RS Vfgh 2006/2/28 B1281/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art9a Abs3
VfGG §88
VfGG §17a
ZivildienstG §1 Abs1, §28 Abs1, §72

Leitsatz

Verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" im Zivildienstgesetz bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts unter Hinweis auf die Vorjudikatur; Kostenzuspruch, jedoch kein Zuspruch der Eingabengebühr

Rechtssatz

Verletzung des Beschwerdeführers in seinem gemäß Art9a B-VG iVm §1 Abs1 ZivildienstG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht durch verfassungswidrige Interpretation des Begriffes "angemessen" in §28 Abs1 ZivildienstG bei Feststellung des Zivildienern zustehenden Verpflegsentgelts unter Hinweis auf E v 15.10.05, B360/05 ua.

Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Bundesministerin für Inneres dem vom Beschwerdeführer (der Höhe nach) konkret formulierten Berufungsbegehren stattgeben hätte müssen. Jedenfalls unterschreitet die Höhe des dem Beschwerdeführer während der Zeit der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes täglich zur Verfügung stehenden Betrages von (ungefähr) € 6 die vergleichsweise heranzuziehenden Beträge (vgl E v 15.10.05, B360/05 ua) deutlich.

Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§72 ZivildienstG) nicht zuzusprechen (vgl auch VfSlg 15898/2000, 16072/2001, E v 16.10.04, B690/04).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1281.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05B01281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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