Index
32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1994 §3a Abs10 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch die Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 20. September 2007, Zl. RV/0515-K/06, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die den Feststellungen einer Außenprüfung folgenden Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Streitjahre als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, der Prüfer habe in der Niederschrift über die Schlussbesprechung - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe eine Kommunikationspartnervermittlung auf internationaler Basis und bediene sich dabei einer Internet-Plattform (Homepage). Der Beschwerdeführer sei ausschließlicher Betreiber dieses Internet-Auftrittes, auf welchem das gesamte Leistungsangebot des Unternehmens dargestellt werde und der Kunde die Gelegenheit habe, die angebotenen Leistungen entsprechend zu konsumieren. Das Leistungsangebot betreffe den gesamten Weltmarkt; vom Beschwerdeführer sei aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abwicklung sämtlicher Abrechnungsfunktionen ausgelagert worden. Er habe sich bis Mitte 2004 eines näher bezeichneten Anbieters (kurz: iB) mit Sitz in Fort Lauderdale, USA, bedient. Der Kunde (Homepage-User) leiste seine Zahlungen im Regelfall mittels Kreditkarte an iB, wobei diese nach Abzug entsprechender Gebühren an den Auftraggeber, das sei der Beschwerdeführer als Homepagebetreiber, weitergeleitet würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Betreiber der Homepage sei, sei für die Kunden nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Prüfer vorgetragen, er habe das Leistungsangebot an iB zur Gänze als Paket übertragen bzw. veräußert. Die vertragliche Basis sei ein sogenannter "Reseller-Vertrag". Gegenüber den Kunden trete nicht der Beschwerdeführer, sondern iB als Leistungsanbieter und Verkäufer auf. Für die umsatzsteuerliche Behandlung sei von einer sogenannten "sonstigen Leistung" gemäß § 3a Abs. 10 Z. 6 UStG 1994 (Überlassung von Informationen) auszugehen. Der Ort der sonstigen Leistung richte sich in diesem Falle nach § 3a Abs. 9 leg. cit. und befinde sich demnach nicht im Inland. Es sei aber auch davon auszugehen, dass es sich beim Leistungsempfänger ausschließlich um iB, also um einen Unternehmer, gehandelt habe.Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Prüfer vorgetragen, er habe das Leistungsangebot an iB zur Gänze als Paket übertragen bzw. veräußert. Die vertragliche Basis sei ein sogenannter "Reseller-Vertrag". Gegenüber den Kunden trete nicht der Beschwerdeführer, sondern iB als Leistungsanbieter und Verkäufer auf. Für die umsatzsteuerliche Behandlung sei von einer sogenannten "sonstigen Leistung" gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 6, UStG 1994 (Überlassung von Informationen) auszugehen. Der Ort der sonstigen Leistung richte sich in diesem Falle nach Paragraph 3 a, Absatz 9, leg. cit. und befinde sich demnach nicht im Inland. Es sei aber auch davon auszugehen, dass es sich beim Leistungsempfänger ausschließlich um iB, also um einen Unternehmer, gehandelt habe.
