Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde
1. der MK und 2. des RK, beide in D., beide vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 2009, Zl. 15-ALL-1249/2006(006/2008), betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Dr. PR in K. und 2. ER in W.), zu Recht erkannt:1. der MK und 2. des RK, beide in D., beide vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 27. Jänner 2009, Zl. 15-ALL-1249/2006(006 aus 2008,), betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. Dr. PR in K. und 2. ER in W.), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2007/07/0051, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. (BH) vom 2. November 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. hatte die belangte Behörde den Bescheid der BH gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. 180/3 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (Nichterfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung) zurückgewiesen werde.Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2008, Zl. 2007/07/0051, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Durch diesen Bescheid der belangten Behörde war die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. (BH) vom 2. November 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen worden (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. hatte die belangte Behörde den Bescheid der BH gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Mitbeteiligten auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Autoabstellplatzes und einer Natursteinschlichtung auf dem Grundstück Nr. 180/3 wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (Nichterfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung) zurückgewiesen werde.
Tragender Aufhebungsgrund war für den Verwaltungsgerichtshof der Umstand, dass die Baumaßnahmen der Mitbeteiligten einen Anschnitt des Geländes, damit desjenigen Bereiches, in dem sich die Hangsickerwässer befinden, die die Quelle der Beschwerdeführer speisen, beinhalteten. Die Schilderung der geplanten Maßnahmen und der örtlichen Gegebenheiten vermittelten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Eindruck, dass es durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten zu mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen könnte, die den Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 verwirklichen könnten. Ohne nähere Prüfung dieser Frage und entsprechende Feststellungen dazu aber durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht bewilligungspflichtig sei. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter, dass sich die Wasserrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Bewilligungspflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien zu beschäftigen haben werde. Erweise sich das Vorhaben sodann als bewilligungspflichtig, komme den Beschwerdeführern in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodass sich die Behörde mit dem Inhalt der Berufung näher auseinander zu setzen haben werde.Tragender Aufhebungsgrund war für den Verwaltungsgerichtshof der Umstand, dass die Baumaßnahmen der Mitbeteiligten einen Anschnitt des Geländes, damit desjenigen Bereiches, in dem sich die Hangsickerwässer befinden, die die Quelle der Beschwerdeführer speisen, beinhalteten. Die Schilderung der geplanten Maßnahmen und der örtlichen Gegebenheiten vermittelten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes den Eindruck, dass es durch die Verwirklichung des Bauvorhabens der Mitbeteiligten zu mehr als geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere des Grundwassers, kommen könnte, die den Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, WRG 1959 verwirklichen könnten. Ohne nähere Prüfung dieser Frage und entsprechende Feststellungen dazu aber durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht bewilligungspflichtig sei. Daraus folgerte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungsgründen weiter, dass sich die Wasserrechtsbehörde im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Bewilligungspflicht für das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien zu beschäftigen haben werde. Erweise sich das Vorhaben sodann als bewilligungspflichtig, komme den Beschwerdeführern in diesem Verfahren Parteistellung zu, sodass sich die Behörde mit dem Inhalt der Berufung näher auseinander zu setzen haben werde.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den geologischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 16. Juli 2008 auszuführen, ob die vorgeschlagenen Auflagen in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 aus fachlicher Sicht noch immer als ausreichend angesehen würden, um den beantragten Autoabstellplatz, die Natursteinschlichtung und die Hangabsicherung beim bestehenden Wohnobjekt auf Grst. Nr. 180/3 wasserrechtlich zu bewilligen und eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer hintanzuhalten.
Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2008 verwies der fachlichen Amtssachverständige auf Befund und Beurteilung seiner fachlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2006. Darin würden ausführlich die geologischen und morphologischen Verhältnisse, sowie die Vorgehensweise zur Errichtung des Autoabstellplatzes und der Natursteinschlichtung beschrieben. Da sich in der Zwischenzeit keine Änderungen des geplanten Bauvorhabens ergeben hätten, würden die damals vorgeschlagenen Auflagen weiterhin bestehen bleiben.
