TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/25 2008/21/0038

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Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 litb;
NAG 2005 §8 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. Josef Wolfgang Deitzer, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Wiener Straße 36-38/1/24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 2007, Zl. 316.334/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. November 2007 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 8 Abs. 1 und § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. November 2007 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. August 2006 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass nunmehr die österreichische Großmutter des Beschwerdeführers (nachdem der ursprünglich als "Ankerperson" herangezogene Großvater verstorben ist) als "Zusammenführende" im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG in Betracht kommt. Die belangte Behörde hielt dazu allerdings fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht mit entsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen) belegt worden sei,Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass nunmehr die österreichische Großmutter des Beschwerdeführers (nachdem der ursprünglich als "Ankerperson" herangezogene Großvater verstorben ist) als "Zusammenführende" im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG in Betracht kommt. Die belangte Behörde hielt dazu allerdings fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht mit entsprechenden Beweisen (z.B. Kontobewegungen) belegt worden sei,

"dass Sie - wie unter Z 3 lit. a) und b) (zu ergänzen: des § 47 Abs. 3 NAG) verlangt - von dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätten." "dass Sie - wie unter Ziffer 3, Litera a,) und b) (zu ergänzen: des Paragraph 47, Absatz 3, NAG) verlangt - von dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen hätten oder mit diesem bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen hätten."

Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG seien damit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG seien damit nicht gegeben.

In der Beschwerde wird dem zutreffend entgegengehalten, dass mit Schriftsatz vom 23. November 2006 u.a. eine "eidesstattliche Erklärung" der Großmutter des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist, in der diese bestätigte, dass sie für ihren Enkel, den Beschwerdeführer, bereits Unterhaltszahlungen erbracht habe, als sich dieser noch in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. Über diese Erklärung durfte sich die belangte Behörde nicht kommentarlos hinwegsetzen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, darauf näher einzugehen und nähere Ermittlungen zur Frage des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer von Seiten seiner Großmutter noch im Herkunftsstaat - gegebenenfalls wären bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Teils des NAG die Erfordernisse für den begehrten Aufenthaltstitel nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG erfüllt - durchzuführen. Indem sie das unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.In der Beschwerde wird dem zutreffend entgegengehalten, dass mit Schriftsatz vom 23. November 2006 u.a. eine "eidesstattliche Erklärung" der Großmutter des Beschwerdeführers vorgelegt worden ist, in der diese bestätigte, dass sie für ihren Enkel, den Beschwerdeführer, bereits Unterhaltszahlungen erbracht habe, als sich dieser noch in seinem Herkunftsstaat Serbien aufhielt. Über diese Erklärung durfte sich die belangte Behörde nicht kommentarlos hinwegsetzen. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, darauf näher einzugehen und nähere Ermittlungen zur Frage des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer von Seiten seiner Großmutter noch im Herkunftsstaat - gegebenenfalls wären bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Teils des NAG die Erfordernisse für den begehrten Aufenthaltstitel nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG erfüllt - durchzuführen. Indem sie das unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung enthalten ist.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung enthalten ist.

Wien, am 25. März 2010

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210038.X00

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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