TE Vwgh Beschluss 2010/5/4 AW 2010/07/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Oktober 2009, Zl. 15-ALL- 1206/2006 (009/2009), betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Oktober 2009, Zl. 15-ALL- 1206 aus 2006, (009 aus 2009,), betreffend wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 iVm § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WRG 1959 aufgetragenMit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, WRG 1959 aufgetragen

"1. nachstehende Anlagen auf Parz. Nr. 1145/1, KG K., aus dem Hochwasserabflussbereich (HQ 30) der W. bis längstens 31. Dezember 2009 zu beseitigen:

a) drei Großraumcontainer mit den Maßen von je ca. 5 m x 2 m Aufstandsfläche und einer Höhe von ca. 2 m (als Maßnahme 2 im Lageplan verortet),

b) fünf Großraumcontainer mit den Maßen von je ca. 5 m x 2 m Aufstandsfläche und einer Höhe von ca. 2 m und die unter einem Flugdach gelagerten Ölgebinde (im Lageplan als Teil der Maßnahme 4 verortet),

c) die Nadelbaumhecke (als Maßnahme 5 im Lageplan verortet) und den am dahinter liegenden Holzzaun montierten Stacheldraht (bis zu einer Höhe von 0,50 m über Gelände) und

d) die Gartenhütte aus Holz, mit den Maßen von ca. 5 m x 3 m (als Maßnahme 7 im Lageplan verortet).

2. bis längstens 31. Dezember 2009 für nachstehende Anlagen auf Parz. Nr. 1145/1, KG K., im Hochwasserabflussbereich (HQ 30) der W. um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese zu beseitigen:

a) den Folientunnel (14 m x 9 m) im östlichen Bereich des Gst. Nr. 1145/1, KG K. (als Maßnahme 1 im Lageplan verortet),

b) die Ansammlung von Traktorreifen (als Maßnahme 3 im Lageplan verortet), soweit sie sich im HQ 30-Abflussbereich befinden,

c) den Sperrmüllcontainer (als Maßnahme 4 im Lageplan verortet) mit einer Aufstandsfläche von ca. 6 m2,

d) den ca. 45 m langen entlang der Parz. Nr. 1185, KG K. (öffentliches Gut-Weg) und der Parz. Nr. 1145/1, KG K., verlaufenden Zaun, der aus vertikalen Zaunstehern (Rundlinge) sowie Fuß-, Mittel- und Oberwehr besteht, sowie

e) die zwei aufgeständerten LKW-Container (als Maßnahme 8 im Lageplan verortet)."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, der wasserbautechnische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten vom 21. Jänner 2009 zu dem Schluss gekommen, dass durch "die erhobenen Anlagenteile" im Ganzen eine Verschärfung der Abflusssituation sowohl im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers als auch im Bereich der Ober-, Seiten- und Unterlieger bestehe. Es komme zur Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse, und somit allenfalls zu Veränderungen der Größe von Überflutungsflächen, Überflutungstiefen sowie zu erhöhtem Bodenabtrag und Ufererosionen im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers und darüber hinaus. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Anlagenteile und Lagerungen fortgeschwemmt würden und bereits im Bereich der Brücke südöstlich des Grundstückes sowie im weiteren Gerinneverlauf zu Verklausungen führten. Bei Verklausungen im Unterlauf, die durch die Verfrachtung von Anlagenteilen bzw. Schwemmgut verursacht würden, komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Unterlieger. Dies führe auch zur Behinderung von Einsatzfahrzeugen und zur Vergrößerung der Schäden an der Gewässeranlage. Die unter 1. angeführten Anlagen würden somit zu einer gemäß § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes führen.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, der wasserbautechnische Amtssachverständige sei in seinem Gutachten vom 21. Jänner 2009 zu dem Schluss gekommen, dass durch "die erhobenen Anlagenteile" im Ganzen eine Verschärfung der Abflusssituation sowohl im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers als auch im Bereich der Ober-, Seiten- und Unterlieger bestehe. Es komme zur Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse, und somit allenfalls zu Veränderungen der Größe von Überflutungsflächen, Überflutungstiefen sowie zu erhöhtem Bodenabtrag und Ufererosionen im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers und darüber hinaus. Zusätzlich bestehe die Gefahr, dass Anlagenteile und Lagerungen fortgeschwemmt würden und bereits im Bereich der Brücke südöstlich des Grundstückes sowie im weiteren Gerinneverlauf zu Verklausungen führten. Bei Verklausungen im Unterlauf, die durch die Verfrachtung von Anlagenteilen bzw. Schwemmgut verursacht würden, komme es auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Unterlieger. Dies führe auch zur Behinderung von Einsatzfahrzeugen und zur Vergrößerung der Schäden an der Gewässeranlage. Die unter 1. angeführten Anlagen würden somit zu einer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nicht genehmigungsfähigen erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes führen.

Anderes gelte für die unter Punkt 2. aufgezählten Anlagen, welche grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 zugänglich seien, da ein öffentliches Interesse dem nicht entgegenstehe.Anderes gelte für die unter Punkt 2. aufgezählten Anlagen, welche grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 zugänglich seien, da ein öffentliches Interesse dem nicht entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Begründend führt der Beschwerdeführer zu diesem Antrag aus, dass zwingende öffentliche Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen stehen würden. Zudem entstehe dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßig hoher Nachteil, da er gezwungen wäre "seinen Gewerbebetrieb einzustellen". Die Verbringung der in beiden Spruchpunkten genannten "Anlagen" würde nämlich seine "wirtschaftlichen Schranken" sprengen.

Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom 19. April 2010 eine Äußerung, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentlichen Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer (vgl. § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. Juli 2008, Zl. AW 2008/07/0018). Der Beschwerdeführer zeigt überdies mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.Schon das im angefochtenen Bescheid angeführte öffentliche Interesse der erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vergleiche , Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. Juli 2008, Zl. AW 2008/07/0018). Der Beschwerdeführer zeigt überdies mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen keinen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil auf, der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070011.A00

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten