TE Vwgh Beschluss 2010/4/29 2010/21/0123

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Veröffentlicht am 29.04.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §86 Abs3
FPG 2005 §87
FPG 2005 §9 Abs1
FPG 2005 §9 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der H, vertreten durch Detlef Frank Bock, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Spengergasse 1/3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. März 2010, Zl. III- 1059873/FrB/10, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Dem Aufenthaltsverbot liegt die - auf eine näher begründete Beweiswürdigung gestützte - Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mit einem österreichischen Staatsbürger eine „Scheinehe“ geschlossen, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, wobei gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Dem Aufenthaltsverbot liegt die - auf eine näher begründete Beweiswürdigung gestützte - Annahme zugrunde, die Beschwerdeführerin habe mit einem österreichischen Staatsbürger eine „Scheinehe“ geschlossen, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel und einen Befreiungsschein zu verschaffen.

In der Rechtsmittelbelehrung erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei, sei jedoch gemäß § 9 Abs. 2 FPG eine Berufung nicht zulässig. Insoweit bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.In der Rechtsmittelbelehrung erfolgte zunächst der Hinweis darauf, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen eine Berufung eingebracht werden könne. Soweit über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei, sei jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG eine Berufung nicht zulässig. Insoweit bestehe die Möglichkeit, binnen sechs Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Ungeachtet dieser Rechtsmittelbelehrung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den eingangs genannten Bescheid, der ausdrücklich „seinem gesamten Inhalt nach“ angefochten wird, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist.

Der Sache nach wendet sich die Beschwerde, in der nur die Beweiswürdigung zur behördlichen Feststellung über das Vorliegen einer Scheinehe bekämpft wird, lediglich gegen das Aufenthaltsverbot. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzuges erschöpft ist (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können (vgl. § 9 Abs. 1 FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war.Der Sache nach wendet sich die Beschwerde, in der nur die Beweiswürdigung zur behördlichen Feststellung über das Vorliegen einer Scheinehe bekämpft wird, lediglich gegen das Aufenthaltsverbot. Die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gegen das Aufenthaltsverbot hätte jedoch vorausgesetzt, dass der administrative Instanzenzuges erschöpft ist (siehe Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Das ist aber vorliegend nicht der Fall, weil gegen das von der Bundespolizeidirektion Wien verhängte Aufenthaltsverbot eine Berufung hätte eingebracht werden können vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, FPG), worauf - wie erwähnt - auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war.

Deutet man die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die umfassende Anfechtungserklärung dahin, dass sie sich auch gegen den im angefochtenen Bescheid erteilten Durchsetzungsaufschub richtet, so ist zwar insoweit gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig und es steht einer diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Es ist jedoch insoweit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid (vgl. § 87 iVm § 86 Abs. 3 FPG) in subjektiven Rechten - insbesondere in dem in der Beschwerde geltend gemachten „Recht auf Niederlassung im Bundesgebiet“ - verletzt sein könnte.Deutet man die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf die umfassende Anfechtungserklärung dahin, dass sie sich auch gegen den im angefochtenen Bescheid erteilten Durchsetzungsaufschub richtet, so ist zwar insoweit gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz FPG eine Berufung nicht zulässig und es steht einer diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht die mangelnde Erschöpfung des Instanzenzuges entgegen. Es ist jedoch insoweit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid vergleiche , Paragraph 87, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 3, FPG) in subjektiven Rechten - insbesondere in dem in der Beschwerde geltend gemachten „Recht auf Niederlassung im Bundesgebiet“ - verletzt sein könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa den eine gleichartige Konstellation betreffenden hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0274).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , zum Ganzen etwa den eine gleichartige Konstellation betreffenden hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0274).

Wien, am 29. April 2010

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210123.X00

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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