Der Prüfer sei bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der erzielten Internet-Dienstleistungseinnahmen des Beschwerdeführers bis 1. Juli 2003 von einer Katalogleistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z. 13 bzw. Z. 6 UStG 1994 ausgegangen. Ab 1. Juli 2003 liege eine sogenannte elektronische Dienstleistung vor. IB sei gegenüber den Kunden nicht im eigenen Namen aufgetreten und sei daher nicht als Empfänger der Leistungen des Beschwerdeführers anzusehen. Leistungsempfänger sei ein Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, der Leistungsort sei demnach der Unternehmerort. Sei der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz im Drittlandgebiet, sei der Leistungsort der Empfängerort. Eine stichprobenweise Ermittlung auf Basis der aktuellen Verhältnisse habe ergeben, dass 22 % der Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet und 78 % in einem Drittland wohnhaft seien. Diese Verhältnisse seien auf die Streitjahre umgelegt worden.Der Prüfer sei bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der erzielten Internet-Dienstleistungseinnahmen des Beschwerdeführers bis 1. Juli 2003 von einer Katalogleistung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 13, bzw. Ziffer 6, UStG 1994 ausgegangen. Ab 1. Juli 2003 liege eine sogenannte elektronische Dienstleistung vor. IB sei gegenüber den Kunden nicht im eigenen Namen aufgetreten und sei daher nicht als Empfänger der Leistungen des Beschwerdeführers anzusehen. Leistungsempfänger sei ein Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, der Leistungsort sei demnach der Unternehmerort. Sei der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz im Drittlandgebiet, sei der Leistungsort der Empfängerort. Eine stichprobenweise Ermittlung auf Basis der aktuellen Verhältnisse habe ergeben, dass 22 % der Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet und 78 % in einem Drittland wohnhaft seien. Diese Verhältnisse seien auf die Streitjahre umgelegt worden.
Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass iB im eigenen Namen gegenüber den Endverbrauchern aufgetreten sei. Um Kreditkarten akzeptieren bzw. seine Leistungen über das Internet verkaufen zu können, müsse ein Unternehmer einen sogenannten Akzeptanzvertrag mit einer Kreditkartengesellschaft abschließen. Ein solcher sei über Antrag des Beschwerdeführers als Jungunternehmer im Jahr 2001 für eine Internet-Partnervermittlung bei einer der größten Kreditkartengesellschaften Österreichs abgelehnt worden. Nach intensiver Recherche über andere Alternativen habe er sich für den von iB angebotenen "Complete Abonnement Service" entschieden. Diesem entsprechend verkaufe iB als "Reseller" für eine Servicegebühr von 15 % des Umsatzes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abonnements für Händler, die keine Kreditkarten akzeptieren könnten, d.h. "iB erwerbe am Verkaufspunkt (POS) Kaufnachweise zu Großhandelspreisen von Händlern und verkaufe das erworbene Produkt sodann zu Einzelhandelspreisen gegen Kreditkartenzahlung an den Kunden weiter". Er habe daher seine Leistungen (bis 30. Juni 2003 gemäß § 3a Abs. 10 Z. 6 und ab 1. Juli 2003 gemäß § 3a Abs. 10 Z. 15 UStG 1994) an iB, einen Unternehmer, der sein Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika betreibe, ausgeführt. Diese Leistungen seien daher nach § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 in Österreich nicht umsatzsteuerbar.Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, dass iB im eigenen Namen gegenüber den Endverbrauchern aufgetreten sei. Um Kreditkarten akzeptieren bzw. seine Leistungen über das Internet verkaufen zu können, müsse ein Unternehmer einen sogenannten Akzeptanzvertrag mit einer Kreditkartengesellschaft abschließen. Ein solcher sei über Antrag des Beschwerdeführers als Jungunternehmer im Jahr 2001 für eine Internet-Partnervermittlung bei einer der größten Kreditkartengesellschaften Österreichs abgelehnt worden. Nach intensiver Recherche über andere Alternativen habe er sich für den von iB angebotenen "Complete Abonnement Service" entschieden. Diesem entsprechend verkaufe iB als "Reseller" für eine Servicegebühr von 15 % des Umsatzes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abonnements für Händler, die keine Kreditkarten akzeptieren könnten, d.h. "iB erwerbe am Verkaufspunkt (POS) Kaufnachweise zu Großhandelspreisen von Händlern und verkaufe das erworbene Produkt sodann zu Einzelhandelspreisen gegen Kreditkartenzahlung an den Kunden weiter". Er habe daher seine Leistungen (bis 30. Juni 2003 gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 6 und ab 1. Juli 2003 gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 15, UStG 1994) an iB, einen Unternehmer, der sein Unternehmen in den Vereinigten Staaten von Amerika betreibe, ausgeführt. Diese Leistungen seien daher nach Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG 1994 in Österreich nicht umsatzsteuerbar.
