RS Vwgh 2003/6/24 2003/11/0066

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3;
FSG-GV 1997;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Hat der Bf keine unbefristete Lenkerberechtigung besessen, deren Gültigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 durch eine Befristung hätte eingeschränkt werden können, sondern handelt es sich der Sache nach um die neuerliche Erteilung einer (bloß) befristeten Lenkerberechtigung, so ist der Bescheid, soweit er sich auf § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 stützt, rechtswidrig, doch wurden dadurch Rechte des Bf nicht verletzt, weil sowohl für die Befristung (§ 24 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997) als auch für die Erteilung einer befristeten Lenkerberechtigung die Vorschriften betreffend das ärztliche Gutachten gemäß § 8 Abs. 3 FSG 1997 in Verbindung mit den Bestimmungen der FSG-GV 1997 gelten (Hinweis E 22.3.2002, 2001/11/0137).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110066.X01

Im RIS seit

21.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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