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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 18. Februar 2009, Zl. BOB-530 und 539/08, betreffend Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des A in römisch zehn, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 18. Februar 2009, Zl. BOB-530 und 539/08, betreffend Bauauftrag (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Punkt 4.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Rahmen einer vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7 (in der Folge: MA 7), durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung am 27. Juni 2008 im Gebäude W.gasse 39, zu welcher der Beschwerdeführer zwar geladen, aber nicht erschienen war, wurde ein Plan erstellt, in welchen festgestellte Abweichungen von den bewilligten Bauplänen eingezeichnet wurden. Dieser Plan wurde der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen.
Mit Bescheid der MA 37 vom 2. September 2008 wurden den Eigentümern der Baulichkeit W.gasse 39, darunter dem Beschwerdeführer, folgende Aufträge erteilt:
"Die ohne baubehördliche Bewilligung erfolgten Änderungen, nämlich
1.) das Aufstellen von Zwischenwänden in der Waschküche (Keller),
2.) das Schließen der Türöffnungen der Einlagerungsräume Nr. 15, Nr. 16 und Nr. 21 (Keller),
...
c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage; ...
..."
§ 62 BO idF LGBl Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 62, BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
...
4. alle sonstigen Bauführungen, die keine Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen."
§ 73 BO idF LGBl Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 73, BO in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
§ 129 Abs. 10 BO idF LGBl Nr. 24/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 129, Absatz 10, BO in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, lautet auszugsweise:
Aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem zweiten Austauschplan, sowie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und auf den zweiten Austauschplan offenbar bezugnehmenden Bescheid der MA 37 vom 7. Mai 1996 lässt sich ableiten, dass eine Baubewilligung für die Errichtung des Aufzugsmaschinenraums im Keller erteilt wurde. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt und es trotz dieses Vorbringens unterlassen, die Planwechselbewilligungen festzustellen und darauf näher einzugehen, sondern sie verwies nur auf eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen dazu.
Erst in ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass in Anbetracht des vierten Planwechsels, welcher mit Bescheid vom 24. Oktober 1996 bewilligt worden sei, davon auszugehen sei, dass die Bewilligung des zweiten Planwechsels bis zur Genehmigung des vierten Planwechsels nicht konsumiert worden sei, da im Plan zum vierten Planwechsel abermals der unter dem Schachtkopf befindliche Aufzugstriebwerksraum dargestellt worden sei und auch alle anderen Eintragungen, die im Zusammenhang mit dem Aufzug stünden (mit Ausnahme des Aufzugstriebwerkraums unter der Kellerstiege), eingezeichnet und vom zweiten Planwechsel übernommen worden seien. Auch der der Fertigstellungsanzeige vom 12. Oktober 2006 beigelegte Bestandsplan weise den Aufzugstriebwerksraum unter der Kellerstiege nicht aus. Die ebenfalls beim vierten Planwechsel bewilligten Änderungen der Raumeinteilung seien vom Bestandsplan sehr wohl umfasst, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bewilligung vom 24. Oktober 1996 (vierter Planwechsel) im Gegensatz zur Bewilligung vom 7. Mai 1996 (zweiter Planwechsel) konsumiert worden sei.
Dazu ist festzustellen, dass eine mangelhafte Bescheidbegründung durch Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0119, mwN). Abgesehen davon ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die zweite Planwechselbewilligung nicht konsumiert worden sein soll, wenn ihr der Istzustand entspricht und sie diesen offenbar deckt. Dadurch, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der bestehende Triebwerksraum bewilligt sei, auseinandergesetzt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der auch wesentlich ist, da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei seiner Unterlassung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.Dazu ist festzustellen, dass eine mangelhafte Bescheidbegründung durch Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, Zl. 2006/08/0119, mwN). Abgesehen davon ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die zweite Planwechselbewilligung nicht konsumiert worden sein soll, wenn ihr der Istzustand entspricht und sie diesen offenbar deckt. Dadurch, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der bestehende Triebwerksraum bewilligt sei, auseinandergesetzt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der auch wesentlich ist, da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei seiner Unterlassung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Im Übrigen kommt der Beschwerde aber keine Berechtigung zu:
Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des § 129 Abs. 10 erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige -Die an die Baubehörde gerichtete Anordnung, dass "gegebenenfalls Aufträge erteilt werden können", bedeutet, dass die Behörde von Amts wegen bei jeder Abweichung bzw. Vorschriftswidrigkeit im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, erster Satz BO einen Auftrag erteilen muss, sofern nicht der Verpflichtete selbst im Sinne der gesetzlichen Anordnung die Abweichung von den Bauvorschriften behebt oder den vorschriftswidrigen Bau beseitigt. Der Behörde ist nur insofern ein Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Bauauftragsverfahrens nach Paragraph 129, Absatz 10, BO eingeräumt, als ihr die Möglichkeit an die Hand gegeben ist, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten und dieses - vorläufige -
Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269, mwN). Unterbleiben eines Auftrages sachlich gerechtfertigt ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269, mwN).