Der Beschwerdeführer habe der Berufung Kopien der "iB Sales Agreement-Subscription Reseller Signature Page" vom 19. Juni 2001 sowie der allgemeinen FAQ vom 13. Oktober 2002 beigelegt.
Letzteren sei Folgendes zu entnehmen:
"Was ist ein Internet Merchant Account und benötige ich eines?
Ein Merchant Account ist eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Einzelhändler und einer Merchant Bank, die es dem Einzelhändler ermöglicht, Kreditkartenzahlungen von seinem Kunden anzunehmen. Wenn sich ein Einzelhändler für einen Merchant Account qualifizieren will, muss er die häufig sehr strengen Auflagen der Bank erfüllen. Für Merchant Accounts, die die Voraussetzungen für Web-basierte Kreditkartenzahlungen schaffen, gelten noch striktere Anforderungen. Für die meisten Kleinbetriebe ist der Erwerb eines eigenen Merchant-Accounts zu teuer und zu umständlich. Andererseits bieten Kreditkarten die effizienteste Methode zur Abwicklung von Geschäften im Internet. iB kann diesen kleinen Online-Händlern bei der Annahme von Online-Kreditkartenzahlungen helfen, bis ein eigenes Merchant-Account für sie rentabel wird. Für Händler, die immaterielle Produkte oder Service verkaufen (z.B. download - fähige Software oder Inhalte - wird iB am Verkaufspunkt (POS) aktiv, indem es einen Kaufnachweis zu Großhandelspreisen von dem Händler erwirbt und das Produkt dann zum Einzelhandelspreis per Kreditkartenzahlung an den Kunden weiter verkauft. Zur Bezahlung von Kaufnachweisen stellen wir konventionelle Schecks aus.
Wie unterscheiden Sie zwischen Kunden- und Auftraggebern ?
Auf unserer Site wird der Begriff 'Auftraggeber' für Händler verwendet, die iB E-Commerce-Dienste nützen, während sich der Begriff 'Kunde' auf Personen bezieht, die die Dienste oder Site-Zugriffe von unseren Auftraggebern kaufen."
In der "iB Subscription Reseller Signature Page" seien "terms and conditions", wie z.B. angeführt:
"1. Service-Beschreibung
iB Complete ist ein von iB bereit gestellte elektronischer Rechnungs- und Zahlungsservice, der es Auftraggebern ermöglicht, den Zugang zu ihren Diensten über das Internet zu verkaufen.
2. Definitionen
...
? 'Auftraggeber' ist die Person bzw. Geschäftsorganisation, die diesen Bestimmungen und Bedingungen zustimmt und beabsichtigt, iB Complete zum Verkauf des Zugriffs auf seine Dienste zu nutzen,
? 'Kunde' ist eine jegliche Person, die den Kauf von Rechten für den Zugriff auf die Dienste des Auftraggebers über iB Complete beabsichtigt,
? 'Kaufnachweis' ist eine dem Kunden von iB zur Verfügung gestellte Authentifizierung, die diese als Zugriffsmechanismus für die Dienste des Auftraggebers benutzen kann.
...
Gebühren und Dienste:
3.1. Die Gebühren für Kreditkartendienste. Servicegebühren für iB Kreditkarten- und Abrechnungs- und Zahlungsdienste bestehen aus einem prozentuellen Anteil am Gesamtertrag des Auftraggebers ..."
Sodann stellte die belangte Behörde den Inhalt eines "Kaufnachweises" dar.
Im Erwägungsteil führte sie aus, der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, dass er seine Leistungen ausschließlich an iB ausgeführt habe und in weiterer Folge iB weltweit gegenüber Letztverbrauchern als Leistender aufgetreten sei. Begründend habe er hiezu vorgetragen, dass nach dem zwischen ihm und iB abgeschlossenen Sales-Agreement iB als "Reseller" also als der Wiederverkäufer des Seitenzuganges anzusehen sei.
