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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FPG 2005 §76 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Jänner 2009, Zl. UVS-01/11/9491/2008, betreffend Schubhaft (mitbeteiligte Partei: T P, vertreten durch Mag. R, p.A. Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über eine Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Begründung
Am 27. Oktober 2008 reiste M. P. in Begleitung seines am 18. April 2005 geborenen, somit damals dreieinhalbjährigen Sohnes, des Mitbeteiligten, von Vöcklabruck nach Wien. Dort wurde er im Bereich des Westbahnhofes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Hinblick auf gegen ihn erlassene rechtskräftige Ausweisungen wurde M. P. gemeinsam mit seinem Sohn zunächst zu einer Polizeiinspektion gebracht und danach in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Dort wurde M. P. niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde vorgehalten, dass er der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Rahmen eines gelinderen Mittels auferlegten Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei und daher über ihn die Schubhaft verhängt werde. Das nahm M. P zur Kenntnis und äußerte den Wunsch, dass sein Sohn bei ihm bleibe.
Hierauf ordnete die Bundespolizeidirektion Wien mit dem nur an M. P. gerichteten Bescheid gegen diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.Hierauf ordnete die Bundespolizeidirektion Wien mit dem nur an M. P. gerichteten Bescheid gegen diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
In einer Vernehmung am 31. Oktober 2008 wurde M. P. die Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, seinen Sohn kurzfristig in einem bestimmten Krisenzentrum in Wien "zur Betreuung" unterzubringen. Dazu gab M. P. an, er wolle auf keinen Fall, dass das Kind von ihm "wegkommt". Er habe Angst, dass es einen psychischen Schaden erleide, wenn es von ihm getrennt werde.
In der Folge wurde M. P. aber ohnehin noch an diesem Tag enthaftet, um die Restfamilie in Vöcklabruck betreuen zu können.
Durch die von M. P. bevollmächtigte Vertreterin wurde am 2. Dezember 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine "Beschwerde gemäß § 82 FPG" eingebracht, mit der "die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft durch die Fremdenpolizei Wien (Schubhaftbescheid vom 27.10.2008)" bekämpft wurde. Ungeachtet dessen, dass im Rubrum auch der Mitbeteiligte als Beschwerdeführer angeführt wurde, bezog sich die in der "Ich-Form" gehaltene Beschwerdebegründung nur auf M. P. und dessen Anhaltung in Schubhaft. In diesem Sinn heißt es beispielsweise auch auf Seite 2 ausdrücklich: "Ich befand mich bis zum 31.10.2008 in Schubhaft. Die Einbringung meiner Beschwerde ist daher rechtzeitig iSd § 67c Abs. 2 Z 6 AVG". Dem entsprechend wurde der Mitbeteiligte im Rahmen der Beschwerdebegründung nur als "mein (dreijähriger) Sohn" bezeichnet. Diesen Ausführungen sind keine Passagen zu entnehmen, die den Schluss zuließen, auch der Mitbeteiligte erhebe eine Beschwerde, weil er in Schubhaft angehalten worden sei. Demzufolge wurde auch abschließend der Antrag gestellt, "der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit meiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen."Durch die von M. P. bevollmächtigte Vertreterin wurde am 2. Dezember 2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine "Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG" eingebracht, mit der "die Schubhaftverhängung und die Anhaltung in Schubhaft durch die Fremdenpolizei Wien (Schubhaftbescheid vom 27.10.2008)" bekämpft wurde. Ungeachtet dessen, dass im Rubrum auch der Mitbeteiligte als Beschwerdeführer angeführt wurde, bezog sich die in der "Ich-Form" gehaltene Beschwerdebegründung nur auf M. P. und dessen Anhaltung in Schubhaft. In diesem Sinn heißt es beispielsweise auch auf Seite 2 ausdrücklich: "Ich befand mich bis zum 31.10.2008 in Schubhaft. Die Einbringung meiner Beschwerde ist daher rechtzeitig iSd Paragraph 67 c, Absatz 2, Ziffer 6, AVG". Dem entsprechend wurde der Mitbeteiligte im Rahmen der Beschwerdebegründung nur als "mein (dreijähriger) Sohn" bezeichnet. Diesen Ausführungen sind keine Passagen zu entnehmen, die den Schluss zuließen, auch der Mitbeteiligte erhebe eine Beschwerde, weil er in Schubhaft angehalten worden sei. Demzufolge wurde auch abschließend der Antrag gestellt, "der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit meiner Anhaltung von Anfang an feststellen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen."
