TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/18 2008/22/0411

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Veröffentlicht am 18.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
AuslBG §1 Abs2 litm;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der D, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. April 2007, Zl. 315.527/2- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den von der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, am 27. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den von der Beschwerdeführerin, einer bosnischen Staatsangehörigen, am 27. Dezember 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 12. November 2005 in Bosnien einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. In der Folge sei sie mittels Visum D, gültig bis 22. März 2006, nach Österreich eingereist und sei seither bei ihrem Ehegatten an einer näher genannten Adresse aufhältig.

Unter Hinweis auf die § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG iVm § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ergebe sich, dass für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.091,14 zu Verfügung stehen müsse. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge laut Aktenlage über ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 771,85.Unter Hinweis auf die Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ergebe sich, dass für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.091,14 zu Verfügung stehen müsse. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfüge laut Aktenlage über ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 771,85.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass sie seit 9. März 2006 einer Erwerbstätigkeit nachgehe und nunmehr über ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 1.145,-- verfüge. Diesbezüglich werde bemerkt, dass sie einer illegalen Beschäftigung nachgehe, weil sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfüge, und somit ihr Einkommen im Verfahren nicht berücksichtigt werden könne.

Das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 771,85 sei jedoch für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar nicht ausreichend, weshalb die belangte Behörde von der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Abstand habe nehmen müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde.

Die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger durchaus private Interessen an einem Aufenthalt in der Republik Österreich habe. Die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.Die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger durchaus private Interessen an einem Aufenthalt in der Republik Österreich habe. Die Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin mit den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.

Die Beschwerdeführerin erfülle auch nicht die in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) festgesetzten Voraussetzungen und könne daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid im Blick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 zu überprüfen ist.Eingangs ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid im Blick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, zu überprüfen ist.

Nach § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG (dabei handelt es sich um Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen.Nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NAG (dabei handelt es sich um Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen.

Der - im 1. Teil des NAG enthaltenen - § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG lautet:Der - im 1. Teil des NAG enthaltenen - Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG lautet:

"§ 11. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,...

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

...

  1. (5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen."

    Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde hätte das Familieneinkommen nicht richtig berechnet. Hätte sie dem Monatslohn von EUR 817,-- netto die Sonderzahlungen hinzugerechnet, hätte dies ein vorläufiges Monatsnettoeinkommen von EUR 953,-- ergeben. Darüber hinaus habe sie weder die Trinkgelder als Kellner von rund EUR 300,-- monatlich noch den Wert des Sachbezuges (Getränk und ein Essen) berücksichtigt. Naturalleistungen, Trinkgelder und Sonderzahlungen seien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Somit ergebe sich ein Familieneinkommen von rund EUR 1.300,-- netto monatlich.

    Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin einerseits ergibt, dass dieser EUR 815,-- brutto sowie Trinkgelder in Höhe von EUR 27,90 monatlich ins Verdienen bringt. Dies ergibt nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer einen Nettobetrag von EUR 661,59. Diesem Betrag hat die belangte Behörde zutreffend die Sonderzahlungen hinzugerechnet und somit einen durchschnittlichen Nettobetrag von EUR 771,85 ermittelt. Soweit die Beschwerde andererseits auf Trinkgelder in der Höhe von EUR 300,-- monatlich sowie einen Sachbezug verweist, unterliegt dieses Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG), und hat somit außer Betracht zu bleiben.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Lohnabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin einerseits ergibt, dass dieser EUR 815,-- brutto sowie Trinkgelder in Höhe von EUR 27,90 monatlich ins Verdienen bringt. Dies ergibt nach Abzug des Sozialversicherungsbeitrages und der Lohnsteuer einen Nettobetrag von EUR 661,59. Diesem Betrag hat die belangte Behörde zutreffend die Sonderzahlungen hinzugerechnet und somit einen durchschnittlichen Nettobetrag von EUR 771,85 ermittelt. Soweit die Beschwerde andererseits auf Trinkgelder in der Höhe von EUR 300,-- monatlich sowie einen Sachbezug verweist, unterliegt dieses Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot vergleiche , Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), und hat somit außer Betracht zu bleiben.

    Dennoch ist die Beschwerde berechtigt.

    Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist nämlich jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659, betreffend die Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs. 1 ASVG). Bereits in der Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei berufstätig und beziehe von einem näher genannten Unternehmen ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.145,--. Da der Beschwerdeführerin mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. m Ausländerbeschäftigungsgesetz (i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005) nicht versagt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0102), sie bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob sie diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist dabei ohne Belang. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreite und somit die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG fehle, hat die belangte Behörde nicht ausgeführt.Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist nämlich jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0659, betreffend die Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG). Bereits in der Berufung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei berufstätig und beziehe von einem näher genannten Unternehmen ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.145,--. Da der Beschwerdeführerin mit dem von ihr begehrten Aufenthaltstitel nach dem NAG die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,) nicht versagt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0102), sie bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein wird, hätte die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel berücksichtigen müssen. Ob sie diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, ist dabei ohne Belang. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreite und somit die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG fehle, hat die belangte Behörde nicht ausgeführt.

    Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (sekundärer Verfahrensmangel), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (sekundärer Verfahrensmangel), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass den öffentlichen gegenüber den privaten Interessen im Hinblick auf vermeintlich nicht ausreichende Unterhaltsmittel "absolute Priorität" einzuräumen sei (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0102, mwN).Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass den öffentlichen gegenüber den privaten Interessen im Hinblick auf vermeintlich nicht ausreichende Unterhaltsmittel "absolute Priorität" einzuräumen sei vergleiche , dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0102, mwN).

    Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 18. März 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220411.X00

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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