TE Vwgh Beschluss 2010/3/29 AW 2010/04/0003

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Veröffentlicht am 29.03.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
58/02 Energierecht;

Norm

GewO 1994 §80 Abs1;
MinroG 1999 §178 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. Ing. M und 2. der I, beide vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 2010, Zl. UR-2009-45922/4-Z/Poi, betreffend Auftrag gemäß § 178 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0032 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des 1. Ing. M und 2. der römisch eins, beide vertreten durch P & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 2010, Zl. UR-2009-45922/4-Z/Poi, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0032 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2009, mit dem die Einstellung jeglicher Abbautätigkeit in einem näher genannten Steinbruch gemäß § 178 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz bis spätestens 31. Jänner 2009 angeordnet wurde, bestätigt, und der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 2009, mit dem die Einstellung jeglicher Abbautätigkeit in einem näher genannten Steinbruch gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz bis spätestens 31. Jänner 2009 angeordnet wurde, bestätigt, und der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Erstbescheid keine Folge gegeben.

In der Begründung ging die belangte Behörde vom Fehlen eines Konsenses für die Abbautätigkeit aus. Sie stellte dazu fest, dass der in Rede stehende Steinbruchbetrieb im Jahr 1951 gewerberechtlich genehmigt worden sei und zumindest im Zeitraum von 22. Juni 1991 bis 23. Mai 2001 nicht in Betrieb gewesen sei. Daher sei die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage zufolge § 80 Abs. 1 GewO 1994 bereits erloschen gewesen, als das Mineralrohstoffgesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten sei. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt keine gewerberechtliche Genehmigung mehr für die in Rede stehende Betriebsanlage gegeben, sodass eine solche auch nicht in das Regime des Mineralrohstoffgesetzes übergeleitet habe werden können (§ 197 Abs. 5 leg. cit.).In der Begründung ging die belangte Behörde vom Fehlen eines Konsenses für die Abbautätigkeit aus. Sie stellte dazu fest, dass der in Rede stehende Steinbruchbetrieb im Jahr 1951 gewerberechtlich genehmigt worden sei und zumindest im Zeitraum von 22. Juni 1991 bis 23. Mai 2001 nicht in Betrieb gewesen sei. Daher sei die gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage zufolge Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1994 bereits erloschen gewesen, als das Mineralrohstoffgesetz mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten sei. Es habe daher zu diesem Zeitpunkt keine gewerberechtliche Genehmigung mehr für die in Rede stehende Betriebsanlage gegeben, sodass eine solche auch nicht in das Regime des Mineralrohstoffgesetzes übergeleitet habe werden können (Paragraph 197, Absatz 5, leg. cit.).

Die belangte Behörde hat die (in der Beschwerde bestrittene) Feststellung betreffend die Unterbrechung des seinerzeitigen Gewerbebetriebes im Zeitraum von 22. Juni 1991 bis 23. Mai 2001 u. a. auf Luftbildaufnahmen, die aus diesem Zeitraum stammen, gestützt, sodass die Sachverhaltsfeststellung nicht von vornherein als unschlüssig anzusehen ist.

Im gegenständlichen Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der angefochtene Bescheid noch nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern es sind allein die Auswirkungen des Vollzuges dieses Bescheides, von dessen Inhalt zunächst auszugehen ist, zu beurteilen (vgl. die bei Mayer, B-VG, zu § 30 VwGG unter F.II.2. referierte hg. Judikatur). Daher war im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass für die genannte Abbautätigkeit im bezeichneten Steinbruch bei Erlassung des angefochtenes Bescheides und des diesem zugrunde liegenden Erstbescheides kein Konsens vorlag.Im gegenständlichen Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist der angefochtene Bescheid noch nicht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern es sind allein die Auswirkungen des Vollzuges dieses Bescheides, von dessen Inhalt zunächst auszugehen ist, zu beurteilen vergleiche , die bei Mayer, B-VG, zu Paragraph 30, VwGG unter F.II.2. referierte hg. Judikatur). Daher war im Sinne der Ausführungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass für die genannte Abbautätigkeit im bezeichneten Steinbruch bei Erlassung des angefochtenes Bescheides und des diesem zugrunde liegenden Erstbescheides kein Konsens vorlag.

Vor diesem Hintergrund kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil den Beschwerdeführern dadurch ein Recht eingeräumt würde, das sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatten (vgl. auch dazu den genannten Fundstellennachweis).Vor diesem Hintergrund kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vorliegende Beschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil den Beschwerdeführern dadurch ein Recht eingeräumt würde, das sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatten vergleiche , auch dazu den genannten Fundstellennachweis).

Wien, am 29. März 2010

Schlagworte

Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040003.A00

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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