Dazu erstattete die Bundespolizeidirektion Wien, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bereits am 2. Dezember 2008 mitgeteilt hatte, dass sich das Kind nicht in Schubhaft befunden habe, am 5. Dezember 2008 eine Stellungnahme, in der erkennbar davon ausgegangen worden, nur M. P. sei Beschwerdeführer. Auf den Mitbeteiligten bezog sich die Bundespolizeidirektion Wien nur insoweit in den (darstellenden) Ausführungen, dass sich in Begleitung des M. P. sein dreijähriger Sohn befunden habe, der gemeinsam mit seinem Vater in einer "Gemeinschaftszelle" untergebracht worden sei. Es habe von der Behörde erreicht werden können, dass für das Kind in einem Krisenzentrum in Wien ein Pflegeplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Vater M. P. habe jedoch vehement die Trennung von seinem Sohn verweigert. Nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Betreungsplätze für M. P. und seinen Sohn zur Verfügung gestellt worden seien, sei die Schubhaft aufgehoben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2009 erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) "über die Schubhaftbeschwerden gemäß § 82 FPG des Herrn M. P. und des minderjährigen T. P. [= Mitbeteiligten], eingelangt am 2.12.2008, beide vertreten durch ..., wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft vom 27.10.2008 bis 31.10.2008" unter Kostenzuspruch an die Genannten wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 2009 erkannte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) "über die Schubhaftbeschwerden gemäß Paragraph 82, FPG des Herrn M. P. und des minderjährigen T. P. [= Mitbeteiligten], eingelangt am 2.12.2008, beide vertreten durch ..., wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft vom 27.10.2008 bis 31.10.2008" unter Kostenzuspruch an die Genannten wie folgt:
"Gemäß § 67c Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 83 Abs. 2 und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) werden die Verhängung der Schubhaft per 27.10.2008 und die weitere Anhaltung in beiden Fällen für rechtswidrig erklärt.""Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, und 4 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) werden die Verhängung der Schubhaft per 27.10.2008 und die weitere Anhaltung in beiden Fällen für rechtswidrig erklärt."
Dazu traf die belangte Behörde folgende "Sachverhaltsfeststellung":
"Es ist unstrittig, dass beide Bf zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt des 27.10.2008 von der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde aufgegriffen und angehalten wurden. In Bezug auf den Minderjährigen ist lediglich im Bericht vom 5.12.2008 (Gegenschrift) festgehalten, dass dieser zunächst mit dem Vater in einer Gemeinschaftszelle untergebracht wurde, ihm sodann ein Pflegeplatz im Krisenzentrum 2 zur Verfügung gestellt wurde. Eine Verständigung der Jugendwohlfahrtsbehörde bzw. eine genauere Darlegung, ob und wann das Kind aus der Gemeinschaftszelle entlassen werden konnte, liegt nicht vor. Es ist somit anhand der Beschwerdeausführungen der Anhaltezeitraum von 27.10.2008 bis 31.10.2008 in Bezug auf beide Bf zugrunde zu legen. Eine jugendwohlfahrtsbehördliche Intervention in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund konnte eine Beweiswürdigung entfallen."
Betreffend den Mitbeteiligten nahm die belangte Behörde sodann folgende rechtliche Beurteilung vor:
"In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist eine weitere Erörterung des Sachverhaltes entbehrlich, zumal dieser entgegen jeglicher Vorschrift über die Behandlung von Minderjährigen in Anhaltezentren beamtshandelt wurde.
Allein schon vor diesem Hintergrund ist die, im Übrigen nicht näher belegte, Anhaltung des Zweitbeschwerdeführers rechtswidrig."
Gegen diesen Bescheid, der Sache nach allerdings nur soweit damit über eine Schubhaftbeschwerde des Mitbeteiligten abgesprochen wurde, richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
In der Beschwerde wird ins Treffen geführt, der Mitbeteiligte sei weder festgenommen, noch sei über ihn die Schubhaft verhängt worden. Er sei lediglich deshalb mit seinem Vater in einer Gemeinschaftszelle (Eltern-Kind-Zelle) angehalten worden, weil dies der ausdrückliche Wunsch des Erziehungsberechtigten gewesen sei. Dem entsprechend finde sich im Verwaltungsakt kein Schubhaftbescheid betreffend den Mitbeteiligten. Im Übrigen sei der Mitbeteiligte in der Administrativbeschwerde zwar als Beschwerdeführer angeführt, jedoch nicht einmal ansatzweise behauptet worden, dass sich auch der Mitbeteiligte in Schubhaft befunden habe. Vielmehr bekämpfe die Administrativbeschwerde ausdrücklich den Schubhaftbescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Oktober 2008, dessen Adressat einzig M. P. gewesen sei.
