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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme i.A. der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des M in M, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Wiederaufnahme i.A. der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. November 2005, Zl. 5-G-A1068/10-2005, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben und das Verfahren gemäß § 70 Abs. 1 AVG in erster Instanz wieder aufgenommen.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. November 2005, Zl. 5-G-A1068/10-2005, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes "Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition" in einem näher bezeichneten Standort wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben und das Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG in erster Instanz wieder aufgenommen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das - gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bindende - hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199, verwiesen, wonach die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. August 2006 verfügte Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach § 31a StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.Zur Vorgeschichte wird auf das - gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bindende - hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2009, Zl. 2007/04/0199, verwiesen, wonach die mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. August 2006 verfügte Herabsetzung der Anzahl der Tagessätze nach Paragraph 31 a, StGB, die den Beschwerdeführer so stellt, als wenn er von vornherein nur zu dieser (herabgesetzten) Anzahl der Tagessätze verurteilt worden wäre, eine neu hervorgekommene (Rechts)Tatsache gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist, welche im Hinblick auf den maßgeblichen Ausschlusstatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zur Entscheidung in der Sache an Stelle der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0021, mwN, verwiesen.Zur Entscheidung in der Sache an Stelle der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2007/04/0021, mwN, verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 70 Abs. 1 AVG war das Entziehungsverfahren im Hinblick auf dessen allfällige Einstellung in erster Instanz wieder aufzunehmen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG war das Entziehungsverfahren im Hinblick auf dessen allfällige Einstellung in erster Instanz wieder aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 22. April 2010
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040243.X00Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010