiedurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 6.300,--, zusammen EUR 25.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche vier Tage fünf Stunden, zusammen sechs Wochen zwei Tage 20 Stunden) verhängt.
Ihre Begründung des angefochtenen Bescheides stützte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und neben Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen (sowie Wiedergabe der in der Berufungsverhandlung erfolgten Angaben der einvernommenen Personen) im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):
"Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der H.-GmbH, die ihren Sitz in W. hat.
Die vier im Straferkenntnis angeführten Ausländer haben in
dem dort genannten Zeitraum auf der Baustelle in E. ... im Auftrag
der H.-GmbH Spachtelarbeiten durchgeführt. Dafür war eine pauschale Entlohnung vereinbart. Die tägliche Arbeitszeit betrug neun Stunden. Die Ausländer erhielten die Arbeitsanweisungen vo(m Beschwerdeführer). Herr S., ein Mitarbeiter der H.-GmbH, hat die Arbeiten der Ausländer regelmäßig kontrolliert. Für die Beschäftigung der Ausländer haben keine arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen vorgelegen.
Diese Feststellungen stützen sich auf die Anzeige, die der Anzeige beigelegten Personenblätter, den Firmenbuchauszug sowie die Aussagen der Zeugen S., A. und O. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Zeuge S. hat angegeben, dass er als Vorarbeiter der H.- GmbH mit den vier Polen gemeinsam vereinbart habe, welche Arbeiten sie um welchen Preis zu machen haben. Schriftliche Werkverträge wurden mit den vier Polen nicht abgeschlossen. Auch Besprechungen mit den einzelnen Polen über getrennte Arbeitsbereiche hat es demnach nicht gegeben. Das haben auch die Zeugen A. und O. bestätigt. Vielmehr haben die vier Polen gemeinsam die Spachtelarbeiten durchgeführt. Als Vorarbeiter der H.-GmbH hat Herr S. nach seinen Angaben regelmäßig auf der Baustelle den Arbeitsfortschritt sowie die Qualität der Arbeiten kontrolliert und dem (Beschwerdeführer) darüber berichtet. Die Zeugen A. und O. haben angegeben, dass sie Weisungen etwa auch per Telefon vom (Beschwerdeführer) erhalten haben. Die Bezahlung ist nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen pauschal vereinbart worden, die vier Polen haben sich den Betrag in der Folge aufgeteilt und getrennt Rechnungen gelegt. Die tägliche Arbeitszeit hat 9 Stunden betragen. Die Zeugen A. und O. haben angegeben, bereits seit Februar 2006 für die H.-GmbH Spachtelarbeiten durchgeführt zu haben.
Die für die rechtliche Qualifizierung als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wesentlichen Umstände, wie Weisungsgebundenheit der Ausländer gegenüber dem (Beschwerdeführer) sowie einem Mitarbeiter der H.-GmbH, die tägliche Arbeitszeit von neun Stunden sowie die Tatsache, dass die vier Polen jeweils kein konkret abgrenzbares Werk hergestellt haben, sondern gemeinsam diese Arbeiten durchgeführt haben, ergeben sich unzweifelhaft aus den genannten Beweismitteln. Das vom Vertreter des (Beschwerdeführers) in der Berufung sowie in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, die Ausländer wären im Rahmen von (mündlich abgeschlossenen) Werkverträgen tätig gewesen, blieb hingegen gänzlich unbewiesen."
Unter Zugrundelegung dessen wertete die belangte Behörde die verrichteten Tätigkeiten der Ausländer als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen und legte im Weiteren - ausgehend vom schuldhaften Verstoß des Beschwerdeführers gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG - ihre Strafbemessungsgründe dar.Unter Zugrundelegung dessen wertete die belangte Behörde die verrichteten Tätigkeiten der Ausländer als Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, AuslBG für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen und legte im Weiteren - ausgehend vom schuldhaften Verstoß des Beschwerdeführers gegen die inkriminierte Bestimmung des AuslBG - ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf Paragraph 879, ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2000/09/0190, mwN).