Diese Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. August 2008 den Beschwerdeführern sowie den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis übermittelt. Unter einem wurde diesen die Möglichkeit eingeräumt, bis 1. Oktober 2008 dazu Stellung zu nehmen.
Von dieser Möglichkeit machten weder die Beschwerdeführer noch die mitbeteiligten Parteien Gebrauch.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 2. November 2006 als unbegründet ab.
Nach Zitierung des § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c WRG 1959 führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen begründend aus, dass durch die beantragten Maßnahmen bei Nichtvorschreibung bzw. bei Nichteinhaltung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen theoretisch Stoffe in den Boden eindringen könnten, die das oberflächennah zufließende Wasser der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten. Es komme somit den Beschwerdeführern als Wasserberechtigten an den Quellen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.Nach Zitierung des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, Litera c, WRG 1959 führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen begründend aus, dass durch die beantragten Maßnahmen bei Nichtvorschreibung bzw. bei Nichteinhaltung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen theoretisch Stoffe in den Boden eindringen könnten, die das oberflächennah zufließende Wasser der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten. Es komme somit den Beschwerdeführern als Wasserberechtigten an den Quellen Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu.
Von der BH sei zu Recht ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die beantragten Maßnahmen der Mitbeteiligten durchgeführt worden. Dass sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 2. November 2006 in seiner Begründung auf § 34 WRG 1959 und nicht zutreffend auf § 32 WRG 1959 stütze, vermöge keine Rechtswidrigkeit zu bewirken. Durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen würde nämlich eine Verunreinigung der Quellen der Beschwerdeführer "durch Eindringen von Stoffen" verhindert.Von der BH sei zu Recht ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren für die beantragten Maßnahmen der Mitbeteiligten durchgeführt worden. Dass sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 2. November 2006 in seiner Begründung auf Paragraph 34, WRG 1959 und nicht zutreffend auf Paragraph 32, WRG 1959 stütze, vermöge keine Rechtswidrigkeit zu bewirken. Durch die Vorschreibung der Auflagenpunkte des geologischen Amtssachverständigen würde nämlich eine Verunreinigung der Quellen der Beschwerdeführer "durch Eindringen von Stoffen" verhindert.
Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Berufungsschrift vom 17. November 2006 vermeinten, dass die Durchführung der beantragten Maßnahmen - vor allem die Errichtung eines Autoabstellplatzes auf Grst. Nr. 180/3 - zu untersagen wäre, da von einem Kraftfahrzeug eine "immens hohe Gefahr" von Treibstoffaustritten, Ölaustritten, Säureaustritten etc. bestehen würde, so sei dem Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen seien die geplanten Eingriffe in den Untergrund durch die vorgeschrieben Auflagenpunkte so durchzuführen, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage verhindert werde. Zum anderen sei das Wohnobjekt der Mitbeteiligten auf Grst. Nr. 180/3 nicht das einzige Haus im Nahebereich bzw. hangaufwärts der Quellfassungen auf Grst. Nr. 181.
So seien hangaufwärts von Grst. Nr. 181 insgesamt acht Objekte gelegen. Des Weiteren sei aus einem Luftbild erkennbar, dass zumindest vier dieser Objekte ausschließlich durch den direkt an Grst. Nr. 181 angrenzenden öffentlichen ("Karren")Weg, Grst. Nr. 812/1 erreichbar seien. Da nicht anzunehmen sei, dass diese Objekte in den letzten 50 Jahren nur zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht worden seien und es zum allgemeinen Gebrauch eines Wohnhauses gehöre, mit einem Auto zum Objekt zu fahren, erscheine es der belangten Behörde als nicht schlüssig, dass durch ein Verbot des Parkens eines Kraftfahrzeuges vor einem einzelnen Wohnhaus - wenn rundherum ebenfalls Kraftfahrzeuge verkehren bzw. parken würden - die Quellen auf Grst. Nr. 181 plötzlich besser geschützt sein würden. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass ausschließlich intakte Kraftfahrzeuge in Verkehr seien und somit auch vor einem Wohnhaus geparkt würden. Dies sollte durch die jährlich vorzunehmende "Pickerl-Überprüfung" gewährleistet sein.
