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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des C N in Wien, vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Dezember 2009, Zl. UVS- 03/M/45/9644/2009-3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 6. März 2009 um 14.06 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten mehrspurigen Fahrzeuges, dieses an einem näher bezeichneten Ort in einer Kurzparkzone abgestellt, wobei beim Fahrzeug eine Befreiungsbescheinigung, jedoch kein entsprechender Kurzparknachweis (Parkscheibe oder Parkuhr) für die Dauer der Abstellung hinterlegt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 6. März 2009 um 14.06 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten mehrspurigen Fahrzeuges, dieses an einem näher bezeichneten Ort in einer Kurzparkzone abgestellt, wobei beim Fahrzeug eine Befreiungsbescheinigung, jedoch kein entsprechender Kurzparknachweis (Parkscheibe oder Parkuhr) für die Dauer der Abstellung hinterlegt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen.
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 lautet: Paragraph 51 e, Absatz eins bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, lautet:
1. Der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2. Der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem seine Einvernahme beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2009/02/0288) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem seine Einvernahme beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2009, Zl. 2009/02/0288) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. April 2010
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020041.X00Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010