Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des E T in P, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Juli 2009, Zl. UVS-03/P/26/2893/2009-1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 29. März 2008 um 23.42 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenabschnitt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ gelenkt und während dieser Fahrt die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 11a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 20 km/h, somit erheblich überschritten, wobei die Überschreitung mittels Nachfahrt eines Dienstkraftwagens mit nichtgeeichtem Tacho festgestellt worden sei. Er habe dadurch § 52 Z. 11a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Std.) verhängt wurde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 29. März 2008 um 23.42 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenabschnitt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes KFZ gelenkt und während dieser Fahrt die durch Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 11 a, StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 20 km/h, somit erheblich überschritten, wobei die Überschreitung mittels Nachfahrt eines Dienstkraftwagens mit nichtgeeichtem Tacho festgestellt worden sei. Er habe dadurch Paragraph 52, Ziffer 11 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Std.) verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Er habe keineswegs auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, sondern vielmehr in der Berufung seine Einvernahme zum Beweis dafür, dass er die Tat nicht begangen habe, beantragt. Der Beschwerdeführer habe sohin schlüssig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem seine Einvernahme beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung zu § 51e VStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0193, m.w.N.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst der Antrag auf seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.In der Berufung hat der Beschwerdeführer unter anderem seine Einvernahme beantragt. Daraus ist nach der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 51 e, VStG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, Zl. 2007/02/0193, m.w.N.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst der Antrag auf seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, was der Beschwerdeführer zu Recht rügt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat sie in dieser Hinsicht den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 25. November 2009
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020288.X00Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010