Das Aufstellen von Zwischenwänden stellt - unabhängig von den verwendeten Baumaterialien - eine Änderung der Raumeinteilung dar. Das Schließen von Türöffnungen ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ebenfalls eine Änderung eines Bauwerks im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO und daher nunmehr gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO anzeigepflichtig (vgl. dazu die bei Moritz, BauO für Wien4, S. 163 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Konsensgemäß ist - wie von der belangten Behörde festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten - im Kellerabgangsbereich eine T 30 Türe vorgesehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese nicht vorhanden ist. Die Abweichung vom Konsens hinsichtlich dieser Brandschutztür ist jedenfalls von Einfluss auf die Feuersicherheit, weshalb es sich ebenfalls um eine Maßnahme im Sinne des § 60 Abs. 1 lit c BO handelt, für die nunmehr gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 BO Anzeigepflicht besteht. Ob die Abweichung vom Konsens durch Entfernen der Türe oder dadurch, dass die gegenständliche Türe nie eingebaut wurde, entstand, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.Das Aufstellen von Zwischenwänden stellt - unabhängig von den verwendeten Baumaterialien - eine Änderung der Raumeinteilung dar. Das Schließen von Türöffnungen ist, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ebenfalls eine Änderung eines Bauwerks im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO und daher nunmehr gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO anzeigepflichtig vergleiche , dazu die bei Moritz, BauO für Wien4, S. 163 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Konsensgemäß ist - wie von der belangten Behörde festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten - im Kellerabgangsbereich eine T 30 Türe vorgesehen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese nicht vorhanden ist. Die Abweichung vom Konsens hinsichtlich dieser Brandschutztür ist jedenfalls von Einfluss auf die Feuersicherheit, weshalb es sich ebenfalls um eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO handelt, für die nunmehr gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, BO Anzeigepflicht besteht. Ob die Abweichung vom Konsens durch Entfernen der Türe oder dadurch, dass die gegenständliche Türe nie eingebaut wurde, entstand, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sowohl im Verfahren erster als auch zweiter Instanz sei sein Parteiengehör verletzt worden, da ihm gegenüber nicht einmal klargestellt worden sei, welcher Plan ihm übermittelt worden sei und ihm die Verfahrensergebnisse nicht zur Stellungnahme bekannt gegeben worden seien, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer der im Rahmen der Verhandlung vom 27. Juni 2008 erstellte Plan des Kellers, welcher dem Bauauftrag zu Grunde lag, übermittelt und ihm freigestellt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, sodass von einer Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren keine Rede sein kann; eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wäre dadurch jedenfalls saniert (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 725, unter E 527 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sowohl im Verfahren erster als auch zweiter Instanz sei sein Parteiengehör verletzt worden, da ihm gegenüber nicht einmal klargestellt worden sei, welcher Plan ihm übermittelt worden sei und ihm die Verfahrensergebnisse nicht zur Stellungnahme bekannt gegeben worden seien, ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer der im Rahmen der Verhandlung vom 27. Juni 2008 erstellte Plan des Kellers, welcher dem Bauauftrag zu Grunde lag, übermittelt und ihm freigestellt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt, sodass von einer Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren keine Rede sein kann; eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wäre dadurch jedenfalls saniert vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 725, unter E 527 zu Paragraph 45, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er den Punkt 4.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er den Punkt 4.) des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. April 2010
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050092.X00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011