Diesen Ausführungen kommt - wie sich bereits aus der eingangs wiedergegebenen Aktenlage ergibt - Berechtigung zu. Schon aufgrund der Bezeichnung als "Beschwerde gemäß § 82 FPG" und der Anfechtungserklärung, die sich ausdrücklich auf die Schubhaftverhängung durch den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Oktober 2008 und die Anhaltung in Schubhaft bezog, ist evident, dass an den unabhängigen Verwaltungssenat nur eine Schubhaftbeschwerde (und nicht etwa auch eine Maßnahmenbeschwerde) erhoben wurde. Der angesprochene, gemäß § 76 Abs. 3 FPG die Schubhaft anordnende Bescheid ist aber nur gegen M. P., nicht aber gegen den Mitbeteiligten erlassen worden. Dem entsprechend lässt sich der Administrativbeschwerde auch nicht die Behauptung entnehmen, gegen den Mitbeteiligten sei die Schubhaft angeordnet und er sei in Schubhaft angehalten worden. Damit im Einklang stehen die nur auf die Schubhaftverhängung gegen M. P und die auf dessen Anhaltung bezogene Begründung der Schubhaftbeschwerde und die dort gestellten Anträge. Angesichts dieses eindeutigen Inhalts kann aus der (bloßen) Anführung des Mitbeteiligten im Rubrum als Beschwerdeführer nicht geschlossen werden, er habe in Bezug auf seinen Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum eine (eigene) Schubhaftbeschwerde erheben wollen. Die gegenteilige, nicht nachvollziehbar begründete Deutung der belangten Behörde hat - wie dargestellt - keine ausreichende Grundlage im Akteninhalt. Diesen Ausführungen kommt - wie sich bereits aus der eingangs wiedergegebenen Aktenlage ergibt - Berechtigung zu. Schon aufgrund der Bezeichnung als "Beschwerde gemäß Paragraph 82, FPG" und der Anfechtungserklärung, die sich ausdrücklich auf die Schubhaftverhängung durch den Schubhaftbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Oktober 2008 und die Anhaltung in Schubhaft bezog, ist evident, dass an den unabhängigen Verwaltungssenat nur eine Schubhaftbeschwerde (und nicht etwa auch eine Maßnahmenbeschwerde) erhoben wurde. Der angesprochene, gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG die Schubhaft anordnende Bescheid ist aber nur gegen M. P., nicht aber gegen den Mitbeteiligten erlassen worden. Dem entsprechend lässt sich der Administrativbeschwerde auch nicht die Behauptung entnehmen, gegen den Mitbeteiligten sei die Schubhaft angeordnet und er sei in Schubhaft angehalten worden. Damit im Einklang stehen die nur auf die Schubhaftverhängung gegen M. P und die auf dessen Anhaltung bezogene Begründung der Schubhaftbeschwerde und die dort gestellten Anträge. Angesichts dieses eindeutigen Inhalts kann aus der (bloßen) Anführung des Mitbeteiligten im Rubrum als Beschwerdeführer nicht geschlossen werden, er habe in Bezug auf seinen Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum eine (eigene) Schubhaftbeschwerde erheben wollen. Die gegenteilige, nicht nachvollziehbar begründete Deutung der belangten Behörde hat - wie dargestellt - keine ausreichende Grundlage im Akteninhalt.
Indem die belangte Behörde somit über eine in Wahrheit vom Mitbeteiligten nicht erhobene Schubhaftbeschwerde abgesprochen hat, nahm sie eine ihr im vorliegenden Fall nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Der angefochtene Bescheid ist daher im bekämpften Umfang mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben Indem die belangte Behörde somit über eine in Wahrheit vom Mitbeteiligten nicht erhobene Schubhaftbeschwerde abgesprochen hat, nahm sie eine ihr im vorliegenden Fall nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Der angefochtene Bescheid ist daher im bekämpften Umfang mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet und war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben
Wien, am 25. März 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210051.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026