Index
E3R E07204030;Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des D R in F, D, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Mai 2009, Zl. UVS- 1-379/E5-2009, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug am 15. Juli 2008, um 13.53 Uhr an einem bestimmten Ort gelenkt worden sei, bzw. jene Person nicht benannt, welche diese Auskunft erteilen hätte können.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen; über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 636,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 318 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen; über ihn wurde gemäß Paragraph 134, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 636,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 318 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. September 2009, Zl. B 957/09, abgelehnt und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 21. September 2009, Zl. B 957/09, abgelehnt und sie in der Folge gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Über die im vorliegenden Verfahren ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf § 2 VStG die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich von der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes zitierten hg. Rechtsprechung abgegangen ist).Soweit der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf Paragraph 2, VStG die Auffassung vertritt, der Tatort der vorliegenden Verwaltungsübertretung liege nicht im Inland, ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach der Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG der Ort ist, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich von der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsstandpunktes zitierten hg. Rechtsprechung abgegangen ist).
Der Beschwerdeführer rügt auch die Nichtdurchführung einer Berufungsverhandlung durch die belangte Behörde. Dies führt zum Erfolg der Beschwerde:
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise): Paragraph 51 e, Absatz eins bis 5 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet (auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der Antrag der Partei oder Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. ...
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
..."
Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch im Beschwerdefall vor.Die belangte Behörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch im Beschwerdefall vor.
Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung mit näherer Begründung auch vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, sodass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2001/03/0354).Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung mit näherer Begründung auch vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, sodass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen ist vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2001/03/0354).
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das auf den zusätzlichen Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung und war daher abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2010
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020359.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010