Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0074 2008/23/0075 2008/23/0076Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde 1. der S C, geboren 1974, 2. des
H C, geboren 1965, 3. des B C, geboren 2005, und 4. des E C, geboren 1990, alle vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 30. März 2007,
1.) Zl. 249.160-1/8E-XVIII/59/05, 2.) Zl. 234.634/7/12E-XVIII/59/05, 3.) Zl. 309.182-1/4E-XVIII/59/07, und
4.) Zl. 249.161-1/7E-XVIII/59/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1., 2. und 3.) bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (zu 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),4.) Zl. 249.161-1/7E-XVIII/59/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (zu 1., 2. und 3.) bzw. Paragraphen 10,, 11 Asylgesetz 1997 (zu 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der erst-, zweit- und drittangefochtene Bescheid werden, soweit mit diesen die Ausweisung in die Türkei verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.286,40, insgesamt somit EUR 3.859,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers findet nicht statt.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers; sie sind die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Alle sind türkische Staatsangehörige.
Mit dem erst- und zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 29. April 2004 bzw. 20. August 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III.). Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag vom 20. Juni 2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt worden war (Spruchpunkt III.), gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Viertbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylerstreckungsantrag vom 29. April 2004 abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2004 gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.Mit dem erst- und zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 29. April 2004 bzw. 20. August 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem drittangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Drittbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag vom 20. Juni 2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt worden war (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß "§§ 7, 8 AsylG" ab. Mit dem viertangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Viertbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylerstreckungsantrag vom 29. April 2004 abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2004 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG ab.
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen gleichlautend aus, die in Österreich lebenden (jeweils anderen) "Mitglieder der Kernfamilie" seien Asylwerber; deren Asylanträge seien (im Instanzenzug) ebenfalls abgewiesen worden. Es liege kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster (gemeint:) sonstiger Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person vor.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung im Wesentlichen gleichlautend aus, die in Österreich lebenden (jeweils anderen) "Mitglieder der Kernfamilie" seien Asylwerber; deren Asylanträge seien (im Instanzenzug) ebenfalls abgewiesen worden. Es liege kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster (gemeint:) sonstiger Familienbezug zu einer in Österreich lebenden Person vor.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Bei den mit den im erst- und zweitangefochtenenen Bescheid verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne den (im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) minderjährigen Viertbeschwerdeführer zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1283, mwN).Bei den mit den im erst- und zweitangefochtenenen Bescheid verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne den (im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) minderjährigen Viertbeschwerdeführer zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1283, mwN).
Da der erst- und zweitangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lassen, waren sie hinsichtlich der Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Gleiches gilt infolge der ex tunc Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG auch für den drittangefochtenen Bescheid, sodass auch dieser hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da der erst- und zweitangefochtene Bescheid eine derartige Rechtfertigung vermissen lassen, waren sie hinsichtlich der Ausweisungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Gleiches gilt infolge der ex tunc Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auch für den drittangefochtenen Bescheid, sodass auch dieser hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisungen im erst-, zwei- und drittangefochtenen Bescheid bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Viertbeschwerdeführer in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Viertbeschwerdeführer in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 28. April 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230073.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010