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2002/09/0187).
Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).Ein Werkvertrag liegt nach ständiger hg. Rechtsprechung vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen. Das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0003, mwN).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Rechtsrüge, dass die Polen auf Werkvertragsbasis tätig gewesen seien. Dazu bringt er zusammengefasst vor, die von der belangten Behörde aufgezählten Kriterien, die für eine Arbeitnehmerähnlichkeit sprächen, seien von ihr unrichtig bzw. mangelhaft festgestellt und gewichtet worden. Neben unrichtiger Beweiswürdigung macht er auch Begründungsmängel geltend und moniert, dass ein Teil der beantragten Zeugen nicht einvernommen worden sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung nachvollziehbar dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel sie zu den gegenständlichen Feststellungen (wie insbesondere zu den Beschäftigungsmerkmalen) gelangt ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, stellt er nur eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, allenfalls auch schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002).Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen versucht, stellt er nur eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, allenfalls auch schlüssige Beweiswürdigung zu setzen vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0002).
Auch mit seinem Einwand, "ein Teil der beantragten Zeugen" sei von der belangten Behörde nicht einvernommen worden, kann der Beschwerdeführer - insofern dies auf die zwei Polen B. und M. sowie einen informierten Vertreter der P.-GmbH bezogen gesehen werden kann - keinen Verfahrensfehler aufzeigen, zumal er die Relevanz der Einvernahmen dieser Personen für den Verfahrensausgang nicht darzulegen vermag. Zum Zeugen M. ist überdies festzuhalten, dass sich aus den Verwaltungsakten ergibt, dass M. als Ergebnis der Erhebungen der belangten Behörde keine aufrechte Meldeadresse in Österreich aufgewiesen hat und der daraufhin an den Beschwerdeführervertreter gerichteten Aufforderung, (auch) zu diesem beantragten Zeugen eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben, bzw. in weiterer Folge, diesen zur Berufungsverhandlung stellig zu machen, nicht nachgekommen wurde. Auch deshalb bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde ihre relevanten Feststellungen auf die Angaben der in der Berufungsverhandlung erschienenen und einvernommenen Zeugen, nämlich insbesondere die Polen A. und O. sowie den Vorarbeiter S., gründet.
Des Weiteren hat die belangte Behörde neben ihren nachvollziehbaren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für eine rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und ihrer klaren rechtlichen Subsumtion das Vorliegen des inkriminierten Tatbestandes bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält (vgl. zu den Erfordernissen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106).Des Weiteren hat die belangte Behörde neben ihren nachvollziehbaren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für eine rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und ihrer klaren rechtlichen Subsumtion das Vorliegen des inkriminierten Tatbestandes bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält vergleiche , zu den Erfordernissen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war auch der Rechtsrüge der Erfolg zu versagen, da sich für die Beurteilung nach dem erwähnten "beweglichen System" aus der schlüssig dargelegten Gesamtbetrachtung der belangten Behörde angesichts der aufgezeigten relevanten Umstände - wie insbesondere, dass keine schriftlichen Werkverträge mit den Polen abgeschlossen wurden und es keine Besprechungen über getrennte Arbeitsbereiche (und somit keine Unterscheidbarkeit der Leistungen) gegeben hat, sowie der Kontrolle durch den Vorarbeiter der H.-GmbH und auf Grund der planmäßigen Eingliederung der Ausländer in die auf der Baustelle durchzuführenden einfachsten manuellen Tätigkeiten (Verspachtelungsarbeiten) - ausreichende Kriterien für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit hinsichtlich der genannten Ausländer ergeben.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie die hier vorliegenden Verspachtelungsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie die hier vorliegenden Verspachtelungsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).
Gegen die Strafbemessung wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht; beim Verwaltungsgerichtshof sind (insbesondere vor dem Hintergrund der aufgezeigten vier rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nach dem AuslBG) keine Bedenken bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit entstanden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. Februar 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090215.X00Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010