Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ArbeitsmittelV 2000 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/02/0154 2009/02/0153Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 27. März 2009, 1.) Zl. UVS-07/S/4/8612/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0152), 2.) Zl. UVS-07/S/4/8615/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0153), und 3.) Zl. UVS-07/S/4/8617/2008-4 (prot. zu Zl. 2009/02/0154), betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (mitbeteiligte Partei:
G S, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. März 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 28. März 2008 die jährlich wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. xxx) sowie der Beiwagen der Type c3 (Nr. ...) sowie b) in der Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 28. März 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. Dezember 2007) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (Nr. ...) sowie des Beiwagens der Type c3 (Nr. ...), nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. März 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 28. März 2008 die jährlich wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. xxx) sowie der Beiwagen der Type c3 (Nr. ...) sowie b) in der Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 28. März 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. Dezember 2007) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (Nr. ...) sowie des Beiwagens der Type c3 (Nr. ...), nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.
2. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. April 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Jänner 2007 bis 28. April 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. ...) sowie 2. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 28. April 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 27. Jänner 2007 bis 28. April 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen der Triebwagen der Type E1 (Nr. ...) sowie
b) in der Zeit vom 7. März 2008 bis 28. April 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 6. März 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens der Type E1 (Nr. ...), nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.
3. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 13. Mai 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 14. Februar 2007 bis 13. Mai 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens sowie b) in der Zeit vom 21. April 2008 bis 13. Mai 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. April 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens, nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt. 3. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 17. September 2008 wurde die Strafanzeige des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 13. Mai 2008, in welcher der Mitbeteiligte, der zur Vertretung nach außen Berufene der W. L. GmbH & Co. KG, angezeigt wurde, dafür verantwortlich zu sein, dass das genannte Unternehmen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung nicht eingehalten habe, in Ermangelung der sachlichen Zuständigkeit und Zulässigkeit zurückgewiesen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Mitbeteiligten hinsichtlich des Vorwurfes, dieser habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der W. L. GmbH & Co. KG sei, zu verantworten, dass die W. L. GmbH & Co. KG als Arbeitgeberin a) in der Zeit vom 14. Februar 2007 bis 13. Mai 2008 die jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von 15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens sowie b) in der Zeit vom 21. April 2008 bis 13. Mai 2008 nach einem außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. April 2008) die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln, nämlich der kraftbetriebenen Türen des der Nummer nach näher bezeichneten Triebwagens und des der Nummer nach näher bezeichneten Beiwagens, nicht habe durchführen lassen, abgesehen und die Einstellung verfügt.
4. Aus der diesen Bescheiden jeweils zu Grunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes a) eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Z. 9 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes b) eine Übertretung des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Last gelegt wurde. 4. Aus der diesen Bescheiden jeweils zu Grunde liegenden Aufforderung zur Rechtfertigung an den Mitbeteiligten ist zu ersehen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes a) eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie hinsichtlich des jeweiligen Spruchpunktes b) eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung zur Last gelegt wurde.
als Arbeitgeberin
a) in der Zeit von 14. Feber 2007 bis 13. Mai 2008 die
jährlich wiederkehrende, längstens aber in einem Abstand von
15 Monaten durchzuführende Prüfung von Arbeitsmitteln, nämlich der
kraftbetriebenen Türen des Triebwagens .....und des Beiwagens
..... sowie
b) in der Zeit vom 21. April 2008 bis 13. Mai 2008 nach einem
außergewöhnlichen Ereignis (Vorfall vom 20. April 2008) die
Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand von Arbeitsmitteln,
nämlich der kraftbetriebenen Türen des Triebwagens ..... und des
Beiwagens .....,
nicht durchführen hat lassen, wird abgesehen und das
Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt."
.....
4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist, 4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, soweit nicht Paragraph 93, anzuwenden ist,
....."
Gemäß § 94 Abs. 2 ASchG dürfen die genannten Anlagen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ASchG dürfen die genannten Anlagen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.
Nach § 1 Abs. 1 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 384/1999, gilt diese Verordnung für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, gilt diese Verordnung für Betriebe und Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, im Bereich von Gleisen von Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen und Anschlussbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 60.
Gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 505/2004 gelten die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, für die unter Abs. 1 angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2004, gelten die Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, für die unter Absatz eins, angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
§ 2 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, lautet: Paragraph 2, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, lautet:
Nach § 7 Abs. 1 Z. 11 AM-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 313/2002 sind kraftbetriebene Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, AM-VO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002, sind kraftbetriebene Türen und Tore vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO i.d.F. der Novelle BGBl. II Nr. 313/2002 sind kraftbetriebene Türen und Tore mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2002, sind kraftbetriebene Türen und Tore mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
Nach § 9 Abs. 1 erster Satz AM-VO sind Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AM-VO sind Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
§ 2 Abs. 1 AM-VO enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden u.a. auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der AM-VO aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs. 5 der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO. Paragraph 2, Absatz eins, AM-VO enthält eine demonstrative Aufzählung der Arbeitsmittel. Darunter werden u.a. auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen genannt. Da die Bestimmungen der AM-VO aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph eins, Absatz 5, der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung auch auf Straßenbahnen anzuwenden sind, und diese auch zur Benutzung von Arbeitnehmern vorgesehen sind, handelt es sich bei Straßenbahnen gleichfalls um Arbeitsmittel im Sinne der AM-VO.