Auch sei anzumerken, dass sich im Einzugsbereich der gegenständlichen Quellen nicht nur Wohnobjekte samt Gärten, sondern auch landwirtschaftlich genützte Flächen, welche sowohl bestellt als auch von Vieh "abgegrast" würden, lägen. Sowohl beim Rasenmähen, beim Pflügen und Mähen der Felder und Wiesen, als auch durch das Weidevieh könnten grundsätzlich wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Aus dem Luftbild sei erkennbar, dass selbst Grst. Nr. 181, welches zum Teil als Quellschutzgebiet dienen sollte, offenbar maschinell gemäht würde. Auch dabei könnte Treibstoff austreten.
Zu beachten sei im gegenständlichen Fall nach Ansicht der belangten Behörde auch, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2006 die Errichtung und der Betrieb einer Kanalisationsanlage bewilligt worden sei. Der Leitungsstrang dieser Anlage sei direkt in dem westlich an Grst. Nr. 181 angrenzenden, im unmittelbaren Einzugsbereich der Quellen der Beschwerdeführer liegenden, öffentlichen ("Karren")Weg, Grst. Nr. 812/1 projektiert. Auf der anderen Straßenseite dieses öffentlichen Weges liege das Grundstück der mitbeteiligten Parteien. In diesem Bescheid vom 25. Oktober 2006 seien Auflagenpunkte zum Schutz der Quellen der Beschwerdeführer aufgenommen worden.
Eine gegen diesen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 26. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides sei u.a. auch ausgeführt worden, dass durch die Errichtung der öffentlichen Kanalisationsanlage ein besserer Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gegeben sei, da bislang die häuslichen Abwässer der umliegenden Objekte durch nicht dem Stand der Technik entsprechende private Anlagen entsorgt worden seien. Offenbar hätte es dabei aber durch diese, nicht dem Stand der Technik im Sinne des WRG 1959 entsprechende Entsorgung der häuslichen Abwässer über viele Jahre hinweg keine Verkeimungen bei der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer gegeben.
Der belangten Behörde sei bekannt, dass in der Zwischenzeit der Kanalstrang auf Grst. Nr. 812/1 bereits errichtet worden sei und es zu keinen Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer während des Baues gekommen sei. Dies obwohl der Kanalstrang in einer Tiefe von 1,5 m - somit in einem weit tieferen Geländeeingriff als durch gegenständliches Bauvorhaben - verlegt worden sei.
Zudem seien durch den Bescheid der BH vom 2. November 2006 nicht nur Auflagenpunkte hinsichtlich der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens vorgeschrieben worden. So werde auch verfügt, dass ein Betanken, Ölwechseln oder Reparaturarbeiten bei einem Kraftfahrzeug im Bereich der verfahrensgegenständlichen Flächen verboten sei. Auch wäre ein eventuell stattfindender Unfall, bei welchem Mineralölderivate austreten würden, der Wasserrechtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die Beschwerdeführer könnten in ihrer Berufung keine weiteren Argumente vorbringen, welche den fachlichen Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2006 entgegen stünden. Eine Beiziehung weiterer Sachverständiger hätte zu keinem Verbot der Errichtung des beantragten Bauvorhabens führen können. Der geologische Amtssachverständige sei nämlich fachlich dazu qualifiziert, nach Analyse der Untergrundverhältnisse durch Erstellung eines Gutachtens und Empfehlung diverser Auflagenpunkte eine Beeinträchtigung der Quellen der Beschwerdeführer hintanzuhalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging im Beschwerdefall davon aus, dass das Projekt der Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung einer Natursteinschlichtung, die Durchführung einer Hangabsicherung und die Erneuerung eines bestehenden Abstellplatzes auf dem Grst. Nr. 180/3, nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.Die belangte Behörde ging im Beschwerdefall davon aus, dass das Projekt der Mitbeteiligten, nämlich die Errichtung einer Natursteinschlichtung, die Durchführung einer Hangabsicherung und die Erneuerung eines bestehenden Abstellplatzes auf dem Grst. Nr. 180/3, nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bewilligungspflichtig sei.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 32 WRG 1959Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 32, WRG 1959
lauten:
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070059.X00Im RIS seit
14.05.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010