TE Vwgh Erkenntnis 2010/4/22 2009/04/0243

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §70 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme i.A. der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme i.A. der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. November 2005, Zl. 5-G-A1068/10-2005, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben und das Verfahren gemäß § 70 Abs. 1 AVG in erster Instanz wieder aufgenommen.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. November 2005, Zl. 5-G-A1068/10-2005, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben und das Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG in erster Instanz wieder aufgenommen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das - gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindende - hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199, verwiesen, wonach die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. August 2006 verfügte Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach § 31a StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Zur Vorgeschichte wird auf das - gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bindende - hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199, verwiesen, wonach die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. August 2006 verfügte Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach Paragraph 31 a, StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Zur Entscheidung in der Sache an Stelle der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0021, mwN, verwiesen.Zur Entscheidung in der Sache an Stelle der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0021, mwN, verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG war das Entziehungsverfahren im Hinblick auf dessen allfällige Einstellung in erster Instanz wieder aufzunehmen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG war das Entziehungsverfahren im Hinblick auf dessen allfällige Einstellung in erster Instanz wieder aufzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 22. April 2010

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040243.X00

Im RIS seit

19.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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