TE Vwgh Beschluss 2010/4/23 AW 2010/07/0008

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63 litb;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch P & S Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Jänner 2010, Zl. UW.4.1.6/0582-I/5/2009, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister, 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0023 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch P & S Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 18. Jänner 2010, Zl. UW.4.1.6/0582-I/5/2009, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister, 6850 Dornbirn, Rathausplatz 2), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0023 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation K. - Seilbahn und des Alpgasthauses K. zugrunde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003 wurde gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K. - Seilbahn und des Alpgasthauses K. mit Ausnahme der im Sachverhalt angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt wurde (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides). Ferner wurden (unter Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides) gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die angeführten Abweichungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2003 wurde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, dass die Erweiterung der Ortskanalisation durch Anschluss der Bergstation der K. - Seilbahn und des Alpgasthauses K. mit Ausnahme der im Sachverhalt angeführten Änderungen nach Maßgabe des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Mai 1997 ausgeführt wurde (Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides). Ferner wurden (unter Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Überprüfungsbescheides) gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die angeführten Abweichungen gegenüber den bewilligten Projektsunterlagen nachträglich genehmigt.

Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/07/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Danach behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. November 2006 den gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 4. Februar 2002 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.Danach behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. November 2006 den gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom 4. Februar 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 wurde in Spruchpunkt II. "für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb und den Erhalt der Erweiterung der Ortskanalisation" der mitbeteiligten Partei durch Anschluss der Bergstation der K. - Seilbahn und des Alpgasthauses K. auf näher bezeichneten Liegenschaften nach Maßgabe im einzelnen angeführter Projektsunterlagen eine Dienstbarkeit "gemäß § 60 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in Verbindung mit § 63 lit. b WRG 1959" eingeräumt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 wurde in Spruchpunkt römisch zwei. "für die Errichtung, den Bestand, den Betrieb und den Erhalt der Erweiterung der Ortskanalisation" der mitbeteiligten Partei durch Anschluss der Bergstation der K. - Seilbahn und des Alpgasthauses K. auf näher bezeichneten Liegenschaften nach Maßgabe im einzelnen angeführter Projektsunterlagen eine Dienstbarkeit "gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 63, Litera b, WRG 1959" eingeräumt.

Einige - in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides genannte - Liegenschaften stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. An allen übrigen dort angeführten Liegenschaften verfügt der Beschwerdeführer über Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.Einige - in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannte - Liegenschaften stehen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. An allen übrigen dort angeführten Liegenschaften verfügt der Beschwerdeführer über Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt , Nr. 103.

Seinen Antrag, der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2010 erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründete der Beschwerdeführer damit, dass im Rahmen der Erweiterung der Ortskanalisation Rohre verlegt worden seien. Diese seien undicht und würden nur eine mangelnde Haltbarkeit aufweisen. Die Einräumung der Dienstbarkeit gestatte Handlungen vorzunehmen, die "mit den Rechten des Liegenschaftseigentümers bzw Weiderechtsinhabers" in Widerspruch stünden und dem Beschwerdeführer "unwiederbringlichen Schaden" zufügen würden.

Die belangte Behörde nahm dazu mit Schriftsatz vom 20. April 2010 Stellung.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 15. April 2010 eine Äußerung zum Antrag auf aufschiebende Wirkung.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Der Beschwerdeführer hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , hiezu schon den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) - unabhängig vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.

Mit dem wiedergegebenen, zur Antragsbegründung erstatteten Vorbringen ist der Beschwerdeführer schon diesem Erfordernis nicht ausreichend nachgekommen.

Im übrigen ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. unter vielen etwa jüngst den hg. Beschluss vom 22. Februar 2010, Zl. AW 2009/07/0063). Danach stehen aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren sachverständigen Ausführungen vom 8. Jänner 2010 entgegen, wonach aus den vorliegenden Ergebnissen der durchgeführten Druckprüfungen hervorgehe, dass die maßgeblichen Kanalabschnitte als dicht zu beurteilen seien.Im übrigen ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , unter vielen etwa jüngst den hg. Beschluss vom 22. Februar 2010, Zl. AW 2009/07/0063). Danach stehen aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten und nicht von vornherein als unrichtig erkennbaren sachverständigen Ausführungen vom 8. Jänner 2010 entgegen, wonach aus den vorliegenden Ergebnissen der durchgeführten Druckprüfungen hervorgehe, dass die maßgeblichen Kanalabschnitte als dicht zu beurteilen seien.

Aus diesen Gründen konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden.

Wien, am 23. April 2010

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070008.A00

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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