Es sei zwar in dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Sales-Agreement ebenso wie im von iB im Falle von Rückbuchungen von Kundenzahlungen an den Beschwerdeführer übermittelten E-Mails in der Tat zwar von "Reseller" die Rede, "Reseller" bedeute aber nicht nur "Wiederverkäufer" sondern auch "Vertriebspartner" schlechthin (siehe Online-Wörterbuch Linguatec.net: Suchbegriff Reseller).
Im Zusammenhang mit dem Inhalt der nach der "iB Subscription Reseller Signature Page" für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und iB verbindlichen "terms and condition", wonach
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde hätte sich eines Sachverständigen für die englische Sprache zur Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel vom Englischen ins Deutsche bedienen müssen. Erst durch eine korrekte Übersetzung der auslegungsbedürftigen Beweismittel wäre eine richtige rechtliche Beurteilung möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er seiner Berufungsschrift eine Kopie über die "Allgemeine FAQ" von iB in deutscher Sprache beigelegt hat. Eine Übersetzung ist sohin nicht erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch lediglich auf einen Ausschnitt daraus bezogen, während die belangte Behörde den gesamten Inhalt derselben für ihre Feststellungen verwendet hat. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Berufung davon spricht, dass er sich für den "iB Complete Abonnement-Service" entschieden hat. Die dazu in deutscher Sprache auf der Internet-Seite von iB ersichtlichen Inhalte und Bedingungen hat die belangte Behörde ebenfalls zur Grundlage ihrer Feststellungen gemacht. Die belangte Behörde ist daher von den nämlichen Beweismitteln ausgegangen wie der Beschwerdeführer. Worin bei dieser Vorgangsweise ein Verfahrensmangel liegen soll, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die belangte Behörde den Begriff "Reseller" unrichtig ins Deutsche übersetzt habe, indem sie von "Vertriebspartner" ausgehe. Die von der belangten Behörde übernommene Übersetzung findet sich in dem von ihr zitierten Wörterbuch in dieser Form wieder. Die belangte Behörde hat sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschließlich auf diese Übersetzung bezogen, sondern hat ihre Feststellungen - wie bereits das Finanzamt im Zuge der Außenprüfung - auf die in deutscher Sprache eingeholten Inhalte und Bedingungen für das "iB Complete Abonnement-Service" gestützt. Wenn die belangte Behörde ausgehend von diesen Unterlagen zur Feststellung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe seine Leistungen gegenüber Nichtunternehmen und nicht an iB erbracht, ist das nicht unschlüssig. Nach der von der belangten Behörde herangezogenen Beschreibung der Inhalte und Bedingungen für das "iB Complete Abonnement Service" ist dieses ein von iB bereitgestellter elektronischer Rechnungs- und Zahlungsservice, der es Auftraggebern ermöglicht, den Zugang zu ihren Diensten über das Internet zu verkaufen. Als Auftraggeber wird die Person bezeichnet, die beabsichtigt, "iB Complete" zum Verkauf des Zugriffs auf seine Dienste zu nutzen. Kunde ist demnach eine Person, die den Kauf von Rechten für den Zugriff auf die Dienste des Auftraggebers über "iB Complete" beabsichtigt. Der "Kaufnachweis" ist demnach eine dem Kunden von iB zur Verfügung gestellte Authentifizierung, die dieser als Zugriffsmechanismus für die Dienste des Auftraggebers nutzen kann.
Nach diesen Definitionen in den genannten Bedingungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass iB vom Beschwerdeführer dessen Dienste gekauft hat. Der Beschwerdeführer verkauft demnach seine Dienste über Internet an den Kunden und nicht an iB. Kunde ist die Person, die den Kauf von Rechten für den Zugriff auf die Dienste des Auftraggebers, nämlich des Beschwerdeführers, über "iB Complete" beabsichtigt. Diese Inhalte und Bedingungen des "iB Complete Abonnement Service" widersprechen dem Standpunkt des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeausführungen können daher keine Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde erwecken.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. März 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150269.X00Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010