Ob die in Rede stehenden Straßenbahnfahrzeuge auch in Übereinstimmung mit den nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften erteilten Bewilligungen - unter Einschluss der dabei zu beachtenden Belange des Arbeitnehmerschutzes (vgl. § 94 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 AschG) - betrieben wurden, war nicht Gegenstand des dem Mitbeteiligten jeweils angelasteten Tatvorwurfs und ist daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher zu prüfen.Ob die in Rede stehenden Straßenbahnfahrzeuge auch in Übereinstimmung mit den nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften erteilten Bewilligungen - unter Einschluss der dabei zu beachtenden Belange des Arbeitnehmerschutzes vergleiche , Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, AschG) - betrieben wurden, war nicht Gegenstand des dem Mitbeteiligten jeweils angelasteten Tatvorwurfs und ist daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher zu prüfen.
Unbestritten ist, dass es sich bei den in den in Rede stehenden Straßenbahnfahrzeugen, die in den jeweiligen den Mitbeteiligten betreffenden Tatanlastungen genannt wurden, Türen eingebaut sind, die grundsätzlich wegen ihrer Ausstattung als "kraftbetriebene Türen" zu werten sind und die zu Unfällen mit Personen geführt haben.
Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in § 2 Abs. 1 AM-VO ist jedoch zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, BGBl. II Nr. 21/2010, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in § 7 Abs. 1 Z. 11 und in § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO jeweils die Wendung "einschließlich solcher von Fahrzeugen" ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.Aus der Aufzählung der Betriebsmittel in Paragraph 2, Absatz eins, AM-VO ist jedoch zu ersehen, dass die "kraftbetriebenen Türen" als eigene Arbeitsmittel z.B. nach den "Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" genannt werden. Da aber die "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen", insbesondere Straßenbahnfahrzeuge, in der Regel mit kraftbetriebenen Türen ausgestattet und diese Türen fix eingebauter Bestandteil von solchen Fahrzeugen sind, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen" zunächst umfassend - also unter Einschluss der dort allenfalls eingebauten "kraftbetriebenen Türen" - verstanden hat. Dies zeigt sich auch daran, dass erst mit der Novelle zur AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,, die jedoch im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO jeweils die Wendung "einschließlich solcher von Fahrzeugen" ergänzt und dadurch klargestellt wird, dass nunmehr auch jene kraftbetriebenen Türen, die in Fahrzeugen eingebaut sind, u.a. von den Regelungen der AM-VO betreffend die Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung und Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen umfasst werden.
Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z. 11 und § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 21/2010 umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach § 8 Abs. 1 AM-VO bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten weder eine Übertretung des § 8 Abs. 1 Z. 9 AM-VO, noch des § 9 Abs. 1 AM-VO i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ASchG zur Last gelegt werden kann (eine darüber hinaus gehende Anwendung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt), weshalb die Einstellung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswidrig war.Die separate Erwähnung des Arbeitsmittels "kraftbetriebene Türen" in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010, umfasst daher alle sonstigen "kraftbetriebenen Türen", außer jene, die bereits in "Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebaut sind. Diese "in Beförderungsmitteln zur Beförderung von Personen oder Gütern" eingebauten "kraftbetriebenen Türen" unterliegen daher auch nicht der Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung nach Paragraph 8, Absatz eins, AM-VO bzw. zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Mitbeteiligten weder eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 9, AM-VO, noch des Paragraph 9, Absatz eins, AM-VO in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG zur Last gelegt werden kann (eine darüber hinaus gehende Anwendung ist im Beschwerdefall nicht erfolgt), weshalb die Einstellung der diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtswidrig war.
Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassene Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in § 45 nähere Vorschriften für "Türen für den Fahrgastwechsel" und in § 61 Vorschriften über die Instandhaltung, insbesondere auch über planmäßig widerkehrend durchzuführende Inspektionen, enthält.Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassene Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in Paragraph 45, nähere Vorschriften für "Türen für den Fahrgastwechsel" und in Paragraph 61, Vorschriften über die Instandhaltung, insbesondere auch über planmäßig widerkehrend durchzuführende Inspektionen, enthält.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde für den jeweiligen Vorlageaufwand war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde für den jeweiligen Vorlageaufwand war gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG abzuweisen.
Wien, am 23. April 2010
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020152.X00Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013